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Die Betreuungsverfügung

Ziel einer Betreuungsverfügung ist es - anders als bei der Vorsorgevollmacht - nicht, eine Betreuung zu vermeiden, sondern die Bestellung eines fremden Berufsbetreuers.

Denn in einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall einer evtl. irgendwann notwendig werdenden Betreuung die Person bestimmen, die im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit vom Betreuungsgericht zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Diese Bestimmung ist für das Betreuungsgericht grds. bindend, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person nicht dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Daher wird nahezu immer die ausgewählte Person zum Betreuer bestellt.

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie regeln:

  • Die Auswahl des Betreuers, insb. durch
    • konkrete Bestimmung der Person des Betreuers, z.B. eines Angehörigen,
    • abstrakte Bestimmung für die Auswahl des Betreuers, z.B. männlich oder weiblich, Mindestalter des Betreuers, Berufsbetreuer oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins etc.,
    • Auswahl mehrerer Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise;
  • Anordnungen zur Lebensgestaltung während der Betreuung;
  • Anordnungen zur Auswahl des Lebensmittelpunktes (z.B. bestimmtes Pflegeheim, betreutes Wohnen etc.);
  • Anweisung, z.B. welche Eigentumswohnung zur Deckung der Pflegekosten veräußert werden soll u.v.m.

1. Ist die Betreuungsverfügung an eine bestimmte Form gebunden?

Eine Betreuungsverfügung kann in jeder Form getroffen werden, sogar mündlich. Aus Beweisgründen sollte sie natürlich schriftlich - gleichgültig ob maschinen- oder handschriftlich - fixiert und unterschrieben werden. 

Sie können auch einen Vordruck verwenden.

2. Welche Angaben muss eine Betreuungsverfügung enthalten?

Es gibt keinen gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt einer Betreuungsverfügung. Es reicht aus, wenn sich aus einem Schriftstück ergibt, dass der Inhalt sich auf die Anordnung bzw. Ausgestaltung einer Betreuung bezieht.

Sie sollten aber zumindest eine Person als Ihren Betreuer vorschlagen - oder wenigstens mitteilen, welche Personen nicht zum Betreuer bestellt werden sollen! 

3. Was ist der Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht?

Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit einer Person kann diese mit der Betreuungsverfügung die Art und Weise der Betreuung und die Person des Betreuers bestimmen, die das Amtsgericht – Betreuungsgericht – bestellen muss, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft.
Ein Betreuer unterliegt in gewisser Weise der Kontrolle des Betreuungsgerichts.

Mit der Vorsorgevollmacht soll hingegen einer rechtlichen Betreuung vorgebeugt werden, indem einem Bevollmächtigten von dem Vollmachtgeber umfängliche Rechtsmacht zum Handeln eingeräumt übertragen, so dass eine Betreuungsbedürftigkeit entfällt.
Es gibt kraft Gesetzes keine unabhängige Instanz, die das Handeln des Bevollmächtigten überwacht. Allerdings kann ein Vollmachtgeber einen sogenannten Kontrollbevollmächtigten beauftragen, der diese Aufgabe übernimmt. 

  Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht

4. Wo kann ich die Betreuungsverfügung hinterlegen?

Derzeit besteht nur in einzelnen Bundesländern besteht die Möglichkeit der Hinterlegung, nämlich derzeit in Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In anderen Bundesländern gibt es diese Möglichkeit nicht.

Sie sollten aber Ihre Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen! Dort können die Informationen hinterlegt werden, dass eine Betreuungsverfügung errichtet worden ist, wer zum Betreuer bestimmt werden soll und wo sich die Betreuungsverfügung befindet. 

5. Ist die Geschäftsfähigkeit Voraussetzung für das Verfassen einer Betreuungsverfügung?

Geschäftsfähigkeit ist für eine Betreuungsverfügung nicht erforderlich. Auch eine geschäftsunfähige Person kann Anordnungen im Sinne einer Betreuungsverfügung treffen. Es sind also auch die Wünsche und Vorstellungen von Geschäftsunfähigen bei der Anordnung der Betreuung zu berücksichtigen. Daher erfolgt auch immer eine Anhörung der betroffenen Person vor der Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht.

6. Wann kann die in der Betreuungsverfügung genannt Person mit der Betreuung anfangen?

Ein Betreuer kann seine Tätigkeit aufnehmen, sobald er durch gerichtlichen Beschluss zum Betreuer bestellt worden ist.

Damit sich ein Betreuer ausweisen kann, wird ihm ein Betreuungsausweis durch das Amtsgericht erteilt, aus dem sich auch die Aufgabenkreise, in denen er tätig werden soll, ergeben.

Tipps für die Praxis:

Es ist sinnvoll, eine Betreuungsverfügung in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass im Fall der Fälle die darin getroffenen Entscheidungen den dann aktuellen Vorstellungen zu einer Betreuung und zur Auswahl eines Betreuers entsprechen. Dies kann sich schließlich durch Zeitablauf und einer damit einhergehenden Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Umstände ändern. U.U. wollen Sie auch nur noch konkrete Anweisungen für die Bestimmung des eigenen Lebensmittelpunktes oder die Art der Vermögensverwaltung geben.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

  • Formulierung einer Betreuungsverfügung nach Ihren Vorstellungen und Wünschen
  • Anwaltliche Vertretung von Patienten und Angehörigen bei Problemen mit dem Betreuer und der Betreuung

Hier finden Sie einen Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe

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