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Die Erbengemeinschaft: Was Sie als Teil der Miterbengemeinschaft wissen sollten

Wird eine Person mit ihrem Tode nicht nur von einer, sondern mehreren Personen beerbt, dann entsteht zwischen diesen Miterben eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist eine der konfliktträchtigsten Gemeinschaften des deutschen Rechts. Sie wird auch als „Zwangsgemeinschaft“ bezeichnet, weil sich die Erben nicht freiwillig zusammenschließen, sondern ohne eigenes Zutun kraft Gesetzes zu dieser Gemeinschaft verbunden werden.

Da die Miterben bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft den Nachlass nur gemeinsam verwalten und über ihn auch nur gemeinsam verfügen können, liegt es bei den unterschiedlichen Interessen, Begehrlichkeiten und Emotionen der Miterben auf der Hand, dass häufig Streit entsteht - oft mit erbittert geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Nicht umsonst heißt es im Volksmund: Sprecht ihr noch miteinander, oder habt ihr schon geteilt?“

Zu den wichtigsten Fragen und Problemkreisen der Erbengemeinschaft finden Sie nachstehend Hinweise und Informationen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen.
  • Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Allen gehört alles. Daher können die Miterben über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen, und jeder Einzelne kann nur über seinen Anteil insgesamt, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen.
  • Alle Miterben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten, bis er geteilt ist.
  •  Bis zur Teilung des Nachlasses (Auseinandersetzung) entsteht sehr häufig Streit unter den Miterben.
  • Grundsätzlich haben alle Miterben - unabhängig von ihren Erbquoten - dieselben Rechte und Pflichten.
  • Die Erbquote entspricht bis zur Auseinandersetzung lediglich der Höhe des Stimmrechts. Erst bei der Auseinandersetzung bestimmt die Erbquote, wer wie viel aus dem Nachlass zu erhalten hat.

1. Was ist eine Erbengemeinschaft und wie entsteht sie?

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn eine Person mit ihrem Tode nicht nur von einer, sondern von mehreren Personen beerbt wird.

Erbengemeinschaften entstehen zumeist dann, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und es deshalb zur gesetzlichen Erbfolge kommt. Denn als Folge des Verwandten- und des Ehegattenerbrechts wird der Erblasser in der Regel von mehreren Verwandten (Kinder, Enkel, Geschwister, Nichten oder Neffen usw.) und dem überlebenden Ehepartner gemeinsam beerbt.
So bilden sehr häufig überlebende Ehegatten und Kinder solche Erbengemeinschaften. 

Aber auch, wenn der Erblasser in seinem Testament mehrere Personen zu seinen Erben berufen hat, bilden diese Miterben - unabhängig von ihren Erbteilen - eine Erbengemeinschaft.

Um zu verhindern, dass sich der überlebende Ehegatte in einer Erbengemeinschaft mit den Kindern wiederfindet, schreiben viele Eheleute ein sog. „Berliner Testament“.
Hierin setzen die Eheleute sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen dann „die Kinder“ (oder Dritte) zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden. Dann entsteht eine Erbengemeinschaft erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Aber auch dies lässt sich durch eine kluge Nachlassplanung verhindern!

  Das gemeinschaftliche Testament, Ehegattentestament, Berliner Testament

Kein Erbe ist, wer 'nur' mit einem sogenannten Vermächtnis bedacht wird. Ein solches kann in einem Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet werden. Es berechtigt den Begünstigten, den Vermächtnisnehmer, dazu, den vermachten Gegenstand von dem oder den Erben zu verlangen.
Der Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch gegen den oder die Erben; er ist aber nicht Miterbe und kann damit nicht in die Erbengemeinschaft „hineinregieren“.

„Vererben“ und „Vermachen“ ist also nicht dasselbe!

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

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  Die gesetzliche Erbfolge - Ausführliche Informationen

2. Welche Rechtsform hat die Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger aller Rechte und Pflichten sind und dass das ererbte Vermögen, der Nachlass, ein den Gesamthändern nur in gesamthänderischer Verbundenheit zustehendes Sondervermögen darstellt, das vom Privatvermögen der einzelnen Miterben streng zu trennen ist. Keinem einzelnen Miterben gehört ein einzelner Nachlassgegenstand oder ein Teil daran allein. Es gehört "allen alles".
Daher können die Miterben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten und über ihn auch nur gemeinschaftlich verfügen. Kein Miterbe kann über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen, sondern nur über seinen Anteil am Nachlass insgesamt.

Allerdings besitzt "die Erbengemeinschaft" keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist als solche nicht rechtsfähig und im Prozess auch nicht parteifähig.

3. Wer aus der Erbengemeinschaft bekommt den Erbschein?

Der Erbschein ist ein Zeugnis, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Um einen Erbschein zu erlangen, muss ein gesonderter Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 In dem Erbschein wird ausgewiesen, welche Personen Erben mit welchem Anteil geworden sind. Im Erbschein ist also grds. jeder Miterbe mit seiner Erbquote ausgewiesen. Ausnahmsweise kann ein "quotenloser Erbschein" erteilt werden, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten (§ 352a Abs. 2 S. 2 FamFG).

 Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Denn es wird gesetzlich vermutet, dass dem im Erbschein angegebnenen Erben das angegebene Erbrecht zusteht und keine anderen als die angegebenen Beschränkungen bestehen. Der Erbschein besitzt „öffentlichen Glauben“, denn im Rechtsverkehr gegenüber Dritten gilt der Inhalt des Erbscheins als richtig, so dass jeder Außenstehende auf den Inhalt und die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen darf.

Beantragen dürfen den Erbschein alle berechtigten Erben sowie stellvertretend auch Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker. In einer Erbengemeinschaft kann also jeder seinen eigenen Erbschein erhalten. Zudem benötigen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft häufig einen gemeinschaftlichen Erbschein, um sich gegenüber Versicherungen oder Banken als Erbengemeinschaft ausweisen zu können. Häufig wird gefragt, ob ein gemeinschaftlicher Erbschein Nachteile hat. Hier brauchen Sie sich nicht zu sorgen. Der gemeinschaftliche Erbschein gilt für alle Erben gleich und hat keine Nachteile.

Nicht notwendig ist ein Erbschein, wenn sich die Erben und die Erbteile unzweifelhaft und unbedingt aus einem notariellen Testament ergeben. Wird dieses mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll im Rechtsverkehr vorgelegt (z.B. bei der Bank, beim Grundbuchamt, usw.), ersetzt es den Erbschein.

Praxistipp zum von Ihrem Anwalt für Erbrecht

Banken dürfen nicht, wie in der Praxis immer noch üblich ist, stets auf einen Erbschein bestehen, denn dem hat der Bundesgerichtshof inzwischen eine Absage erteilt: Ergibt sich aus einem (auch privatschriftlichen) Testament eindeutig die Erbfolge und bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments, darf die Bank des Verstorbenen nicht auf Vorlage eines teuren Erbscheins durch die Erben bestehen (BGH, XI ZR 440/15).

 

Es gibt verschiedene Arten eines Erbscheins bei bestehender Erbengemeinschaft:

Ein Erbschein kann erteilt werden als

  • gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben,
  • Teilerbschein über den Erbteil eines Miterben oder
  • gemeinschaftlicher Teilerbschein für mehrere Miterben.

Der gemeinschaftliche Erbschein beinhaltet Namen und Erbanteile aller Miterben. Hierzu genügt, dass ein Miterbe den Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellt und damit für alle den Erbschein beantragt. Jeder Miterbe kann aber auch nur für seinen eigenen Erbanteil einen Teilerbschein beantragen.

Sind die Erben bekannt, aber deren Erbquoten unsicher, kann der gemeinschaftliche Erbschein auch als quotenloser Erbschein beantragt werden. Er weist dann nur die Erben aus, nicht aber deren Erbanteile. Mit einem solchen Erbschein kann z.B. ein Erblassergrundstück beim Grundbuchamt auf die Erben berichtigt werden, da im Grundbuch die Erbquote nicht vermerkt werden.

Praxishinweis vom Fachanwalt für Erbrecht

Zeigt sich nach Erteilung eines Erbscheins, dass z.B. ein anderes Testament gültig ist, ist der erteilte Erbschein inhaltlich falsch. Das Nachlassgericht zieht ihn dann wieder ein. Dann sollte ein neuer Erbschein nach der dann gültigen Rechtslage beantragt werden. 

 

  Ausführliche Informationen zum Erbschein

4. Welche Rechte und Pflichten habe ich in einer Erbengemeinschaft?

Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf Auflösung der Erbengemeinschaft. Er hat auch einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Vorbereitung der Auseinandersetzung.

Bis dahin sind die Erben verpflichtet, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten gegenüber Gläubigern zu erfüllen. Sie können nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen. Jeder Erbe ist verpflichtet, an Verwaltungsmaßregeln mitzuwirken.

Kein Miterbe kann alleine über Nachlassgegenstände verfügen, also z.B. nicht alleine eine Nachlassimmobilie verkaufen oder Geld von der Erblasserbank abheben. Diese Verfügungsrechte stehen nur allen Erben gemeinschaftlich zu.

Über die Rechte und Pflichten der Erben untereinander und gegenüber Dritten hat sich eine kaum mehr zu überschauende Kasuistik ausgebildet. Lassen Sie sich im Einzelfall bitte von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten!

 Informationen zu Häusern & Immobilien der Erbengemeinschaft

5. Wie haften Miterben in der Erbengemeinschaft?

Jeder Miterbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner und sowohl mit dem Nachlass als auch seinem eigenen Vermögen!

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen zunächst die Schulden, welche der Erblasser hinterließ und noch nicht bezahlt hatte. Dies sind die sogenannten Erblasserschulden.
Hinzu kommen die Erbfallschulden. Hierbei handelt es sich um diejenigen Kosten, die durch den Sterbefall selbst entstehen, beispielsweise Bestattungskosten, Pflichtteilszahlungen, Bestattungsgebühren, Vermächtnisse usw.
Vernachlässigt werden sollen an dieser Stelle die sog. Nachlasserbenschulden.

Der Erbe haftet unbeschränkt, aber beschränkbar 

Um nicht mit dem eigenen, privaten Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haften zu müssen, kann jeder Erbe Maßnahmen zur Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vornehmen. Folgende Maßnahmen gelten gegenüber jedem Gläubiger:

  • Nachlassverwaltung: Beim Nachlassgericht kann beantragt werden, einen Nachlassverwalter einzusetzen. Miterben sind nur gemeinsam antragsbefugt. Der eingesetzte Nachlassverwalter ist dann zur Schuldenregulierung zuständig, um die Nachlassgläubiger aus der Erbschaft zu befriedigen, jedenfalls soweit der Nachlass reicht. Allein der Nachlassverwalter ist bis zur Erledigung seiner Aufgaben über den Nachlass verfügungsbefugt, kein Miterbe darf den Nachlass in dieser Zeit mehr verwalten.
  • Nachlassinsolvenz: Ist der Nachlass tatsächlich überschuldet, muss die Nachlassinsolvenz eingeleitet werden. Der Antrag kann von jedem einzelnen Miterben gestellt werden. Zu beantragen ist die Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht, nicht beim Nachlassgericht.
  • Dürftigkeitseinrede: Ist der Nachlass derart dürftig, dass die Kosten einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht gedeckt werden können und die Anträge mangels Masse abgewiesen würden, kann der Erbe den Gläubigern die sog. Dürftigkeitseinrede entgegensetzten. Er haftet auch dann nur noch mit dem Nachlass.

Daneben gibt es bestimmte Einreden, die nur gegenüber bestimmten Gläubigern gelten, wie die Aufgebots-, Verschweigungs- und Überschwerungseinrede.

Vorläufige Haftungsbeschränkungsmaßnahmen sind die Drei-Monats-Einrede und die Aufgebotseinrede, die der Erbe allerdings nur erheben kann, wenn er innerhalb eines Jahres ab Erbschaftsannahme ein Aufgebotsverfahren beantragt hat (§ 2015 BGB).

Besonderheit bei Miterben:

Da bei Miterben ohnehin das Sondervermögen "Nachlass" und das Eigenvermögen getrennt ist und bis zur Teilung getrennt bleibt, kann jeder Erbe bis zur Teilung die 

  • Einrede des ungeteilten Nachlasses 

erheben.

Außerdem kann jeder Miterbe so lange die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verweigern, bis ein Aufgebotsverfahren durchlaufen ist und sämtliche danach ersichtlichen Nachlassverbindlichkeiten erfüllt wurden (§§ 2045, 2046 BGB). Denn nur bis zur Teilung ist er wegen obiger Einrede vor einer Inanspruchnahme seines Privatvermögens sicher.

Nach der Auseinandersetzung haften die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner mit ihren Eigenvermögen. Der Erbe kann aber seine Haftung so "beschränken", dass er nur noch als Teilschuldner haftet, wenn er ein Aufgebotsverfahren durchlaufen hat oder ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt wurde (S. § 2060 BGB).

 

Praxistipp vom Anwalt für Erbrecht

Achten Sie darauf, dass "Ihre" Erbengemeinschaft erst auseinandergesetzt wird, wenn sicher ist, dass keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen. Andernfalls haften Sie unbeschränkbar mit Ihrem Eigenvermögen!
Wenn Sie sich über eventuelle Verbindichkeiten im Unklaren sind, empfiehlt sich dringend, ein Aufgebotsverfahren durchzuführen, allein schon um so nach der Teilung zumindest nur noch mit Ihrer Erbquote als Teilschuldner, statt als Gesamtschuldner voll zu haften.

 

Um sicherzugehen, dass vor der Auflösung der Erbengemeinschaft alle Wichtige geregelt ist, ist es empfehlenswert, Rücksprache mit einem Anwalt für Erbrecht zu halten. 

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6. Wie läuft die Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft ab?

Bis die Erbschaft geteilt und auseinandergesetzt wird, vergeht oft viel Zeit.
Vorrangig verlangt der Gesetzgeber, dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden) aus dem Nachlass bezahlt und erst anschließend der verbleibende Überschuss unter den Miterben verteilt wird.

Bis zur Teilung des Nachlasses gilt für die Verwaltung der Erbschaft das Mehrheitsprinzip. Das bedeutet, dass die Verwaltungsmaßnahmen von allen Erben gemeinschaftlich getroffen werden sollen, aber mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können.

Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen sind solche, die Einfluss auf den Nachlass selbst haben und ihm zu Gute kommen. Die Umschichtung von liquiden Mitteln von dem Konto des Verstorbenen z.B. in Aktien oder Fonds, die Erhöhung von Mieten eines im Nachlass befindlichen Mietobjektes, die Aufbringung von Geld für Reparaturen an der Nachlassimmobilie usw. sind hierfür die klassischen Beispiele.

Die Entscheidung darüber, ob und welche genaue Verwaltungsmaßnahme vorgenommen wird, erfolgt innerhalb der Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit. Die Stimmenmehrheit berechnet sich nach den Erbanteilen. Sind beispielsweise drei Miterben zu je 1/3 vorhanden, können zwei Miterben den Dritten überstimmen und eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme herbeiführen. Dies hat den Vorteil, dass ein die Verwaltung der Erbschaft blockierender Miterbe überstimmt werden kann. Dadurch bleibt der Nachlass handlungsfähig, bis er geteilt wird.
Notfalls kann bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme der sich verweigernde Miterbe auf Zustimmung verklagt werden.

Bei einer Notverwaltungsmaßnahme kann jeder Miterbe ohne Zustimmung der anderen sofort handeln und alle anderen Miterben zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten verpflichten. Hat beispielweise der Blitz in eine Nachlassimmobilie eingeschlagen und ein Loch im Dach verursacht, kann jeder Miterbe unverzüglich auf Kosten des Nachlasses einen Dachdecker beauftragen, wenn er nicht rechtzeitig die anderen Miterben hierüber informieren kann.

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung können nur einstimmig beschlossen werden.

7. Welche Kosten hat die Erbengemeinschaft zu tragen?

Die Erbengemeinschaft trägt alle Kosten, zu welcher sie durch ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet wurde. Da eine solche Maßnahme, beispielsweise eine Hausreparatur, dem Bestand des Nachlasses dient und ihm zu Gute kommt, trägt der Nachlass spiegelbildlich die dadurch anfallenden Kosten.

8. Darf die Erbengemeinschaft ohne Zustimmung aller Miterben Nachlassgegenstände veräußern?

Mehrere Miterben, auch wenn sie zusammen mehr als 50 % aller Erbanteile gemeinsam halten, können ohne Zustimmung der anderen Miterben keine Nachlassgegenstände verkaufen, veräußern oder anderweitig weggeben. Wird ein Nachlassgegenstand aus der Erbschaft „herausgenommen“, soll er also verkauft werden, stellt dies eine Verfügung (und somit keine bloße Verwaltungsmaßnahme, für welche die Stimmenmehrheit genügt) dar.
Eine Verfügung ist nur einstimmig möglich, hier gibt es keine Mehrheitsentscheidung.

Widersetzt sich ein Miterbe der Veräußerung, kann z.B. der notarielle Kaufvertrag nicht von allen Miterben unterschrieben werden, bleibt nur die Klage gegen den sich weigernden Miterben oder die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Ist der Nachlassgegenstand auf diese Weise versilbert, wird der Erlös nach den Erbquoten geteilt, wenn die Erben sich einig sind; andernfalls muss wieder Klage erhoben werden.

Einen Grund, weshalb ein Miterbe sich weigert, an einer Verfügung mitzuwirken, muss er nicht angeben.

 Teilungsversteigerung – Antrag, Ablauf und Tipps

Praxistipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Um den sich weigernden Miterben zum Handeln zu zwingen, bleibt nur ein Gerichtsverfahren.

9. Darf ein Miterbe für die Verwaltung des Nachlasses ein Entgelt verlangen?

Häufig wohnt ein Miterbe vor Ort und andere sind - beruflich oder familiär bedingt – weit entfernt. Dann übernimmt der Miterbe vor Ort in der Regel die Verwaltung des Nachlasses, kümmert sich beispielsweise um die Gartenpflege der Nachlassimmobilie usw.

Oft gibt es Streit darüber, ob für die Tätigkeit eine Vergütung verlangt werden kann. Aber: Ein Miterbe kann grundsätzlich keine Vergütung für Verwaltungstätigkeit verlangen! Er hat allerdings Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.
Wenn der verwaltende Miterbe eine Vergütung haben möchte, muss er hierzu eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit allen anderen Miterben treffen.

Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, der solche Tätigkeiten durchführt oder durchführen lässt, wird dieser hierfür aus dem Nachlass vergütet. Das Gesetz sieht vor, dass der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeiten „angemessen“ vergütet wird, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat.
Hintergrund ist, dass das Amt des Testamentsvollstreckers kein Ehrenamt, sondern eine haftungsträchtige Tätigkeit ist, der ein Entgelt gegenüberstehen soll.

Bei einem Miterben ist von Gesetzes wegen kein Vergütungstatbestand vorgesehen.

  Testamentsvollstrecker - Aufgaben, Pflichten & Vergütung

10. Wann ist die Erbengemeinschaft beendet?

Die Erbengemeinschaft ist beendet, sobald alle Schulden des Nachlasses bezahlt und die Erbschaft aufgeteilt ist. Rechtstechnisch wird dies dadurch ermöglicht, dass entsprechend den Erbquoten der Miterben die Erbschaft in deren Privatvermögen überführt und damit automatisch die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft aufgelöst ist.

Die Erbengemeinschaft ist ebenfalls aufgelöst, wenn sich der Nachlass im Vermögen einer Person vereinigt.

Zählt ein Haus oder Eigentumswohnungen zum Nachlass, muss zunächst deren Wert ermittelt werden.

Erbteil verkaufen

Weitere Fragen und Antworten

Welche Möglichkeiten zur Auflösung der Erbengemeinschaft gibt es?

Der klassische Fall zur Auflösung einer Erbengemeinschaft ist die Erbauseinandersetzung. Hierzu wird eine Regelung zwischen allen Miterben getroffen, wie und wem der Nachlass zugeordnet wird. Sind sich die Erben hierüber insgesamt einig, schließen sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Darin wird festgehalten, wie die abschließende Zuteilung des Nachlasses erfolgt. Sind davon auch Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (z.B.: Erbbaurecht) betroffen, sollte der Erbauseinandersetzungsvertrag mit allen erforderlichen Vollzugserklärungen bei einem Notar beurkundet werden, damit die Zuweisungen auch im Grundbuch vollzogen werden können.

  • Verkauf des Erbteils

Ein einzelner Erbe kann aus der Erbengemeinschaft durch Verkauf seines Erbteils ausscheiden. Dadurch rückt der Erwerber des Erbteils auf dessen Position nach. Vereinigen sich alle Erbteile in einer Hand, ist dadurch die Erbengemeinschaft ebenfalls beendet.

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Zu beachten ist, dass beim Verkauf eines Erbteils den anderen Miterben von Gesetzeswegen ein Vorkaufsrecht zusteht, § 2034 Absatz 1 BGB. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt für den Miterben 2 Monate.
  • Personelle Abschichtung

In der Praxis wichtig ist die Möglichkeit, eine sogenannte Abschichtung eines Miterben oder eines Nachlassgegenstandes vorzunehmen. Dies bedeutet, dass ein Miterbe gegen Abfindung auf seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft und auf ein Auseinandersetzungsguthaben verzichtet. Damit wächst sein Erbteil den übrigen Erben automatisch an.

  • Gegenständliche Abschichtung

Sind sich Miterben zumindest darüber einig, dass ein bestimmtes Nachlassobjekt veräußert wird, aber die restliche Erbengemeinschaft noch nicht geteilt wird, kann eine gegenständliche Abschichtung erfolgen. Soll z.B. eine Nachlassimmobilie verkauft, der Erlös unter den Erben sogleich verteilt, aber die restliche Erbschaft noch nicht aufgeteilt werden, kann diese Immobilie veräußert und wie beschrieben vorgegangen werden. Hinsichtlich der Immobilie ist dann eine gegenständliche Abschichtung erfolgt. Die Erbengemeinschaft selbst endet hingegen erst dann, wenn auch der Restnachlass verteilt wurde.

Möglich ist auch, dass ein Erbteil einem anderen Miterben anwächst. Zur Anwachsung kann es kommen, wenn ein Miterbe wegfällt, z.B. durch Tod, Verzicht auf die Erbschaft oder Ausschlagung. Als Rechtsfolge wächst dann sein Erbteil den anderen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.

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Der Erblasser kann in seinem Testament bereits bestimmen, wem dieser Erbteil anwachsen soll, wenn der Miterbe wegfällt.

Was ist, wenn in einer Erbengemeinschaft ein Miterbe stirbt?

Beim Tod einer Person in der Erbengemeinschaft gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie mit dem Erbteil des Verstorbenen verfahren werden kann.

  1. Wenn der Erblasser ein Testament aufgesetzt und für den Verstorbenen Miterben einen Ersatzerben bestimmt hat, fällt diesem der Erbteil zu.

  2. Hat der Erblasser keinen Ersatzerben bestimmt oder seinen Nachlass über die gesetzliche Erbfolge vererbt, treten die gesetzlichen Erben des Verstorbenen an dessen Stelle.

  3. Gibt es keine Erben, an die der Erbteil des Verstorbenen fallen könnte, so erhöht sich der Erbteil der anderen Miterben.

Wie werden unbekannte Erben ermittelt?

Es kommt immer wieder vor, dass die Erben eines Erblassers nicht bekannt oder nicht aufzufinden sind. Ist der der Fall, ist es Aufgabe des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln. In der Zwischenzeit wird ein Nachlasspfleger dazu berufen, die verschollenen Erben zu vertreten, beispielsweise Nachlassgläubigern gegenüber.

Sollte ein Erbe partout nicht aufzufinden sein, gibt es nur die Möglichkeit, ihn über das Verschollenheitsgesetz für tot erklären zu lassen.

Was muss bei steuerlichen Themen in der Erbengemeinschaft beachtet werden?

Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist dazu verpflichtet, seine eigene Steuererklärung zu machen. Es gibt also in der Erbengemeinschaft keine gemeinsame Steuererklärung. Auch die mit dem Erbfall fällig werdende Erbschaftsteuer muss von jedem Erben einzeln entrichtet werden.

Erwirtschaften die Miterben einer Erbengemeinschaft Überschusseinkünfte oder Gewinneinkünfte aus dem Nachlass, so fällt Einkommensteuer auf den Gewinn an. Die Erbschaftsteuer auf den Gewinn müssen die Miterben entsprechend ihrer Erbquote versteuern.

Das Thema Steuern in der Erbengemeinschaft ist äußerst komplex. Um sicherzugehen, dass Ihnen keine Fehler unterlaufen, sollten Sie sich in Sachen Steuern in der Erbengemeinschaft mit einem Anwalt für Erbrecht besprechen. 

Was kann ein Erbrechtsexperte für die Mitglieder der Erbengemeinschaft tun?

  • Beratung des Erblassers, wie Streit in der Erbengemeinschaft vermieden werden kann
  • Beratung der Erbengemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen der Nachlassverwaltung und Nachlassteilung
  • Schlichtung von Streit in der Erbengemeinschaft 
  • Vertretung von Erben bei gerichtlichen Auseinandersetzungen gegenüber Miterben oder dritten Personen

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