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Testament anfechten - Gründe, Formvorschriften & Fristen

Die Gründe, warum Angehörige eine Verfügung von Todes wegen (also eine Anordnung in einem Testament oder Erbvertrag) „anfechten“ wollen, sind vielfältig: Der Erblasser könne das so niemals gewollt haben, sei überhaupt nicht testierfähig gewesen, einem „Erbschleicher“ zum Opfer gefallen, getäuscht oder bedroht worden oder habe sich verschrieben, das Testament sei formungültig oder gefälscht, verstoße gegen ein früheres Testament oder sei schlicht ungerecht.
Viele dieser Gründe können tatsächlich die Unwirksamkeit eines Testaments bewirken, zu einer förmlichen „Anfechtung“ berechtigen dagegen nur die wenigsten. In einigen Fällen ist das Testament nämlich automatisch unwirksam, so dass es gar keiner förmlichen Anfechtung bedarf.

Das Wichtigste in Kürze
  • Förmliche Anfechtung nur bei (vermutetem) Irrtum oder Bedrohung des Erblassers möglich und erforderlich: Das Gesetz kennt viele Gründe für die Unwirksamkeit eines Testaments bzw. einer testamentarischen Verfügung, nur wenige müssen im Wege der Anfechtung geltend gemacht werden.
  • Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit beseitigt nicht die Wirksamkeit einer testamentarischen Verfügung, sondern die Erbenstellung eines Unwürdigen. Mit Rechtskraft des Urteils, in dem der Erbe für erbunwürdig erklärt wird, gilt  der Anfall der Erbschaft als nicht an ihn erfolgt.
  • Auslegung geht vor Anfechtung: Eine Anfechtung hat mangels Irrtums keinen Erfolg, wenn der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung dem Testament entnommen werden kann.
  • Erfolgreiche Anfechtungen sind selten, da der Anfechtende das Vorliegen des Anfechtungsgrundes beweisen muss.
  • Für die Anfechtung sind Form- und Fristvorschriften zu beachten, die je nach Art des Anfechtungsgrundes variieren.
  • Sonderregeln gelten für die Selbstanfechtung der eigenen Verfügung von Todes wegen durch den späteren Erblasser.

1. Welche Gründe gibt es für eine Testamentsanfechtung?

Anfechtungsgründe sind häufig, erfolgreiche Anfechtungen dagegen selten, da der anfechtende Nachkomme die Beweislast dafür trägt, dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist, und man den Erblasser hierzu nicht mehr befragen kann. Eine Anfechtung bezieht sich dabei nicht auf das ganze Testament oder den ganzen Erbvertrag, sondern nur auf die einzelne Verfügung, die von dem Anfechtungsgrund betroffen ist (dies können aber auch alle Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag sein, wenn der Anfechtungsgrund alle Verfügungen betrifft).

 Folgende Gründe ermöglichen bzw. erfordern eine förmliche Anfechtung der Verfügung von Todes wegen durch die Nachkommen: 

  • Motivirrtum (§ § 2078 Abs. 2, 1. Alternative BGB), der praktisch wichtigste Anfechtungsgrund: Der Erblasser hat so testiert, weil er erwartet hat, dass etwas passiert (z.B. der Erbe ihn weiter pflegt) oder nicht passiert ist (z.B. der Erbe einer Sekte beitritt). Umstritten ist, ob auch Ereignisse nach dem Erbfall noch berücksichtigt werden können.
  • Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB): Der Erblasser wollte eine andere Erklärung abgeben als geschehen. Beispiel: Der Erblasser verschreibt sich, schreibt „1.000 €“ statt „10.000 €“ oder statt des Namens des einen Kindes, den Namen des anderen Kindes.
  • Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB): Der Erblasser irrt sich über die Bedeutung der abgegebenen Erklärung oder deren Rechtsfolgen. Beispiel: Der Erblasser irrt sich über die durch den Begriff „wechselbezügliche Verfügung“ beim Ehegattentestament eintretende Bindungswirkung.
  • rechtswidrige Drohung (§ 2078 Abs. 2, 2. Alternative BGB): Beispiel: Der Erblasser wurde mit der Androhung von Gewalt zur Abfassung eines Testaments gezwungen.
  • Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB): Der Erblasser hat erst nach Errichtung des Testaments von weiteren Pflichtteilsberechtigten erfahren, oder sie sind erst danach geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden und das Testament sieht für diesen Fall keine Regelung vor.
  • Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB):  Der Erbe hat den Erblasser getötet oder zu töten versucht, ihn am Testieren gehindert, dabei getäuscht oder bedroht oder in Bezug auf ein Testament des Erblassers ein Urkundsdelikt begangen. Entsprechendes gilt für die Vermächtnisunwürdigkeit eines Vermächtnisnehmers oder die Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 BGB).
    Achtung: Die Anfechtung der Erbunwürdigkeit ist - entgegen der hiesigen Überschrift - keine Testamentsanfechtung! Mit ihr wird nur der Anfall der Erbschaft beim Unwürdigen beseitigt.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Erfolgreiche Anfechtung sind auch deswegen selten, da wenn der Irrtum des Erblassers überhaupt nachweisbar ist, schon die vorrangig vorzunehmende Auslegung des Testaments zum gewünschten Ergebnis führt. Die Auslegung hat vor allem den Vorteil, dass nicht nur (wie bei der Anfechtung) die „falsche“, angefochtene Erklärung beseitigt wird, sondern das wirklich gewollte an die Stelle tritt.

Folgende Gründe bedürfen dagegen keiner förmlichen Anfechtung, sondern können jederzeit ohne besondere Formerfordernisse als Unwirksamkeitsgründe von jedermann geltend gemacht werden: 

  • Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nachweislich testierunfähig.
  • Das Testament ist gefälscht bzw. seine Echtheit lässt sich nicht nachweisen.
  • Das Testament ist nicht formgerecht errichtet (z.B. Schreibmaschine, fehlende Unterschrift) oder war nur ein Entwurf.
  • Der Erblasser hat seinen Ehepartner bedacht und die Ehe wurde danach geschieden.
  • Die Verfügung ist sittenwidrig.
  • Die Verfügung von Todes wegen verstößt gegen bindende frühere Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen. 

Folgende Gründe führen nicht zu einer Unwirksamkeit des Testaments, wenn keiner der vorangegangen Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegt: 

  • Der Erblasser war schon alt oder hat sein Testament kurz vor dem Tod geändert.
  • Der Erblasser hat seine Familienangehörigen nicht bedacht (siehe aber Pflichtteil).
  • Der Begünstigte hat sich beim Erblasser bewusst 'lieb Kind' gemacht, um bedacht zu werden („Erbschleicher“).
  • Das Testament ist ungerecht oder entspricht nicht früheren Äußerungen des Erblassers.

  Testierfähigkeit - Bedeutung und Erklärung

2. Testamentsanfechtung wegen Demenz?

Video


Der Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim klärt in folgendem Video über die Testierfähigkeit auf: In Deutschland kann im Grunde jeder ein Testament errichten, sofern er geistig dazu in der Lage, also testierfähig ist. Bestehen im Nachhinein Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, beispielsweise wegen einer Demenz, kann das Testament angefochten werden. Hier müssen allerdings viele prozessuale Hürden genommen werden; die Erfolgsaussichten sind nicht allzu hoch. Daher sollte man alle Risiken und die Chancen einer solchen Klage im Vorfeld gut abwägen und mit einem Erbrechtsexperten in Kontakt treten.

3. Welche Formvorschriften gelten für eine Anfechtung?

Die Nachkommen müssen die Anfechtung grundsätzlich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) erklären (zu den Sonderfällen s.u.). Die Erklärung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts zu erklären.

Die Anfechtungserklärung muss keinen bestimmten Wortlaut haben, sie bedarf insbesondere keiner Begründung. Allerdings muss die Erklärung erkennen lassen, welche letztwillige Verfügung (einzelne Anordnung, ganzes Testament) angefochten wird. Sie sollte aber enthalten:

  • Name des Erblassers, Aktenzeichen des Nachlassgerichts,
  • Name und Adresse des Anfechtenden,
  • genaue Bezeichnung des Testaments mit Datum und der darin angegriffenen Verfügung(en),
  • kurze Begründung, warum angefochten wird. 

Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung entgegen und teilt sie dem Anfechtungsgegner, d.h. demjenigen, der von der angegriffenen Verfügung profitieren würde, mit.

Mehr macht das Nachlassgericht zunächst nicht. Die Wirksamkeit der Anfechtung wird erst geprüft, wenn ein Beteiligter einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt und es hierfür auf die Wirksamkeit der angegriffenen Verfügung ankommt. Auch in einem erbrechtlichen Zivilprozess (in der Regel vor dem Landgericht) kann es auf die wirksame Anfechtung ankommen. An der Zuständigkeit des Nachlassgerichts (Amtsgericht) für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung ändert dies nichts.

Sonderfall Anfechtung Vermächtnis: Die Anfechtung eines Vermächtnisses darf nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern muss gegenüber dem betroffenen Vermächtnisnehmer erklärt werden.

Sonderfall Erbunwürdigkeit: Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit erfolgt durch Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
Zuständig ist nicht das Nachlassgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts), sondern in der Regel das Landgericht, bei sehr kleinen Gegenstandswerten (bis 5.000 €) das Amtsgericht als Zivilgericht. 

  Erbunwürdigkeit - Bedeutung und Erklärung

4. Welche Fristen muss ich für die Anfechtung beachten?

Die Anfechtungsfrist 

  • beträgt 1 Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtende von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch mit dem Erbfall;
  • endet jedoch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
  • War schon der Erblasser selbst berechtigt, eine bindende Verfügung aus einem Erbvertrag oder Ehegattentestament anzufechten, ist die Anfechtung durch andere anfechtungsberechtigte Personen ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls das Anfechtungsrecht des Erblassers erloschen war.

Innerhalb der Anfechtungsfrist muss die Anfechtungserklärung beim Empfangszuständigen eingegangen sein, in der Regel also dem Nachlassgericht, bei Vermächtnissen dem Vermächtnisnehmer, beim Erbvertrag zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden bei diesem und im Falle der Erbunwürdigkeit beim Prozessgericht.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Wenn man schon vor dem Erbfall von einem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, sollte man den Erblasser darauf hinweisen, dann kann er sein Testament selbst ändern kann oder (wenn dies binden geworden ist) selbst anfechten kann/muss.

5. Welche Kosten entstehen für eine Testamentsanfechtung?

Die Kosten der Anfechtungserklärung hängen davon ab, ob die Anfechtungserklärung 

  • gegenüber dem Nachlassgericht oder
  • gegenüber dem Vermächtnisnehmer abzugeben
  • oder durch Erbunwürdigkeitsklage vor dem Prozessgericht geltend zu machen ist.

Das Nachlassgericht erhebt für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung lediglich eine Pauschalgebühr von 15 € (Nr. 12410 VV-GNotKG). Für eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer fallen keine Gerichtskosten an.

Eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung bei Abgabe der Erklärungen ist nicht vorgeschrieben. In der Regel ist allerdings die Konsultation eines Erbrechtsexperten dringend zu empfehlen. In diesem Fall kommen die Kosten des eigenen Anwalts hinzu, der in der Regel entweder nach Zeitaufwand oder nach Gegenstandswert abrechnet. 

Besteht Streit über die Wirksamkeit der Anfechtung, klärt diesen entweder das Nachlassgericht, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses gestellt wird. Oder die Beteiligten können Klage in einem Zivilprozess erheben. In beiden Fällen entstehen – nicht für die Anfechtung, sondern für die Klärung der Wirksamkeit der Anfechtung – Kosten für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens.

Bei der Anfechtung durch Erbunwürdigkeitsklage fallen die normalen Anwalts- und Gerichtsgebühren für Zivilprozesse an, die sich nach dem Gegenstandswert richten.

In der Regel muss der Anfechtende die Anwalts- und Gerichtskosten zunächst selbst aufbringen. Eine Erstattung der erforderlichen Anwalts- und Gerichtskosten kommt aber in Betracht 

  • wenn eine Rechtschutzversicherung besteht; Einzelheiten sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt oder können bei der Rechtschutzversicherung erfragt werden;
  • durch den Nachlass, wenn ein Erbe zu Gunsten aller Miterben erfolgreich Verfügungen anficht;
  • durch die unterlegene Partei bei der Erbunwürdigkeitsklage, da im Erfolgsfall das Gericht im Urteil ausspricht, dass der Beklagte die gesamten Kosten zu tragen (und somit die vom Kläger bereits bezahlten Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten) hat;
  • bei Bedürftigkeit des Antragstellers kann für die Erbunwürdigkeitsklage Prozesskostenhilfe, für die Beratung auch Beratungshilfe beantragt werden, wobei im Erfolgsfall beide u.U. zurückbezahlt werden müssen.

6. Selbstanfechtung eines Ehegattentestaments oder Erbvertrags

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass eine letztwillige Verfügung angefochten werden kann, wenn sie nicht (mehr) dem (vermuteten) Willen des Erblassers entspricht. Der Erblasser selbst kann seine letztwilligen Verfügungen aber grundsätzlich nicht selbst anfechten, da er sie nach § 2253 BGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch ein neues Testament ändern oder widerrufen kann.
Hierzu reicht ein einzelner, handschriftlich niedergelegter, datierter und unterschriebener Satz, z.B.: „Hiermit widerrufe ich mein Testament vom ….“.
Der Erblasser braucht also gar keine besonderes Anfechtungsrecht.

Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit eine Änderung oder ein Widerruf einer lVerfügung von Todes wegen ausnahmsweise ausgeschlossen ist, weil 

  • sich der Erblasser in einem notariellen Erbvertrag vertraglich vgebunden hat (und seine Verfügung nicht ändern kann), oder
  • eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (z.B. Berliner Testament) nach dem Tod des Erstversterbenden bindend geworden ist.

In diesen Fällen kann bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes auch der Erblasser selbst seine eigene Verfügung anfechten (sog. Selbstanfechtung), und muss dies tun, wenn er die eingegangene Bindung beseitigen will.

  Wechselbezügliche Verfügung - Bedeutung und Erklärung

Er kann dies aber nur, wenn er sich auf einen Anfechtungsgrund berufen kann. Dies sind gem. § 2281 BGB die in § 2078 BGB (Irrtum oder Drohung) oder § 2079 (Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) vorgesehenen Anfechtungsgründe.

Im Rahmen der Selbstanfechtung kommt allerdings der Übergehung von Pflichtteilsberechtigten besondere Bedeutung zu. Eine solche „Übergehung“ liegt nämlich schon vor, wenn Ehepartner in einem Berliner Testament zunächst sich wechselseitig und als Schlusserben die Kinder bedenken und der Überlebende nach dem Tod seines Partners wieder heiratet oder noch Kinder bekommt. Der neue Ehepartner oder das neue Kind ist dann in dem alten Testament „übergangen“, da er/es nicht testamentarisch bedacht wurde.

Normalerweise kann der Überlebende an der Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden nichts mehr ändern. Die Selbstanfechtung gibt der Witwe/dem Witwer die Möglichkeit, die eigene Testierfreiheit wiederherzustellen, allerdings nur, wenn das Anfechtungsrecht nicht im ursprünglichen Testament ausgeschlossen war. Häufig finden sich dort nämlich (zulässige) Formulierungen wie: „Das Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten wird ausgeschlossen“.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Bei der Selbstanfechtung ist Vorsicht geboten! Zwar wird mit der Anfechtung zunächst nur die eigene anfechtbare Verfügung beseitigt wird (z.B. die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder). § 2270 Abs. 1 BGB bestimmt allerdings, dass im Zweifel dann auch die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen unwirksam werden.
Es gilt dann rückwirkend auf den ersten Erbfall grds. die gesetzliche Erbfolge
Die Wiederherstellung der eigenen Testierfreiheit wird also häufig mit dem Verlust der testamentarischen Erbeinsetzung erkauft.
Vor jeder Selbstanfechtung sollte man sich daher fachkundig über die Folgen beraten lassen.

7. Wer darf bindende Verfügungen anfechten?

Das Selbstanfechtungsrecht steht naturgemäß nur dem Erblasser selbst zu, der sich 

  • von einer in einem Erbvertrag getroffenen, bindenden Verfügung von Todes wegen, oder
  • nach dem Tod des Ehepartners von einer bindend gewordenen („wechselbezüglichen“) Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (z.B. Berliner Tesament)

wieder lösen will und 

  • dem ein Anfechtungsgrund nach § 2078 BGB oder § 2079 BGB zusteht.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Nach dem Tod des zur Selbstanfechtung Berechtigten können auch seine Nachkommen das Testament bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes noch anfechten, allerdings nur, wenn für den Verstorbenen die Frist zur Selbstanfechtung nicht schon abgelaufen war.

8. Welche Formvorschriften gibt es für die Anfechtung des Ehegattentestaments?

Die Anfechtung von Verfügungen in einem Ehegattentestament ist für den überlebenden Ehegatten oder einen Dritten erst nach den Tode des zuerst verstorbenen Ehegatten möglich.

  • Bei der Anfechtung durch den Erblasser ist zu unterscheiden: Wird die Verfügung des verstorbenen Ehegatten angefochten, besteht keine besondere Form, wird die eigene Verfügung angefochten, muss die Erklärung notariell beurkundet werden. Beide Erklärungen müssen dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden.
  • Die Anfechtung durch einen Dritten muss nicht notariell beurkundet, sondern kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden.

  Das gemeinschaftliche Testament, Ehegattentestament, Berliner Testament

9. Welche Fristen muss ich bei der Anfechtung des Ehegattentestaments beachten?

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Kenntnis des Anfechtenden vom Anfechtungsgrund.

Sie beginnt für den Erblasser jedoch frühestens mit dem Tod seines Ehegatten zu laufen, für einen Dritten frühestens mit dem Tod desjenigen Erblassers, dessen Verfügung angefochten werden soll.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

Wann eine (förmliche) Anfechtung möglich - und dann auch notwendig - ist, ist für einen Laien schwer zu überblicken, da manche Unwirksamkeitsgründe durch förmliche Anfechtung geltend gemacht werden müssen, andere dagegen automatisch von jedem Gericht zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass auch die Form der Anfechtungserklärung nicht einheitlich geregelt ist: Mal ist sie gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, mal gegenüber dem Begünstigten, und mal ist eine Klage vor dem Prozessgericht notwendig. Wenn Sie meinen, dass ein Testament unwirksam ist, lassen Sie sich unbedingt von Ihrem Erbrechtsexperten beraten, wie Sie die Unwirksamkeit durchsetzen müssen.

Hier finden Sie Ihren Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe!

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