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Die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen

Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen geht es um die Ermittlung des Willens des Erblassers, wenn dieser sich in seiner Verfügung unklar ausgedrückt gedrückt hat. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen.
Es ist immer der wirkliche Wille des Erblassers maßgebend, auch wenn sich dieser nicht in dem Wortlaut der Erklärung des Erblassers widerspiegelt. Die Rechtsprechung umschreibt das wie folgt:

„Es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.“

1. Was sind die Grundlagen der Auslegung?

Gegenstand der Auslegung ist immer eine Willenserklärung, bei der Testamentsauslegung die in einem Testament oder Erbvertrag enthaltenen Willenserklärungen des Erblassers. Entscheidend ist immer die Frage: „Was hat der Erblasser mit seinen Worten sagen wollen?“

Dabei sind die einzelnen Willenserklärungen (letztwilligen Verfügungen) nicht isoliert, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfügungen des gesamten Testaments oder Erbvertrags.

Für die Auslegung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an. Maßgeblich für die Auslegung des erklärten oder hypothetischen Erblasserwillens ist der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sprachgebrauch.

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2. Was sind die Voraussetzungen für die Auslegung?

Voraussetzung einer jeden Auslegung ist zunächst einmal das Vorliegen einer formwirksamen Verfügung von Todes wegen.

Eine Auslegung kommt zudem immer nur in Betracht - und ist dann aber auch erforderlich -, wenn eine Verfügung von Todes wegen unklar und interpretationsbedürftig ist, weil etwa der Erblasser sie nicht eindeutig und zweifelsfrei erklärt hat, die Verfügung mehrdeutig ist oder später Umstände eingetreten sind, die nicht bedacht wurden (z.B. der gewünschte Erbe oder Vermächtnisnehmer stirbt oder schlägt aus, oder ein bestimmter Gegenstand befindet sich nicht mehr im Nachlass). 

Sodann muss der ausgelegte Wille des Erblassers sich zumindest in der Verfügung von Todes wegen andeuten (Andeutungstheorie des Bundesgerichtshofs), um das Formerfordernis zu erfüllen. 

3. Wo setzt die Auslegung an?

 

  • Einfache bzw. erläuternde Auslegung

Ausgangspunkt jeder Auslegung ist zunächst der Wortlaut der Verfügung. Welcher Wille mit den vom Erblasser gewählten Worten zum Ausdruck gebracht wurde, hängt zunächst vom Sinn der Worte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ab. Allerdings ist das Wort aus der Sicht des Erklärenden (Erblassers) auszulegen, so dass es auch im üblichen Sprachsinne aus Sicht des Erklärenden einen anderen Sinn haben kann. Es ist allein das subjektive Verständnis des Erblassers hinsichtlich der von ihm verwendeten Begriffe maßgeblich. Die Auslegung darf sich nicht auf die allgemeinsprachliche Analyse des Worts beschränken.

Auch bei Fällen mit klarem und eindeutigem Wortlaut ist der Auslegung des Testamentes durch diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt.
So ist zum Beispiel bei juristischen Laien der Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“ kaum geläufig.
Erben, die Vermächtnisse zu erfüllen haben, werden häufig als „Testamentsvollstrecker“, also Personen die das Testament umzusetzen haben, bezeichnet. Speziell in privatschriftlichen Testamenten werden Begriffe wie Vorerbe, Nacherbe oder Schlusserbe verwandt, ohne dass der Erblasser die juristische Bedeutung der Begriffe kennt.

Der Gesamtzusammenhang aller Regelungen der letztwilligen Verfügung kann zu der Auslegung führen, dass eine ausdrückliche Regelung mit dem Gesamtzusammenhang unvereinbar ist. So kann die Zuwendung von einzelnen Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers eine Erbeinsetzung sein, wenn die Gegenstände nach der Vorstellung des Erblassers sein Hauptvermögen darstellen. 

Die Frage, ob der als „Erbe“ bezeichnete tatsächlich Erbe oder lediglich Vermächtnisnehmer ist, ist danach zu beantworten, ob er unmittelbare Rechte am Nachlass erwerben, für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten zuständig sein soll und für die gewünschte Bestattung des Erblassers Sorge zu tragen hat. 

Unerlässliche Voraussetzung für die jeweilige Auslegung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung gegeben sind. Ein losgelöster Wille des Erblassers, der im Wortlaut der letztwilligen Verfügung überhaupt nicht, auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommt, darf der Erklärung nicht beigelegt werden.

Fraglich ist daher, inwieweit Umstände außerhalb des Testamentes bei dessen Auslegung verwertet werden können. Zwecks Wahrung des gesetzlichen Formzwanges muss sich die Erklärung in der Testamentsform wiederfinden, zumindest andeuten. Die Grenzziehung ist schwierig und hängt letztendlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. So gehören zu den zu berücksichtigenden Umständen zum Beispiel das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen, der Inhalt früherer – auch widerrufener – letztwilliger Verfügungen, Testamentsentwürfe, Äußerungen gegenüber dem Notar oder sonstigen Personen zum Testament oder der beabsichtigten Erbfolge.

  • Mutmaßlicher Wille

Bleibt die einfache Auslegung ohne Ergebnis, ist der Sinn zu erforschen, der dem mutmaßlichen Willen des Erblassers am ehesten entspricht.

  • Ergänzende Auslegung

Bei unbewussten, planwidrigen Regelungslücken in der Verfügung sind diese durch ergänzende Auslegung zu schließen. Hier ist zu fragen, wie der Erblasser testiert hätte, hätte er den nicht geregelten Umstand gekannt oder eine spätere, nach Errichtung des Testaments erfolgte Entwicklung bedacht.
Es wäre allerdings ein Fehler, die Lücke durch die möglicherweise sinnvollste oder gerechteste Lösung schließen zu wollen.

  • Wohlwollende Auslegung

Steht das vom Erblasser verfolgte Ziel fest, und bestehen, um dieses Ziel zu erreichen, mehrere Wege zur Verfügung, von denen zumindest einer unzulässig ist, dann greift die "wohlwollende Auslegung" (§§ 133, 2084 BGB). Danach gilt im Zweifel der Weg, der rechtswirksam das vom Erblasser gewünschte Ziel erreicht.

  • Gesetzliche Auslegungsregeln

Kann durch individuelle Auslegung der Erblasserwille nicht erforscht oder zweifelsfrei festgestellt werden, hält das Gesetz eine Vielzahl von Auslegungsregeln bereit.

4. Was bedeutet "ergänzende Auslegung"?

Wenn sich der Erblasserwille aus der einfachen Auslegung des Wortlauts des Testamentes auch unter Hinzuziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände nicht ermitteln lässt, kann eine Regelungslücke eventuell im Wege der ergänzenden Auslegung der letztwilligen Verfügung geschlossen werden. Dabei ist zunächst festzustellen, ob es in dem Testament eine Regelungslücke gibt. Wenn das der Fall ist, erfolgt die Ausfüllung der Lücke durch die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens.
Von einer Regelungslücke ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Umstände, die bei der Errichtung des Testaments zugrunde lagen, sich bis zum Eintritt des Erbfalls verändert haben und der Erblasser diese Veränderung nicht vorhergesehen hatte.
Es ist sodann die Frage zu stellen, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er die Veränderung der Umstände zwischen der Errichtung des Testaments und dem Eintritt des Erbfalls vorhergesehen hätte (hypothetischer Willen).

Soweit sich der hypothetische Wille ermitteln lässt, muss dieser den Formerfordernissen genügen, die für letztwillige Verfügungen gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der hypothetische Wille daher als Weiterentwicklung der getroffenen formgültigen letztwilligen Verfügung zumindest in der der vorliegenden Verfügung andeuten.

Die ergänzende Auslegung muss den in der letztwilligen Verfügung angedeuteten Willen des Erblassers weiter und zu Ende denken. Dann sei der hypothetische Wille in dem formgültigen Testament hinreichend angedeutet und genüge insgesamt den Formerfordernissen.

5. Gesetzliche Auslegungsregeln

Kann durch einfache oder ergänzende Auslegung der Erblasserwille nicht festgestellt werden, dann hält das Gesetz eine Vielzahl von Auslegungsregeln bereit, um dem (mutmaßlichen) Erblasserwillen Geltung zu verschaffen. Dies sind die in der Praxis wichtigsten Regeln:

  1. Sehr wichtige Auslegungsregeln finden sich in §§ 2068, 2069 BGB: Hat der Erblasser seine Kinder oder einen Abkömmling in seiner Verfügung von Todes wegen bedacht, und fällt ein Kind vor oder ein Abkömmling nach der Testamentserrichtung weg, dann ist "im Zweifel" anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten sollen. Im Zweifel ist also anzunehmen, dass die Enkel Ersatzerben sein sollen. Der Gesetzgeber unterstellt so den mutmaßlichen Willen einer Erbfolge nach Stämmen.
    Im übrigen enthalten §§ 2066 - 2076 BGB weitere Auslegungsregeln zur Erbeinsetzung gesetzlicher Erbenu und zur bedingten Erbeinsetzung.

  2. Weitere praxisrelevante (dispositive) Auslegungsregeln enthält § 2077 BGB zu den Folgen einer Scheidung oder Auflösung eines Verlöbnisses auf einseitige Testamente zugunsten des anderen Ehegatten bzw. Verlobten: Wird ein Verlöbnis aufgelöst, eine Ehe geschieden oder stirbt ein Ehegatte während eines Scheidungsverfahrens, dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein den Verlobten oder Ehegatten begünstigendes Testament unwirksam wird. Abs. 3 bestimmt dann, dass die Verfügung nicht unwirksam ist, "wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde."
    Diese Auslegungsregel ist auf gemeinschaftliche Testamente (§ 2268 BGB) und Erbverträge (§ 2279 Abs. 2 BGB) entsprechend anwendbar. 

  3. Nach § 2085 BGB soll die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge haben, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
    Sinn auch dieser Regel ist es, den Willen des Erblassers nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten. Das Gesetz geht davon aus, dass es dem Erblasser lieber ist, wenn sein letzter Wille - soweit wie möglich - durchgesetzt wird, und nicht, dass mit einer unwirksamen letztwilligen Verfügung das gesamte Testament hinfällig wird.

  4. Dem gleichen Zweck dient die Auslegungsregel des § 2086 BGB zum Ergänzungsvorbehalt: Wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung unter dem Vorbehalt einer Ergänzung angeordnet hat und die Ergänzung letztlich nicht vornimmt, ist die Verfügung ohne Ergänzung grundsätzlich wirksam, es sei denn, es ist anzunehmen, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängen sollte.

  5. § 2087 BGB enthält Auslegungsregeln zur Abgrenzung von Erbschaft und Vermächtnis, die §§ 2089 - 2093 BGB stellen Ergänzungsregeln zu Erbquoten auf, die über § 2157 BGB auch auf Vermächtnisse anzuwenden sind.

  6. Nach § 2102 BGB ist der eingesetzte Nacherbe "im Zweifel" auch Ersatzerbe, falls der Vorerbe wegfällt. Weitere Auslegungsregeln finden sich in §§ 2101 - 2108, 2110, 2137 und 2142 BGB.

  7. Sehr praxisrelevant sind die Auslegungsregeln beim gemeinschaftlichen Testament in § 2269 BGB, nach der im Zweifel die Einheitslösung gilt, und in § 2270 Abs. 2 BGB, der vorgibt, wann "im Zweifel" eine wechselbezügliche Verfügung vorliegt. 

  8. Diverse Auslegungsregeln finden sich noch im Zusammenhang mit einem Vermächtnis, der Testamentsvollstreckung und zum Pflichtteilsrecht (§§ 2304, 2320 Abs. 2 BGB).

  9. Grundsatz der wohlwollenden Auslegung, § 2084 BGB. 

    Der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung greift dann ein, wenn nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen oder -regeln Zweifel offen bleiben, welche von (mindestens) zwei Auslegungsmöglichkeiten die rechtlich zutreffende ist.
    Lässt eine letztwillige Verfügung verschiedene Auslegungen zu, und führt eine Auslegung zur Unwirksamkeit und die andere Auslegung zur Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, so ist "im Zweifel" die Auslegung zu wählen, bei der die Verfügung "Erfolg" hat, d.h. wirksam zu dem vom Erblasser gewollten wirtschaftlichen Ziel führt.
    Die Durchsetzung des Erblasserwillens ist das oberste Ziel der Testamentsauslegung.
    Führt aber auch die Auslegung zu dem Ergebnis, dass ein Testament unwirksam ist, kann dem Testament nicht über § 2084 BGB zur Wirksamkeit verholfen werden. Möglich ist allenfalls eine Umdeutung nach § 140 BGB. Fehlt zum Beispiel bei einem gemeinschaftlichen Testament die Unterschrift eines Ehegattens, so kann das Testament gegebenenfalls in ein Einzeltestament des die Verfügung niederschreibenden Ehegatten umgedeutet werden.

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6. Was ist der Unterschied zwischen Anfechtung und Auslegung?

Durch die Auslegung kann dem Willen des Erblassers zum Erfolg verholfen werden. Bei der Anfechtung wird eine Willenserklärung des Erblassers vernichtet. Daher geht die Auslegung der Anfechtung grundsätzlich vor.

  Testament anfechten - Gründe, Formvorschriften & Fristen

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