Erbrecht und Lebensversicherung - Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken
Eine Lebensversicherung kann sich in vielerlei Hinsicht im Erbfall auswirken. Die Versicherungssumme kann in den Nachlass fallen oder als Versicherungsleistung unabhängig vom Nachlass einem Dritten oder einem Erben zugewendet werden. Sie kann zur Übertragung von Vermögen oder auch zur Absicherung einer ausreichenden Liquidität bei Pflichtteilsansprüchen sinnvoll sein.
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Sofern ein Zusammenhang zwischen Lebensversicherung und Erbfall besteht, sind immer folgende Fragen vorab zu klären:
- Wer war Versicherungsnehmer?
- Wer ist / war Begünstigter?
- Wessen Leben war versichert?
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Anders als vielfach angenommen, können diese drei Positionen auseinanderfallen oder teilweise zusammenfallen.
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Außerdem ist zwischen der Risikolebensversicherung und der kapitalbildenden Lebensversicherung zu unterscheiden.
Wer bekommt im Erbfall das Geld aus einer Lebensversicherung?
Andreas Wolff, Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim, informiert in diesem Video über die Auszahlung einer Lebensversicherung. Der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung ist immer der, der als Begünstigter im Versicherungsvertrag angegeben ist. Dabei muss der Bezugsberechtigte nicht namentlich genannt werden, sondern es können auch allgemeine Regelungen getroffen, also beispielsweise die Kinder oder die Ehefrau als Bezugsberechtigte angegeben werden.
Weil Geld aus der Lebensversicherung nicht zum Nachlass hinzugerechnet wird, muss der Bezugsberechtigte es üblicherweise nicht mit den Erben teilen. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn es sich um eine Kapitallebensversicherung handelt, in die der Erblasser zu Lebzeiten viel Geld eingezahlt hat – dann müssen die pflichtteilsberechtigten Erben unter Umständen an der Auszahlung beteiligt werden.
In Einzelfällen kann die Versicherung die Auszahlung auch verweigern – beispielsweise, wenn der Erblasser kurz nach Vertragsabschluss stirbt und der Versicherung gegenüber bei der Gesundheitsprüfung falsche Angaben gemacht hat.
- Wann macht eine Lebensversicherung als erbrechtliches Gestaltungsmittel Sinn?
- Welche Personen sind an einer Lebensversicherung beteiligt?
- Wann ist die Lebensversicherung fällig?
- Kann ich eine Lebensversicherung verschenken/übertragen?
- Wann fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?
- Was geschieht mit der Lebensversicherung im Insolvenzfall?
- Pflichtteil und Lebensversicherungen, wie muss man rechnen?
- Besteuerung der Lebensversicherung
- Steuerwert einer Lebensversicherung
1. Wann macht eine Lebensversicherung als erbrechtliches Gestaltungsmittel Sinn?
Wenn ein Ehepartner wegen der Kindererziehung oder aus anderen Gründen nicht berufstätig sein kann und der allein verdienende Partner unvorhergesehen schon nach wenigen Berufsjahren stirbt, reicht dem Überlebenden die Rente aus der gesetzlichen Arbeitslosen- oder Rentenversicherung bei weitem nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Gegen Versorgungslücken bei einem plötzlichen und unerwarteten Todesfall des Alleinverdieners hilft meist nur eine Lebensversicherung.
Ein anderes, sehr berechtigtes Motiv, eine Lebensversicherung zu Gunsten seines Ehepartners abzuschließen, ist der Wunsch, den Überlebenden nach dem Tod in die Lage zu versetzen, den anderen Erben deren Erb- oder Pflichtteil auszubezahlen. Gerade dann, wenn das Vermögen hauptsächlich aus einer Immobilie oder einer Unternehmensbeteiligung besteht, kommt es durch Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu Liquiditätsengpässen. Viele Senioren müssen ihr Haus oder ihre Wohnung nach dem Tod des Ehepartners verkaufen, weil sie den anderen Erben oder den Pflichtteilsberechtigten sonst nicht den Erb- oder Pflichtteil auszahlen können. Mit einer Lebensversicherung ist eine derart ausweglose Situation vermeidbar.
Auch eine Absicherung für Paare ohne Trauschein
Auch Paare ohne Trauschein können sich gegenseitig bei richtiger Gestaltung steuergünstig absichern. Selbst wenn ein Erblasser auch einer „Geliebten“ aus seinem Vermögen einen Teil zukommen lassen möchte, lässt sich das diskret über eine Lebensversicherung bewerkstelligen. Damit kann man vermeiden, dass eine Erbengemeinschaft entsteht, in der sich Ehefrau und Geliebte miteinander auseinandersetzen müssen.
Nachlassplanung, Ebrecht & Testament für unverheiratete Paare
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2. Welche Personen sind an einer Lebensversicherung beteiligt?
An einer Lebensversicherung sind immer beteiligt:
- der Versicherer
- der Versicherungsnehmer (er schließt den Vertrag ab)
- die versicherte Person
- und der Bezugsberechtigte.
Denjenigen, der den Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat, nennt man Versicherungsnehmer. Er ist berechtigt, die Lebensversicherung gegebenenfalls zu kündigen, zu verändern oder auf einen Dritten zu übertragen.
Die Lebensversicherung versichert das Leben einer Person. Diese Person ist die ,,versicherte Person‘‘, die der Lebensversicherung zugrunde liegt. Diese Person muss nicht zwingend die gleiche Person sein, die den Lebensversicherungsvertrag abschließt. Der Versicherungsfall tritt entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit dem Tod der ,,versicherten Person‘‘ ein.
Letztlich ist in einem Versicherungsvertrag ein ,,Bezugsberechtigter‘‘ zu benennen. Dies ist die Person, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung ausgezahlt bekommt.
Es kann der Versicherungsnehmer selbst sein, sofern er nicht selbst versicherte Person ist, es können aber auch die Erben der versicherten Person sein oder völlig unbeteiligte Dritte. Wichtig ist, dass bei der Gestaltung genau berücksichtigt wird, wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigte Person ist. Die Variationen der Beteiligten führen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen.
3. Wann ist die Lebensversicherung fällig?
Neben der Lebensversicherung auf den Erlebens- und den Todesfall gibt es als Mischform die „Kapitalbildende Lebensversicherung“. Dabei tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn der vereinbarte Termin für den Erlebensfall gekommen oder die versicherte Person gestorben ist. Die Lebensversicherung wird dann entweder zum vereinbarten Termin oder beim Tod des Versicherten fällig. Je nach Vertrag erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme entweder als Einmalbetrag oder fortlaufend als Rente.
Kapitallebensversicherung - Bedeutung und Erklärung
Wer mit einer Lebensversicherung die Hinterbliebenen absichern will, ist gut beraten, das passende „Produkt“ auszuwählen. Beispielsweise bietet es sich an, Angehörige, die nicht mit Geld umgehen können, über eine Lebensversicherung abzusichern, die in Form einer Rente ausgezahlt wird. Auf diese Weise kann man dafür sorgen, dass sich die Versicherungssumme nicht in wenigen Wochen verflüchtigt, sondern der Betroffene monatlich einen Betrag erhält, den er zum Lebensunterhalt ausgeben kann.
4. Kann ich eine Lebensversicherung verschenken/übertragen?
Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und sie – z. B. zur Abgeltung von Erb- oder Pflichtteilsansprüchen – schon zu Lebzeiten verschenken will, kann dies auf zwei Arten tun:
- Der Versicherungsnehmer setzt den Begünstigten beim Abschluss des Versicherungsvertrages oder später als Bezugsberechtigten ein.
- Oder: Der Versicherungsnehmer überträgt den Vertrag auf den Begünstigten, der dann selbst die Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen hat (Prämienzahlungen) aber auch selbst berechtigt ist, über den Vertrag zu verfügen (z.B. vorzeitige Kündigung).
5. Wann fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?
Die Lebensversicherung kann entweder als solche in den Nachlass fallen, wenn der Erblasser Versicherungsnehmer ist und eine dritte Person die versicherte Person ist. In diesem Fall fällt der Lebensversicherungsvertrag wie ein Sparkonto in den Nachlass. Der Versicherungsfall tritt noch nicht ein, weil der Erblasser nicht die versicherte Person ist.
Darüber hinaus kann dann, wenn der Erblasser die versicherte Person war, die Versicherungssumme in den Nachlass fallen. Dies ist dann der Fall, wenn als Begünstigte die Erben im Versicherungsvertrag benannt sind.
6. Was geschieht mit der Lebensversicherung im Insolvenzfall?
Bei Lebensversicherungen werden in der Regel widerrufliche Bezugsberechtigungen vereinbart. Das ist in den Fällen äußerst problematisch, in denen der Erblasser überschuldet ist und solche Lebensversicherungen bestehen.
Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Gläubiger des Erblassers oder ein Erbe (womöglich mit dem Ziel der Haftungsbeschränkung) Antrag auf Nachlassinsolvenz stellt, ist höchste Vorsicht geboten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Insolvenzverwalter des Nachlasses die Zahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten anfechten und die gesamte Leistung der Versicherung von dem Begünstigten herausverlangen.
Nachlassinsolvenz - Bedeutung und Erklärung
Es kann daher sinnvoll sein, das Heft des Handelns in der Hand zu halten und lieber eine Einigung mit den Nachlassgläubigern zu erzielen, um somit zumindest einen Teil der Versicherungssumme zu retten.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Holen Sie sich in solchen Fällen unverzüglich Rat bei einem Erbrechtsexperten, eventuell unter Hinzuziehung des Steuerberaters des Erblassers, der die Vermögensverhältnisse genauestens kennt.
7. Pflichtteil und Lebensversicherungen, wie muss man rechnen?
Lebensversicherung und Pflichtteilsansprüche
Bei der Auswirkung von Lebensversicherungen auf den Pflichtteilsanspruch ist zu unterscheiden zwischen vielen möglichen Konstellationen:
Ist die begünstigte Person gleichzeitig Versicherungsnehmer und werden lediglich die Beiträge durch den Erblasser bezahlt, so sind die einzelnen vom Erblasser auf den fremden Lebensversicherungsvertrag eingezahlten Beträge jeweils einzelne Schenkungen und unterliegen der Pflichtteilsergänzung.
Nur dann, wenn der Erblasser selbst Versicherungsnehmer, also Inhaber des Versicherungsvertrages ist, stellt sich die Frage, mit welchem Wert die Lebensversicherung, die an einen Dritten ausgezahlt wird, für die Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen ist.
Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich durch Urteil vom 28.04.2010 den über Jahre anhaltenden Streit der Instanzgerichte dahingehend beigelegt, dass für die Berücksichtigung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der sogenannte Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes anzusetzen ist.
Das ist der Wert der Lebensversicherung, den der Erblasser selbst von der Versicherung ausgezahlt bekommen hätte, wenn er am Todestag die Versicherung gekündigt hätte.
Dies bedeutet, dass bei reinen Risikolebensversicherungen kein Wert zu berücksichtigen ist. Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen muss der Rückkaufswert berechnet werden, was die Lebensversicherer ohne Kosten nach Aufforderung machen.
Die vom Erblasser zu Lebzeiten in die Versicherung eingezahlten Beiträge sind daher für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches ebenso unerheblich wie die Versicherungssumme, die letztlich ausgezahlt wird, allerdings nur bei einer widerruflichen Benennung des Begünstigten.
Wenn der Erblasser in einem Versicherungsvertrag die Versicherungsleistung unwiderruflich einem Dritten zuwendet, ist nochmals zu differenzieren. Hierzu ist dann unbedingt Expertenrat einzuholen und im Einzelfall in Abhängigkeit davon zu berechnen, wer die Beitragszahlungen geleistet hat.
Diese Bewertung der Lebensversicherung gilt allerdings nur für die pflichtteilsrechtliche Seite, nicht für die steuerliche Seite.
Die steuerliche Bewertung der Lebensversicherung folgt nochmals einer anderen Systematik.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch – Auswirkungen von Schenkungen auf den Pflichtteil
8. Besteuerung der Lebensversicherung
Lebensversicherung und Erbschaftsteuer
Ist im Lebensversicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter benannt und damit der Versicherungsnehmer selbst der Begünstigte, fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass. Durch den höheren Nachlasswert kann sich die Erbschaftsteuer erhöhen, wenn die Steuerfreibeträge überschritten werden und/oder eine Stufe in der Steuertabelle überschritten wird.
Ist der Versicherungsnehmer zugleich die versicherte Person, so muss der benannte Bezugsberechtigte die ausgezahlte Versicherungssumme wie eine Schenkung versteuern. Nahe Verwandte müssen – wenn sie als Bezugsberechtigte eingesetzt sind – jedoch bis zur Höhe des steuerlichen „Versorgungsfreibetrags“ keine Erbschaftsteuer bezahlen.
Erbschaftsteuer auf einen Blick: Freibeträge, Höhe & Steuerbefreiungen
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Es ist zur Vermeidung von Erbschaftsteuer günstig, wenn die Person, die wirtschaftlich abgesichert werden soll, selbst Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter wird. Der Erblasser ist dann lediglich die „versicherte Person“, bei deren Tod der Bezugsberechtigte in den Genuss der Versicherungssumme kommt. Fragen Sie hierzu einen Erbrechtsspezialisten, weil selbst bei erfahrenen Versichrungsmaklern diese Problematik oft übersehen wird.9. Steuerwert einer Lebensversicherung
Der Wert der Lebensversicherung
Der Wert einer Lebensversicherung wird grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ermittelt. Bei einer Schenkung und Übertragung des Lebensversicherungsvertrags geschieht dies durch Berechnung des Rückkaufswertes.
Bei Zuwendung der Versicherungsleistung an den Begünstigten sind die Ansprüche mit ihrem Nennwert, demnach mit der Versicherungssumme, anzusetzen.
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Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:
- Beratung, wie Sie eine Lebensversicherung erb- und steuerrechtlich optimal einsetzen können
- Klärung, wie sich Lebensversicherungen erb- und pflichtteilsrechtlich auswirken
- Abwicklung einer Lebensversicherung nach dem Erbfall