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Einfordern & Durchsetzen des Pflichtteils - so erhalten Sie Ihren Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben auf Zahlung von Geld.
Dem Pflichtteilsberechtigten steht es frei zu entscheiden, ob er Ansprüche gegen seine engsten Familienmitglieder durchsetzen will oder nicht. Er kann auf den Anspruch verzichten oder einfach untätig bleiben.
Möchte er den Pflichtteil jedoch haben, muss er ihn gegenüber dem Erben geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen!

Da der Pflichtteilsberechtigte aber regelmäßig wenig bis nichts über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses weiß, gibt ihm das Gesetz verschiedenen Hilfsansprüche an die Hand, die er vor oder zugleich mit seinem Zahlungsanspruch verfolgen kann.

  Berechnung des Pflichtteils: Wie hoch ist mein Pflichtteil?

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Autor dieser Seite:

Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator für Erb- und Familienrecht in Gießen

Pflichtteilsanspruch effektiv durchsetzen - und sicher abwehren

Video

In diesem Video erklärt Ihnen Joachim Mohr, Fachanwalt für Erbrecht in Gießen, wie ein Pflichtteilsanspruch durchgesetzt wird:

  • Der Pflichtteilsanspruch ist vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend zu machen.
  • Der Pflichtteilsberechtigt hat gegen den Erben einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.
  • Unter Umständen muss der Erbe seine Angaben an Eides Statt versichern.
  • Der Pflichtteilsberechtigte sollte den Erben unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung, ggf. Wertermittlung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung bezifferbaren Pflichtteils nebst Zinsen auffordern, um ihn mit dieser sog. Stufenmahnung in Verzug zu setzen.
  • Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Erbfall fällig und verjährt innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Tod des Erblassers, der enterbenden Verfügung und der Person des Schuldners erlangt hat.
    Notfalls muss der Ablauf der Verjährung durch Klage gehemmt werden!

1. Welche Ansprüche habe ich als Pflichtteilsberechtigter?

Neben dem reinen Zahlungsanspruch gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten weitere wichtige (vorbereitende) Ansprüche, die dazu dienen, den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch überhaupt der Höhe nach beziffern zu können. Denn dazu muss er Kenntnis vom Bestand und Wert des Nachlasses haben, die ihm aber regelmäßig fehlt.

Daher steht dem pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Erben ein selbstständiger Auskunftsanspruch zu (§ 2314 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteilsberechtigt kann velangen, dass ihm der Erbe ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vorlegt. Alternativ oder sogar kumulativ kann er fordern, dass der Erbe ihm ein von einem Notar aufgenommenes Verzeichnis (sog. notarielles Nachlassverzeichnisvorlegt. 

Kann der Pflichtteilsberechtigte hiernach seinen Anspruch nicht beziffern, da der Wert einzelner Nachlassgegenstände, z.B. einer Immobilie oder eines Pkw, unklar ist, hat er ferner einen Anspruch auf Wertermittlung durch Sachverständige. Dieser Wertermittlungsanspruch ist von dem Auskunftsanspruch unabhängig und gesondert geltend zu machen!

Die Kosten für die Erstellung eines privaten oder notariellen Bestandsverzeichnisses sowie die Kosten der Wertermittlung sind vom Nachlass zu tragen (§ 2314 Abs. 2 BGB).
Sie sind als Nachlassverbindlichkeit vom Aktivnachlass abzugsfähig. Indirekt ist der Pflichtteilsberechtigte somit in Höhe seiner Pflichtteilsquote an den Kosten mit beteiligt.

  Generelle Informationen zum Pflichtteil & Pflichtteilsanspruch

2. Welche Auskünfte muss ein Nachlassverzeichnis enthalten?

Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über sämtliche Einzelpositionen der zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögenswerte (Aktiva) sowie sämtliche vorhandenen Verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt (Passiva) zu erteilen.

Der Auskunftsanspruch umfasst die konkrete Bezeichnung jedes einzelnen Vermögenswertes und jeder Verbindlichkeit in einer individualisierten Form, so dass dieser ohne weiteres konkretisiert und festgestellt werden kann.

Ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis genügt den Anforderungen nur, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und zum Ausdruck bringt, dass er für den Inhalt des Verzeichnisses die Verantwortung übernimmt.

  Ausführliche Informationen zur Auskunft und Wertermittlung

Gibt es Fristen für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses?

Eine gesetzliche Frist für die Erstellung des Verzeichnisses gibt es nicht. Der Erbe ist jedoch verpflichtet, auf eine zeitnahe Erledigung hinzuwirken und muss ggfs. bei einer etwaigen Untätigkeit des Notars einen anderen Notar beauftragen oder Rechtsbehelfe gegen den Notar ergreifen. 

3. Darf der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend sein?

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Berechtigte verlangen, dass er sowohl bei der Aufnahme des privaten Bestandsverzeichnisses als auch bei der Niederschrift des notariellen Nachlassverzeichnisses zugezogen wird.

Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson ersetzt das Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten nicht. Das Anwesenheitsrecht gewährt dem Pflichtteilsberechtigten keine Mitwirkungsrechte oder –pflichten. Eigene Erkenntnisse, Zweifel, Auffälligkeiten oder begründete Einwendungen sollte der Pflichtteilsberechtigte dem Notar möglichst im Vorfeld mitteilen, damit dieser entsprechend ermitteln kann.

  Bestandsverzeichnis - Bedeutung und Erklärung

4. Wer sorgt für die Durchsetzung des Pflichtteils?

Der Pflichtteilsberechtigte muss für die Durchsetzung seines Anspruchs selbst sorgen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme hilft das Nachlassgericht hierbei nicht.

Bei der Abwägung, den Pflichteil gegen enge Familienmitglieder durchsetzen zu wollen, muss der Pflichtteilsberechtigte unbedingt auf die regelmäßige Verjährungsfrist achten! Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Todesfall, der ihn enterbenden Verfügung von Todes wegen sowie der Person des Erben Kenntnis erlangt (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen).

Die Verjährung kann, sofern der Erbe den Pflichtteilsanspruch nicht anerkennt oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet, nur durch
Verhandlungen oder die rechtzeitige Klageerhebung gehemmt werden.

Dabei sollte unbedingt die Hilfe eines Erbrechtsexperten in Anspruch genommen werden. Hier können Sie einen Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe suchen. 

5. Wann darf der Pflichtteilsberechtigte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Erben verlangen?

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, dann kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass dieser an Eides statt versichert, dass er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als er dazu im Stande ist.

Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Kosten für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung! Die Abgabe erfolgt vor dem Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts. Der Notar ist zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen nur dann zuständig, wenn Adressat der Versicherung eine Behörde oder Dienststelle ist.

Ist der Notar für die eidesstattliche Versicherung einer Privatperson nicht zuständig, dann ist die "falsche Versicherung an Eides Statt" auch nicht strafbar - und damit nutzlos.

6. Wie erhalte ich auf gerichtlichem Weg Informationen über den Nachlass, wenn der Erbe mauert?

Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten 

Der Pflichtteilsberechtigte hat - auf Kosten des Nachlasses - drei voneinander unabhängige Informationsansprüche:

  • Er hat einen Auskunftsanspruch auf Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses
  • einen Auskunftsanspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses 
  • und einen Anspruch auf Wertermittlung

Alle drei Ansprüche sind voneinander unabhängig und schließen einander nicht aus. Dies bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter auch nach Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses noch ein amtliches Nachlassverzeichnis verlangen kann. Er kann sogar verlangen, dass er bei Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird.

Die Auskunft selbst kann nicht durch eine einstweilige Verfügung verlangt werden. Der Erbe muss sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses angeben. Auf Verlangen muss er auch Auskunft über den sog. fiktiven Nachlass erteilen. Dazu gehören sämtliche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre, bei Schenkungen gegen Nutzungsrechte, ausgleichungs- und anrechnungspflichtigen Schenkungen und bei Zuwendungen an den Ehegatten sogar ohne zeitliche Beschränkung. Dabei muss der Erbe auch die beschenkten Personen benennen. Ebenso sind Anstands- und Pflichtteilsschenkungen anzugeben.

Ferner ist darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat, und welche Gegenstände im sog. Ehegattenvoraus enthalten sind.

Die Auskunft selbst ist die Weitergabe von eigenem Wissen. Hat der Erbe keine oder nur unzureichende Kenntnis, ist er verpflichtet, sich das Wissen zu beschaffen. Dies bedeutet, dass er selbständig z.B. Kreditinstitute oder Lebensversicherungen anschreiben muss, um die notwendigen Informationen einzuholen. Natürlich müssen sich hierfür vorab Hinweise im Nachlass befundenen haben.

Wird trotz Aufforderung kein Nachlassverzeichnis vorgelegt, muss eine sog. Auskunftsklage erhoben werden. Dabei hat der Antrag auf Auskunft sämtliche Punkte, über die Auskunft gegeben werden soll, zu enthalten und genau zu bezeichnen.
Ist die Zusammensetzung des Nachlasses bekannt, aber die Werte bestimmter Nachlassgegenstände unklar, kann Wertermittlung verlangt und diese notfalls mittels Wertermittlungsklage durchgesetzt werden.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Die Erhebung einer reinen (isolierten) Auskunfts- oder Wertermittlungsklage hemmt nicht die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.
Aus fachanwaltlicher Sicht kann daher nur dringend geraten werden, tunlichst Stufenklage zu erheben, um nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs zu riskieren!
Bei einer Stufenklage werden der Anspruch auf Auskunft und ggf. weitere Ansprüche mit einem noch unbezifferten Leistungsklageantrag verbunden.

 

Beispiel -  Verjährung des Pflichtteils während einer Auskunftsklage:

Der verwitwete Erblasser E hat zwei Kinder, S und T. Er hat T zur Alleinerbin eingesetzt. Der Wert des Nachlasses beträgt 100.000,00 €, was S aber nicht weiß. S fordert T nach dem Tod des Erblassers in 2016 noch im selben Jahr auf, Auskunft zu erteilen. T lehnt es ab, mit S zu sprechen oder Auskünfte zu erteilen. S verklagte nach einigem Zögern seine Schwester im Jahr 2018 auf Auskunft. Nach langem Verfahren erhält S schließlich Anfang 2020 in 2. Instanz Recht und schließlich das geschuldete Nachlassverzeichnis.
Er beziffert sodann seinen Pflichtteil in Höhe von 25.000,00 €. Zu spät! Der Anspruch ist mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt! Die reine Auskunftsklage hat die Verjährung des Anspruchs nicht gehemmt. Hätte S sogleich Stufenklage erhoben, wäre keine Verjährung eingetreten, da dann der (zunächst noch unbezifferte) Leistungsanspruch rechtshängig geworden und die Verjährung damit gehemmt worden wäre (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
S dürfte seinen Pflichtteil gleichwohl bekommen, nämlich von der Vermögens­schaden­haft­pflicht­ver­siche­rung seines Anwalts...

7. Wie kann ich meinen Pflichtteil gegen den Willen des Erben durchsetzen?

Erteilt der Erbe nicht freiwillig Auskunft über den Nachlassbestand und zahlt auch den Pflichtteil, muss Klage gegen ihn erhoben werden, um ihn notfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur zur Erfüllung der geschuldeten Ansprüche zu zwingen. 

Die zu wählende Klageart ist davon abhängig, inwieweit der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Nachlassbestand hat. Fehlen Informationen zum Nachlass, ist eine Auskunftsklage zu erheben. Sind beispielsweise Immobilien im Nachlass und weigert sich der Erbe, deren Werte zu ermitteln, so ist eine sog. Wertermittlungsklage zu erheben. Danach kann mittels Zahlungsklage (Leistungsklage) der Pflichtteilsanspruch als Geldbetrag geltend gemacht werden. 

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Auskunft und Wertermittlung können zusammen mit einer zunächst noch unbezifferten Zahlungsklage zu einer sog. Stufenklage verbunden werden. Auch kann ein Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt werden.

 

Die Stufenklage empfiehlt sich immer, um nicht Gefahr zu laufen, dass Ansprüche verjähren. Denn der unbezifferte Zahlungsklageantrag hemmt die Verjährung des Pflichteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Außerdem ist der Zahlungsanspruch spätestens ab Zustellung der Stufenklage mit den gesetzlichen Prozesszinsen (5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) zu verzinsen.

Weitere Fragen und Antworten

Welches Gericht ist für die Klage auf den Pflichtteil zuständig?

Ob Klage vor dem Amts- oder Landgericht erhoben werden muss, richtet sich nach dem Gegenstandswert, also dem Wert des zu erwartenden Pflichtteils.

Bei Werten bis 5.000 € sind die Amtgerichte zuständig, bei Werten über 5.000,00 € die Landgerichte.

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dem der Erbe seinen allgemeinen Wohnsitz hat, alternativ kann auch als besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht geklagt werden, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

 

Beispiel: Zuständigkeit Amts- oder Landgericht?

Der Witwer W hat nur einen Sohn S. Er setzt in einem handschriftlichen Testament seinen Freund F zum Alleinerben ein. Der Nachlasswert beträgt 6.000,00 €. Der Sohn S kann jetzt als Pflichtteilsberechtigter gegen F als Alleinerben vorgehen und seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3.000,00 € vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht geltend machen.
Wäre der Wert des Nachlasses 60.000,00 € betrüge der Pflichtteil 30.000,00 €. In diesem Fall muss die Klage beim Landgericht erhoben werden.

 

Expertentipp - Sachliche Zuständigkeit Landgericht:

Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Es besteht Anwaltszwang! Nur vor den Amtsgerichten können sich die Parteien selbst vertreten und wirksame Prozesshandlungen vornehmen.

 

Von der sachlichen ist die örtliche Zuständigkeit zu unterscheiden: Es gibt zig Amts- und Landgerichte in Deutschland, aber welches ist das richtige? Eine Pflichtteilsklage kann immer am Gerichtsstand der Erbschaft erhoben werden (§ 27 Abs. 1 ZPO). Was bedeutet dies nun? Alle nachlassbezogenen Forderungen können bei dem Gericht geltend gemacht werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch auch die Möglichkeit, seine Klage nach §§ 12, 13 ZPO am sog. allgemeinen Gerichtstand des Schuldners, also am Wohnsitzgericht des Erben oder des Beschenkten, geltend zu machen. Die Auswahl hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit liegt beim Kläger. War der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland und wird er trotzdem nach deutschem Erbrecht beerbt, so gilt nach § 27 Abs. 2 ZPO, dass die örtliche Zuständigkeit beim Gericht des letzten inländischen Wohnsitzes liegt.

 

Beispiel: Örtliche Zuständigkeit

Der Witwer W hat nur einen Sohn S. Er setzt in einem handschriftlichen Testament seinen Freund F zum Alleinerben ein, der in Hamburg wohnt. Der letzte Wohnsitz von W war Berlin. Der Sohn S, der in Köln wohnt, kann jetzt als Pflichtteilsberechtigter gegen F als Alleinerben vorgehen und seinen Pflichtteilsanspruch vor dem Gericht in Berln oder Hambur geltend machen. Er hat die Wahl, wo er klagen möchte.

Mit welchen Kosten muss ich bei der gerichtlichen Durchsetzung rechnen?

Die Höhe der Gerichtskosten sowie der Anwaltskosten richten sich nach der Höhe des Gegenstandswerts. 

Die Höhe der Gegenstandswerte (Streitwerte) sind je nach Klageart unterschiedlich. Erhebt der Pflichtteilsberechtigte nur Auskunftsklage bei einem vermeintlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50.000,00 €, so wird der Streitwert dieser Auskunftsklage nur mit 1/10 bis 1/4 des Pflichtteils angesetzt – also in Höhe von 5.000,00 € bis 12.500,00 €.

Wird Zahlungsklage erhoben und der Anspruch beziffert, so ist dies der Streitgegenstand, wonach sich sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren berechnen.

Erhebt der Kläger eine Stufenklage, um den Zahlungsanspruch nach Erteilung der Auskunft zu beziffern, so ist der Streitwert des höheren Wertes, i.d.R. der Leistungsstufe, zunächst zu schätzen.

Die Größenordnung der Kosten kann im Vorhinein nie genau bestimmt werden. Dies wäre auch unseriös! Denn die Kosten hängen auch vom Verlauf des Verfahrens ab: Wird ein Urteil gefällt oder schließen die Parteien einen Vergleich? Müssen Sachverständige oder Zeugen hinzugezogen werden? Wird der Rechtsstreit über mehrere Instanzen ausgetragen? Erfolgt zwischenzeitlich eine Teilzahlung? 
Allenfalls kann eine grobe Kostenschätzung vorgenommen werden.

Wer trägt die Kosten für den Pflichtteilsprozess?

Grundsätzlich trägt die voll unterliegende Partei sowohl sämtliche Gerichtskosten als auch die beiderseitigen Anwaltskosten.

Parteien die teils obsiegen und teils unterliegen, haben die Kosten im Verhältnis ihres Unterliegens zum Obsiegen  zu tragen.

Beispiel: 

K klagt gegen B auf Zahlung von 100.000 €. Letztlich erhält er nur 70.000 € zugesprochen.
Daher trägt B "nur" 70% der Kosten des Rechtsstreits, K dagegen 30%.

Sollten die Parteien in einem Rechtsstreit einen Vergleich abschließen, werden in der Regel die Kosten "gegeneinander aufgehoben" (§ 98 ZPO), d.h. jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt. Allerdings kann man sich selbstverständlich auch auf eine andere Quotelung einigen.

Was kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, wenn er merkt, dass der Erbe nur unvollständig oder falsche Auskunft erteilt?

Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Hat der Erbe die Auskunft über den Nachlass erteilt, besteht für den Pflichtteilsberechtigten noch die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom auskunftspflichtigen Erben zu verlangen.
Dieser muss erklären, dass er die Angaben in der Auskunft nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu in der Lage war.

Gibt der Erbe die eidesstattliche Versicherung nicht ab, kann er hierauf verklagt werden. Es ist dabei aber zu beachten, dass Voraussetzung für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist, dass nach objektiven Kriterien Grund zur Annahme besteht, dass das Nachlassverzeichnis des Erben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, § 260 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liegen vor, wenn der Erbe erst nach mehrmaliger Aufforderung Auskunft erteilt hat, er dem Auskunftsverlangen nur widerwillig bzw. in Bruchstücken nachkommt oder nachweislich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Beispiel: 

Erbe E wird zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vom enterbten Pflichtteilsberechtigten P aufgefordert. E reagiert hierauf zunächst gar nicht. Erst auf mehrfache Aufforderung erstellt er ein Nachlassverzeichnis. Als er darauf angesprochen wird, dass er ein Geschenk nicht mitgeteilt hat, bessert er das Verzeichnis nach. Hier kann P von E verlangen, dass er gegenüber dem Gericht versichert, dass das Nachlassverzeichnis vollständig und ordnungsgemäß errichtet wurde.

 

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Zuständiges Gericht, bei dem der Erbe die eidesstattliche Versicherung freiwillig abgeben kann, ist das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk der Erbe seinen Wohnsitz hat (§§ 410 Nr. 1, 413 FamFG). Zuständig ist der Rechtspfleger.
Ist der Erbe dagegen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden, besteht also bereits ein Vollstreckungstitel, ist für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung das Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig (§§ 889, 802 ZPO).

  Eidesstattliche Versicherung - Bedeutung und Erklärung

Wie kann geklärt werden, wer Erbe geworden und wer pflichtteilsberechtigt ist?

Feststellungsklage bei Unsicherheit über das Pflichtteilsrecht

Eine Feststellungsklage ist im Rahmen des Pflichtteilsrechts zu erheben, wenn es nur um die Feststellung eines Erb- bzw. Pflichtteilsrecht geht. Streitgegenstand ist hierbei oft, ob ein wirksamer Erb- und Pflichtteilsverzicht vorliegt oder ob eine im Testament angeordnete Pflichtteilsentziehung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ist der Erbfall eingetreten, kann der Erbe negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen des Pflichtteilsrechts erheben. Der Pflichtteilsberechtigte selbst hat die Möglichkeit, im Rahmen einer Feststellungslage seine Pflichtteilsberechtigung gerichtlich feststellen zu lassen, wenn diese zweifelhaft und bestritten ist.

Musterformulierung für einen Feststellungsantrag

Es wird festgestellt, dass Herr X …, wohnhaft … Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod von Herrn Y, verstorben am …, zuletzt wohnhaft … ist.

Muss der Pflichtteil immer sofort bezahlt werden?

Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Nein, § 2331a BGB gewährt jedem Erben die Möglichkeit eines Stundungsverlangens. Der Stundungsantrag ist begründet, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Insbesondere wenn die Bezahlung des Pflichtteils zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, kann eine unbillige Härte angenommen werden. Dabei sind aber immer auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere muss dann für eine Sicherung des Anspruchs Sorge getragen werden.

Beispiel: Stundung des Pflichtteils bei unbilliger Härte

Die 90 Jahre alten Eheleute M und F leben seit Jahrzehnten in einer kleinen Eigentumswohnung in Stuttgart, die ihnen zusammen gehört. Sie leben von einer kleinen Rente. Sonstige Ersparnisse gibt es nicht. Aus der 1. Ehe des M resultiert ein Sohn S, zu dem seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt besteht. Nach dem Tod von M meldet sich S bei F, die Alleinerbin geworden ist, und will seinen Pflichtteil haben, obwohl er wirtschaftlich gut situiert ist. F erhält in Anbetracht ihres Alters und ihrer geringen Rente kein Darlehen. Sie müsste die Wohnung verkaufen. F kann die Stundung verlangen, allerdings nur gegen Sicherung des Anspruches von S, indem ihm beispielsweise eine Grundschuld in Höhe des Pflichtteilsbetrages nebst Zinsen eingeräumt wird.

 

Wo kann die Stundung beantragt werden?

Ist der Pflichtteilsanspruch selbst unstreitig, ist der Antrag beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Ist die Höhe des Anspruchs dagegen streitig, muss das zuständige Prozessgericht entscheiden. Der Antrag muss vom Erben für jeden einzelnen Pflichtteilsberechtigten gesondert gestellt werden.

Musterformulierung: Antrag auf Stundung des Pflichtteils

Es wird die Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB beantragt.

Begründung: ...

Kann ich den Pflichtteil selber einklagen?

Das kommt drauf an. Sie müssen sich zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht auszutragen ist. Vor den Amtsgerichten können Sie sich selbst vertreten.
Eingangsinstanz ist immer das Landgericht, wenn der Streitwert (hier der Pflichtteil) größer als 5.000,00 € ist.

Expertentipp zur Klage auf den Pflichtteil:

Würden sie sich bei einer Operation selber operieren oder zum Arzt gehen? Genauso verhält es sich bei einer Klage auf den Pflichtteil. Die Geltendmachung des Pflichtteils erweist sich häufig als schwieriges Unterfangen mit vielen Fallstricken. Bei einer gerichtlichen Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist deshalb dringend anzuraten, den Fachanwalt für Erbrecht Ihres Vertrauens zu beauftragen!
Der Fachanwalt für Erbrecht ist ein Spezialist im Bereich des Erbrechts. Nur er kennt die Feinheiten des Pflichtteilsrechts in besonderem Maße und ist der richtige Ansprechpartner zur Durchsetzung des Pflichtteils, wenn es vor das Gericht geht. 

Was kann der Pflichtteilsberechtigte machen, wenn er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen will und kein Geld hat?

Wenn der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, eine Klage zu erheben, weil er weder die Gerichts- noch Rechtsanwaltskosten bezahlen kann, steht ihm Prozesskostenhilfe bzw. in Verfahren des FamFG Verfahrenskostenhilfe zu, wenn das Betreiben des Verfahrens nicht mutwillig ist, sprich Aussicht auf Erfolg besteht.

Dem Pflichtteilsberechtigten ist für alle Klagearten (Auskunftsklage, Leistungsklage, Stufenklage) nach allgemeinen Grundsätzen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Wird im Rahmen der Stufenklage Prozesskostenhilfe beantragt, so ist diese für alle Stufen zu gewähren.

  Prozesskosten - Bedeutung und Erklärung

Kann der Pflichtteilsberechtigte bzw. der Erbe gegen ein zweitinstanzliches Urteil Rechtsmittel einlegen?

Ja, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann Revision eingelegt werden. Die Revision findet aber nur statt, wenn sie

  • das Berufungsgericht in dem Urteil oder
  • das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung

zugelassen hat.

Die Revision ist vom Gericht zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Es ist immer der Bundesgerichtshof (BGH) für die Revision zuständig (§ 133 GVG). Für die Einlegung und Begründung der Revision ist ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt notwendig. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt 1 Monat (§ 548 ZPO).

Kann die laufende Verjährung des Pflichtteils durch gerichtliche Schritte gestoppt werden?

Ja, durch die Einleitung gerichtlicher Schritte wird der Lauf der Verjährung gehemmt. Der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Die 3-jährigen Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall, der beeinträchtigten Verfügung und der Person des Schuldners (des Erben) erlangt hat. 

Beispiel: Verjährung Pflichtteil

Der Witwer W hat nur einen Sohn S. Er setzt in einem handschriftlichen Testament seinen Freund F zum Alleinerben ein. Der Nachlass beträgt EUR 200.000. Der W verstirbt am 02. Januar 2012. Die Kopie des handschriftlichen Testaments von W geht S am 04. April über das Nachlassgericht zu. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs von S beginnt demnach am 01.01.2013 und endet am 31.12.2015. Somit ist der Anspruch des S gegen F ab dem 01. Januar 2016 verjährt.

Die Verjährung kann durch ein Anerkenntnis seitens des beklagten Erben, dass der Pflichtteilsanspruch besteht, neu beginnen (§ 212 BGB). Verhandelt der Erbe über den Pflichtteil, wird der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Reagiert der Erbe aber gar nicht oder lehnt den Pflichtteilsanspruch ab, läuft die Verjährungsfrist. Der Pflichtteilsberechtigte muss dann reagieren.

Durch die Erhebung einer Zahlungsklage bzw. Stufenklage wird die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt. Durch die Erhebung einer Auskunftsklage erfolgt keine Hemmung des Pflichtteilsanspruches als solchen. Ebenso hemmt eine Feststellungsklage auf Feststellung des Vorliegens der Pflichtteilsberechtigung nicht die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten verjährt exakt drei Jahre nach dem Erbfall. Hier ist demnach keine Kenntnis des Erbfalles, der beeinträchtigten Verfügung, der Schenkung oder der Person des Beschenkten erforderlich.

 

Beispiel: Verjährung Pflichtteilsergänzung

Der Witwer W hat nur einen Sohn S. Er setzt in einem handschriftlichen Testament seinen Freund F zum Alleinerben ein. Der Nachlass hat keinen Wert, da W am 30. Dezember 2011 seinen gesamten Nachlass im Werte von 200.000,00 € an F verschenkt hat. Der W verstirbt am 02. Januar 2012. Die Kopie des handschriftlichen Testaments von W geht S am 04. April 2012 über das Nachlassgericht zu. Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des S endet am 02. Januar 2015. Somit ist der Anspruch des S gegen F ab dem 03. Januar 2015 verjährt.

Dies birgt ein großes Risiko für den Pflichtteilsberechtigten, dass seine evtl. bestehenden Ansprüche gegen den Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung verjähren, ohne dass er überhaupt Kenntnis von seinem Anspruch hat. Bei Kenntnis ist es möglich, durch eine Feststellungsklage die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen, wenn noch ein Rechtsstreit gegen den Erben auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB bei Gericht rechtshängig ist.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Da der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist für den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten unabhängig von einer Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten erfolgt, muss der Pflichtteilsberechtigte möglich schnell seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben durchsetzen, damit noch genügend Zeit zum Reagieren bleibt. Erteilt der auskunftspflichtige Erbe fahrlässig oder vorsätzlich falsche Auskunft und verjährt deswegen der Anspruch nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten, macht sich der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten schadensersatzpflichtig, so dass dieser dann den verjährten Pflichtteilsergänzungsanspruch als Schaden beim Erben ersetzt verlangen kann.

Kümmert sich das Nachlassgericht um die Zahlung des Pflichtteils?

Nein, das Nachlassgericht hat nur die Aufgabe, dem Pflichtteilsberechtigten die letztwillige Verfügung, in welcher er enterbt wird, zu eröffnen. Den Pflichtteilsanspruch muss der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben selber geltend machen. Das Nachlassgericht hat hierbei keinerlei Funktion.

Das Nachlassgericht hat auch sonst mit streitigen Gerichtsverfahren nichts zu tun.

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