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Enterben, Pflichtteilsentziehung, Pflichtteil reduzieren und Pflichtteilsbeschränkung

Üblicherweise hinterlassen Erblasser ihrem Kind bzw. Kindern und dem Ehegatten ihr Vermögen. Nach deutschem Erbrecht geschieht dies entweder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder durch ein Testament bzw. einen Erbvertrag, in dem der Erblasser individuelle Anordnungen treffen und seine Wünsche genau formulieren kann.

Ist die Beziehung zwischen Erblasser und Nachkommen allerdings belastet, kann es sein, dass der Erblasser seine Kinder enterben und den Pflichtteil minimieren möchte. Welche Möglichkeiten es hier gibt und was Sie beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Autor dieser Seite:

Thomas Maulbetsch
Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim
Das Wichtigste auf einen Blick
  • In Deutschland hat jeder Erblasser das Recht, sein Vermögen nach eigenen Wünschen zu vererben; eine Enterbung eigener Kinder ist daher ohne weiteres möglich.
  • Die Enterbung eigener Kinder löst Pflichtteilsansprüche aus.
  • Der Pflichtteil kann zu Lebzeiten auf verschiedene Weise reduziert und in Ausnahmefällen ganz entzogen werden.
  • Darüber hinaus kommt eine Pflichtteinsbeschränkung in guter Absicht in Betracht, mit der dem Verlust des Vermögens durch Verschwendungssucht oder Überschuldung entgegengewirkt werden kann.
  • Ein Erbrechtsexperte ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Themen Pflichtteil und Enterben geht.

Enterbung und Pflichtteilsreduzierung zusammengefasst

Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch gibt im Video einen ersten kurzen Einblick in die komplexe Thematik Enterben und Pflichtteilsrecht.

Video

Demzufolge ist eine Enterbung nur durch eine letztwillige Verfügung des Todes möglich, eine mündliche Enterbung hat hingegen keine Relevanz. Eine Enterbung löst für einen bestimmten Personenkreis (Ehegatte, Kinder und, falls keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers) Pflichtteilsansprüche aus. Diese können zu Lebzeiten durch die verschiedensten Maßnahmen wirksam reduziert werden.

Im internationalen Bereich haben ausländische Erblasser mit ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland die Möglichkeit der Rechtswahl. Auch so können Pflichtteilsansprüche reduziert oder teils ganz umgangen werden, wenn das betreffende Land beispielsweise keine Pflichtteilsansprüche kennt.

1. Darf man Kinder einfach enterben?

Nach dem deutschen Erbrecht hat jeder Erblasser das Recht, seinen Nachlass nach eigenen Wünschen zu verteilen. Demnach ist es rechtlich möglich, die eigenen Kinder von der Erbfolge auszuschließen und zu enterben. Hierzu ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags notwendig. Das heißt, der Erblasser muss sich bewusst für die gewillkürte und gegen die gesetzliche Erbfolge entscheiden.

Erblasser sollten beim Enterben ihrer Kinder allerdings das Pflichtteilsrecht im Auge behalten: Wenn direkte Nachkommen enterbt werden, heißt das nämlich nicht, dass sie gar nichts vom Nachlass erhalten. Mit einer Enterbung entstehen für einen bestimmten Personenkreis sogenannte Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil ist immer der Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

 Pflichtteil für Kinder - Das Wichtigste zusammengefasst

2. Wie kann eine Enterbung vorgenommen werden?

Wenn ein Erblasser sicherstellen möchte, dass sein Kind oder eines bzw. mehrere seiner Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen werden und so wenig wie möglich vom Vermögen erhalten, muss er ein Testament oder einen Erbvertrag machen.

In dieser letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser entweder alle Personen nennen, denen er etwas hinterlassen möchte. Dadurch sind andere nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Verwandten automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen und erhalten nur ihren Pflichtteil.

Oder der Erblasser formuliert in einem sogenannten Negativtestament, wen er von der Erbfolge ausschließen möchte. In diesem Fall wird der Nachlass unter den nicht enterbten gesetzlichen Erben aufgeteilt - entweder genau nach den Vorstellungen des Erblassers oder, falls er keine genauen Angaben gemacht hat, nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge.

  Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Erbfolge

3. Kann man den Pflichtteil umgehen?

Die Nachricht, dass enterbte Kinder in Form des Pflichtteils trotzdem einen Teil des Nachlasses erhalten, ist für viele Erblasser keine gute Nachricht.

Es gibt allerdings einige Möglichkeiten, den Pflichtteil der Kinder bereits zu Lebzeiten wirksam zu reduzieren. In Ausnahmefällen ist auch eine komplette Pflichtteilsentziehung möglich.

Wie genau der Pflichtteilsanspruch gesetzlicher Erben trotz Enterbung reduziert und in besonderen Fällen ganz unterbunden werden kann, erklären wir Ihnen im Folgenden.

4. Wie kann Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen werden?

Das Pflichtteilsrecht erlaubt die gänzliche Pflichtteilsentziehung nur in besonderen Ausnahmefällen. Das Gesetz sieht zwei weitere Möglichkeiten vor, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil gegen seinen Willen vorzuenthalten: Die Pflichtteilsentziehung und die Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit. Dabei handelt es sich um Maßnahmen mit Sanktions- und Zwangscharakter.

Pflichtteilsentziehung

Gründe für die Pflichtteilsentziehung sind in § 2333 BGB Satz 1 aufgeführt. Hier heißt es:

"(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  1.  dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, 
  3.  die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder 
  4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird."

Pflichtteilsunwürdigkeit

Pflichtteilsunwürdig nach ist §§ 2354, 2339 BGB, wer als Pflichtteilsberechtigter 

  • den Erblasser getötet, dies auch nur versucht oder die Testierunfähigkeit des Erblassers herbeigeführt hat,
  • den Erblasser von der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen abgehalten,
  • den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen bestimmt oder
  • eine Verfügung von Todes wegen des Erblasser verfälscht oder unterdrückt hat.

Die Pflichtteilsunwürdigkeit kann erst nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden und erfolgt durch formlose Anfechtungserklärung.

Dazu muss keine Anfechtungsklage erhoben werden. Die Anfechtbarkeit kann auch einredeweise geltend gemacht werden.

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, also den Umständen der Unwürdigkeit (§§ 2345, 2082 BGB).

Wurde der Pflichtteil bereits gezahlt, kann dieser nur zurückgefordert werden, wenn der Erbe innerhalb der Anfechtungsfrist die Anfechtung erklärt.

Wurde der Pflichtteil noch nicht gezahlt, kann der Erbe auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Pflichtteilsunwürdigkeit als Einrede geltend machen und die Zahlung des Pflichtteils verweigern.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Wenn Sie Ihr Kind nicht nur enterben, sondern auch seine Pflichtteilsansprüche aushebeln möchten, sollten Sie unbedingt Fachanwälte für Erbrecht zurate ziehen und sich über Ihre Möglichkeiten beraten lassen.

Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich und Sie sollten sich bei der Umsetzung Ihres Vorhabens von einem Experten unterstützten lassen.

So ist es beispielsweise wichtig, dass Sie die Gründe für die Pflichtteilsentziehung detailliert im Testament ausführen. Finden Sie jetzt schnell und unkompliziert einen Experten in Ihrer Nähe im großen Netzwerk von NDEEX.

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5. Wie kann eine Pflichtteilsreduzierung vorgenommen werden?

Wenn eine Pflichtteilsentziehung nicht möglich ist, weil keine der gesetzlichen Gründe vorliegen, bleibt einem Erblasser immer noch die Möglichkeit, den Pflichtteil zu reduzieren.

Um den Pflichtteil zu reduzieren gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Schenkungen zu Lebzeiten

Eine Pflichtteilsreduzierung kann wirksam mit Schenkungen zu Lebzeiten vorgenommen werden, da diese das gesamte Vermögen und somit auch die Pflichtteile pflichtteilsberechtiger Personen reduzieren können. 

Wichtig zu wissen ist, dass Schenkungen, die im Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen worden sind, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Das bedeutet: Sie werden für die Berechnung ganz oder teilweise berücksichtigt. Um den Pflichtteil mit Schenkungen zu Lebzeiten also erheblich zu reduzieren, sollten Erblasser möglichst früh anfangen und die Schenkungssteuerfreibeträge alle zehn Jahre voll ausnutzen.

Beispiel

Ein Vater hat zwei Söhne, den er von der Erbfolge ausschließen möchte. Auch der Pflichtteil soll so gering wie möglich ausfallen.

Insgesamt hat der Vater ein Vermögen von 1,2 Millionen Euro. Nimmt er im Abstand von zehn Jahren zweimal eine Schenkung an seinen anderen Sohn unter Ausnutzung des Schenkungssteuerfreibetrages vor, kann er das Vermögen auf 400.000 Euro reduzieren. Da der Vater mit seiner Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, erhält diese im Erbfall die Hälfte des Vermögens, also 100.000 Euro. Der Pflichtteil des Sohnes beträgt dann insgesamrt also 50.000 € und ist die hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Zum Vergleich: Bei 1,2 Millionen Euro hätte der Pflichtteil 150.000 €.

Durch die Schenkungen zu Lebzeiten konnte der Pflichtteil also um 100.000 Euro reduziert werden.

  Der Pflichtteilsergänzungsanspruch - Auswirkungen von Schenkungen auf den Pflichtteil

 

Pflichtteilsreduzierung mit richtigem Güterstand

Verheiratete Erblasser können die Höhe der Pflichtteile durch den gewählten Güterstand beeinflussen. Beim Gütertand der Gütergemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners 1/4, beim Güterstand der Gütertrennung 1/3 (wie in unserem Beispiel) und beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft 1/2. Demzufolge ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft am besten geeignet, um die Pflichtteilsquote der Kinder zu beeinflussen.

  Gesetzliche Erbfolge der Ehegatten & Ehegattenerbrecht

 

Zuwendung zu Lebzeiten

Wendet der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten einen gewissen Betrag zu, so kann er mit ihm vereinbaren, dass dieser später auf den Pflichtteil angerechnet werden muss.

Weitere Möglichkeiten der Pflichtteilsreduzierung

Über die genannten Möglichkeiten hinaus gibt es noch weitere, um den Pflichtteilsanspruch unliebsamer Erben zu reduzieren, beispielsweise die Adoption von Kindern des eigenen Partners aus früheren Beziehungen.

Auch die Eheschließung bei unverheirateten Erblassern führt zu einer Reduzierung des Pflichtteils. Durch mehr pflichtteilsberechtigte Personen reduziert sich die jeweilige Quote.

  Erbrecht bei unverheirateten Lebenspartnern

 

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Wenn Sie die Pflichtteile von pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben reduzieren möchten, ist es ratsam, mit einem Experten Rücksprache zu halten.

Dieser kann Sie als Eheleute und Eltern über den Güterstand und Schenkungen zu Lebzeiten hinaus beraten und Ihnen erklären, was es beim Pflichtteilsrecht und Pflichtteil umgehen zu beachten gibt. 

6. Was hat es mit dem Pflichtteilsverzicht auf sich?

Wenn der Erblasser mit dem pflichtteilsberechtigten Kind einen sogenannten Pflichtteilsverzicht vornimmt, kann das Kind im Erbfall keinen Pflichtteil verlangen oder einklagen.

Allerdings muss das betreffende Kind mit dem Pflichtteilsverzicht einverstanden sein. Zu bedenken ist auch, dass ein Pflichtteilsverzicht meist nur gegen die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden kann. Ein Erbverzicht eines Kindes erhöht die Pflichtteilsquote der anderen Kinder, weshalb davon abzuraten ist. 

  Pflichtteilsverzicht - Voraussetzungen, Folgen & Vor- und Nachteile

7. Was ist die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht?

Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist nur unter den in § 2338 BGB beschriebenen Voraussetzungen zulässig, nämlich ausschließlich und abschließend dann, wenn der spätere Erwerb gefährdet wird durch Verschwendung oder Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten.

Dabei bedeutet Verschwendung, dass aufgrund der Lebensweise des Berechtigten davon auszugehen ist, dass dessen gesamte Einnahmen unmittelbar zweck- und nutzlos vergeudet werden. Durch die Verschwendung bringt oder setzt der Abkömmling sich oder seiner Familie der Gefahr einer Notlage aus.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen. Durch die Verschwendung oder Überschuldung muss eine Gefährdung des späteren Erwerbs bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Abkömmling das ihm zufließende Vermögen vergeudet oder Gläubiger dies pfänden.

8. Welche Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen gibt es bei der Pflichtteilsbeschränkung?

Damit eine Beschränkung des Pflichtteils wirksam ist, 

  • muss die beschränkende Anordnung in einer privatschriftlichen oder notariellen Verfügung von Todes getroffen werden,
  • ist der Beschränkungsgrund in der Verfügung von Todes wegen konkret zu benennen und der Sachverhalt so präzise wie möglich niederzulegen,
  • muss der Beschränkungsgrund zur Zeit der Errichtung des Testaments oder Erbvertrags vorliegen und auch noch oder wieder beim Erbfall vorliegen,
  • kann als Beschränkung nur die Einsetzung der Abkömmlinge des Abkömmlings als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages kann die Pflichtteilsbeschränkung nicht wechselbezüglich oder vertragsmäßig bindend angeordnet werden, so dass der Erblasser nicht gehindert ist, durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 BGB zulässigen Anordnungen zu treffen.

9. Welche Möglichkeiten der Beschränkung gibt es?

Der Erblasser kann nur die im Gesetz genannten Beschränkungen vornehmen.

Er kann den Pflichtteil nicht kürzen, sondern die gesetzlichen Erben des Abkömmlings als  oder Nachvermächtnisnehmer einsetzen und damit den pflichtteilsberechtigten Abkömmling nur zum Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer bestimmen. Damit wird deer Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger des Abkömmlings geschützt.

Erträge der Vorerbschaft können nur gepfändet werden, soweit sie pfändbar sind.

 Vor- und Nacherbschaft - Was sind die Voraussetzungen und Folgen?

Der Erblasser kann für die Lebenszeit des Abkömmlings eine Verwaltungstestamentsvollstreckung anordnen mit der Maßgabe, dass dann dem Abkömmling der Anspruch auf den jährlichen Reinertrag des Pflichtteils bleibt.

Der Erblasser entzieht dem Pflichtteilsberechtigten damit die Verfügungsbefugnis und schließt dessen Gläubiger vom Zugriff auf das verwaltete Vermögen aus.

So kann Sie ein Erbrechtsexperte beim Enterben und Pflichtteil umgehen unterstützen

Das deutsche Erbrecht ist äußerst komplex, bietet Erblassern aber jede Menge Gestaltungsmöglichkeiten den eigenen Nachlass betreffend. Damit Sie alle Möglichkeiten umfassend nutzen können und Ihr Nachlass genau nach Ihren Wünschen aufgeteilt wird, empfehlen wir Ihnen, die Nachlassplanung in Zusammenarbeit mit einem auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt vorzunehmen.

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  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch Schenkungen zu Lebzeiten oder andere wirksame Maßnahmen
  • Beratung zur Pflichtteilsbeschränkung, zum Pflichtteilsverzicht oder zur Pflichtteilsenziehung

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