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Das Unternehmertestament: So regeln Sie die Unternehmensnachfolge richtig

Unternehmer sind nicht nur für ihr Privatvermögen und das ihrer nächsten Angehörigen verantwortlich, sondern tragen auch Verantwortung für ihr Unternehmen und die Mitarbeiter.

Viele Unternehmen, besonders aus dem mittelständischen Bereich und der handwerklichen Branche werden im Falle des Versterbens des Unternehmers nicht fortgeführt, weil der Betrieb keinen Nachfolger findet.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, die Unternehmensnachfolge für den Fall des eigenen Versterbens frühzeitig und zweckmäßig zu regeln.

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Autor dieser Seite:

Ulrike Hagena
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Notarin in Braunschweig
Das Wichtigste in Kürze
  • Rechtzeitige, vorausschauende Planung und Gestaltung der Unternehmensnachfolge
  • Sicherung des Unternehmens und der Mitarbeiter
  • Bewahrung des Familienfriedens und Sicherung des Familienvermögens
  • Testamentsvollstreckung als Mittel der konfliktfreien Durchsetzung des Erblasserwillens

1. Warum sollte sich ein Unternehmer schon frühzeitig um die Unternehmensnachfolge kümmern?

Jeder Unternehmer sollte sich nach eingehender rechtlicher und steuerlicher Beratung frühzeitig Gedanken über den Generationenwechsel machen. Eine gesamtheitliche Planung kann auch eine schon frühzeitige Einbindung der Unternehmensnachfolger vorsehen, z. B. durch eine schon lebzeitige Beteiligung des Unternehmensnachfolgers am Unternehmen, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der damit einhergehenden steuerlichen Vorteile.

Durch eine so frühzeitige und zweckmäßige Nachfolgegestaltung können Rechtsstreitigkeiten vor Gericht vermieden werden.

Solche langwierigen und kostenintensiven Auseinandersetzungen können den Betrieb lähmen und die Fortführung des Unternehmens im Erbfall und damit auch die wirtschaftliche Sicherheit der Betroffenen und Mitarbeiter massiv einschränken oder gefährden.

Eine gut gestaltete Unternehmensnachfolge ist außerdem auch ein erhebliches Kriterium für die Banken bei der Vergabe von Krediten, weil sich nach den Basel ll Regularien die Kreditwürdigkeit von Unternehmen bei geregelter Unternehmensnachfolge erheblich verbessert.

2. Was hat der Ehe- und Gesellschaftsvertrag mit dem Unternehmertestament zu tun?

Das Unternehmertestament muss mit anderen unternehmensrelevanten Verträgen, insbesondere mit den Gesellschaftsverträgen, und mit etwaigen Eheverträgen, so der Unternehmer verheiratet ist, optimal abgestimmt sein.

Je nachdem, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird, sollte das Unternehmertestament so mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein, dass für die Beteiligten keine rechtlichen und steuerlichen Nachteile entstehen.

Probleme gibt es beispielsweise immer dann, wenn der im Unternehmertestament als Erbe eingesetzte Unternehmensnachfolger nach dem Gesellschaftsvertrag überhaupt nicht nachfolgeberechtigt ist.

Ähnlich ist es dann, wenn der Unternehmer verheiratet ist.

Hat der verheiratete Unternehmer keinen Ehevertrag mit seiner Ehefrau abgeschlossen und nicht wenigstens eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, dann kann das Unternehmen im Scheidungs- aber auch im Todesfalle des Unternehmers in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten durch Zugewinnausgleichsansprüche der geschiedenen/überlebenden Ehefrau kommen.

Um dies zu vermeiden, sollte der Unternehmer den Abschluss eines Ehevertrages erwägen und mit seiner Ehefrau jedenfalls eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Diese schließt aus, dass im Scheidungs- oder Vorversterbensfalle des Unternehmers das Unternehmen mit Zugewinnausgleichsansprüchen belastet wird. Zugunsten der Ehefrau können andere Kompensationen für die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag vereinbart werden.

3. Wie muss ein Testament eines Einzelunternehmers gestaltet sein?

Ist der Unternehmer noch jung und ist die Unternehmensnachfolge noch nicht absehbar, bspw., weil die Kinder des Unternehmers noch in der Schul- oder Berufsausbildung sind, dann kann die Unternehmensnachfolge abschießend noch nicht geregelt werden. Aber auch in diesem Falle sollte der Unternehmer wenigstens ein „Notfalltestament“ für den Fall seines Vorversterbens errichten, um die wirtschaftliche Situation der Familie und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

  Nottestament - Bedeutung und Erklärung

Steht hingegen die Unternehmensnachfolge fest, könnte eine schon schrittweise Beteiligung des vorgesehenen Unternehmensnachfolgers zu Lebzeiten des Unternehmers erwogen werden. Im Rahmen dieser „vorweggenommenen Erbfolge“ können alle zehn Jahre steuerliche Freibeträge in erheblicher Größenordnung wieder in Anspruch genommen werden.

  Vorweggenommene Erbfolge - Bedeutung und Erklärung

Das gesetzliche Erbrecht führt in der Regel zu einer oft streitanfälligen Erbengemeinschaft. Damit die wirtschaftliche Sicherheit der Beteiligten und die Fortsetzung des Unternehmens nicht gefährdet wird, sollte der Unternehmer die Nachfolge jedenfalls aber durch ein Unternehmertestament regeln und seinerseits die Person des Unternehmensnachfolgers bestimmen.

In jedem Fall muss das Entstehen einer Erbengemeinschaft vermieden werden, weil dies den Fortgang des Unternehmens lähmen kann. Stattdessen muss der Unternehmensnachfolger als Alleinerbe eingesetzt werden, was nicht mit einer Enterbung der übrigen Angehörigen und Pflichtteilsberechtigten einhergehen muss. So kann der Unternehmer in seinem Testament den Unternehmensnachfolger und Alleinerben mit Vermächtnissen zugunsten übriger Angehöriger belasten, um sicherzustellen, dass auch diese in dem vom Erblasser für angemessen erachteten Rahmen am Nachlass beteiligt werden.

Bei der Errichtung des Unternehmertestamentes müssen natürlich auch steuerliche Folgen beachtet werden. Vor allem gilt es zu vermeiden, dass es im Erbfalle zur „Aufdeckung stiller Reserven“ kommt. Zur Aufdeckung stiller Reserven kann es beispielsweise dann kommen, wenn das dem Unternehmen überlassene Betriebsgrundstück nicht auch gleichzeitig auf den Unternehmensnachfolger mit übertragen wird. Vor diesem Hintergrund ist eine rechtzeitige und umfassende, auch steuerliche Beratung und Gestaltung, erforderlich.

4. Was muss bei der Unternehmensnachfolge für Personengesellschaften beachtet werden?

Die Personengesellschaft soll nach dem Gesetz von der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises abhängig sein.

Stirbt ein Gesellschafter, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dies auf den Fortbestand der Personengesellschaft hat.

Die rechtlichen Folgen hängen dabei von der Rechtsform der Gesellschaft ab:

  1. Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung für diesen Fall getroffen worden ist. Folge der gesetzlichen Regelung ist, dass die Gesellschaft liquidiert wird, so dass eine Abwicklungsgesellschaft entsteht, an der die Erben des verstorbenen Gesellschafters beteiligt sind. Es erfolgt dann eine Auseinandersetzung der Gesellschaft nach den gesetzlichen Regelungen.

    Um eine solche Auseinandersetzung zu vermeiden, sollte der Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Fortsetzungsklausel enthalten, die vorsieht, dass die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Ob und in welcher Höhe an die Erben des verstorbenen Gesellschafters eine Abfindung zu bezahlen ist, kann und sollte im Gesellschaftsvertrag ebenfalls geregelt werden.

    Der Gesellschaftsvertrag kann umgekehrt natürlich auch vorsehen, dass die Gesellschaft mit den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen fortgesetzt wird.

  2. Wird das Unternehmen als OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) geführt, wird das Unternehmen im Falle des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht aufgelöst. Die Gesellschaft wird dann mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern an. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters werden ihrerseits nicht Gesellschafter, erhalten aber eine Abfindung.

    Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Fortsetzung unter Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters also der gesetzliche Regelfall, so dass es einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag nicht bedarf.

    Zu beachten ist allerdings, dass beim Tode eines Kommanditisten eines als KG geführten Unternehmens dieses mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird, so dass der Kommanditanteil auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag vererblich ist.

 

Der Gesellschaftsvertrag kann andere Regelungen vorsehen:

So enthält der Gesellschaftsvertrag oftmals eine Eintrittsklausel, die für den Erben des verstorbenen Gesellschafters oder einen Dritten ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft vorsieht.

Weit verbreitet sind auch Nachfolgeklauseln, die dazu führen, dass der Gesellschaftsanteil an der Personengesellschaft vererblich wird.

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine einfache Nachfolgeklausel, rückt automatisch der gesetzliche oder testamentarische Erbe, dies kann auch eine Erbengemeinschaft sein, des verstorbenen Unternehmers ohne weiteres Zutun in die Gesellschafterstellung ein.

Die qualifizierte Nachfolgeklausel ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass der Gesellschaftsanteil nur für einen Erben oder Einzelne aus dem Kreise der Erben vererblich gestaltet wird. Auch in diesem Falle tritt also der gesetzliche oder testamentarische Erbe des verstorbenen Gesellschafters ohne weiteres Zutun in die Gesellschafterstellung ein. Der so eintretende Erbe erhält den Gesellschaftsanteil dann im Ganzen, ohne dass es zu einer Teilung desselben kommt. Er muss unter Umständen den übrigen Miterben einen Ausgleich zahlen, wenn er dadurch mehr erhält als ihm seiner Quote nach zustehen sollte.

5. Wie sieht eine sinnvolle Nachfolgeregelung bei einer GmbH oder AG aus?

Geschäftsanteile an einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und einer AG (Aktiengesellschaft) können übertragen und vererbt werden. Stirbt ein Gesellschafter, gehören dessen Geschäftsanteile und Aktien zum Nachlass und gehen daher unmittelbar auf die oder den gesetzlichen oder testamentarischen Erben über.

Die Gesellschaft wird also nicht aufgelöst, die Gesellschaft besteht mit den neuen Gesellschaftern fort.

Für den Fall, dass sich Aktien im Nachlass befinden und es mehrere Erben gibt, erhält die Erbengemeinschaft das Aktienpaket gemeinsam. Die Erbengemeinschaft muss dann einen gemeinschaftlichen Vertreter für die Aktionärsversammlung bestellen. Die Erbengemeinschaft sollte im Rahmen der Auseinandersetzung eine Teilung des Aktienpaketes anstreben, um ein jeder für sich über seinen Anteil verfügen zu können.

Es liegt auf der Hand, dass derartige gesetzliche Regelungen zu einer Zersplitterung solcher Unternehmen führen und den Fortbestand derselben gefährden können.

Aus diesem Grunde sehen die Satzungen von GmbHs oder AGs oftmals vor, dass Geschäftsanteile einer GmbH oder Aktien einer AG nur an bestimmte Personen vererbt werden dürfen. Sollte im Erbfalle der Geschäftsanteil oder die Aktie an eine nicht berechtigte Person vererbt werden, kann der Geschäftsanteil oder die Aktie durch einen Gesellschafterbeschluss mit oder gegebenenfalls auch ohne Zahlung einer Abfindung eingezogen werden.

Alternativ zu einer solchen Einziehung kann die Satzung auch eine Abtretung der Geschäftsanteile oder Aktien vorsehen, was aus steuerlichen Gründen vorteilhaft sein kann.

6. Was hat der Pflichtteil mit der Unternehmensnachfolge zu tun?

Wird ein Unternehmen vererbt, können Ansprüche vom „enterbten“ Pflichtteilsberechtigten für den Fortbestand des Unternehmens existenzbedrohend sein und überdies zu Streitigkeiten führen. Pflichtteilsansprüche können nämlich mangels Liquidität oftmals gar nicht ausbezahlt werden.

Es gilt daher, rechtzeitige und zweckmäßige Maßnahmen zur Pflichtteilsreduzierung zu ergreifen oder auf einen Pflichtteilsverzicht hinzuwirken.

Am sichersten ist es, wenn der Unternehmer noch zu Lebzeiten mit dem nicht als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Pflichtteilsberechtigten, das können seine Ehefrau, weitere Abkömmlinge oder ggf. seine Eltern sein, einen Pflichtteilsverzicht vereinbart.

Der Unternehmer erlangt so seine volle Testierfreiheit, mit der Folge, dass der als Unternehmensnachfolger eingesetzte Alleinerbe keine Pflichtteilsforderungen der weichenden Erben zu erfüllen hat. Der Fortbestand des Unternehmens ist also gesichert.

Ob und zu gegebenenfalls welchen Konditionen und Gegenleistungen ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Unternehmers dazu bereit ist, auf seine Pflichtteilsansprüche zu verzichten, hängt natürlich von den persönlichen Befindlichkeiten und der Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft des Pflichtteilsberechtigten ab.

Lässt sich indes ein Pflichtteilsverzicht auf diese Weise nicht realisieren, kann der Unternehmer versuchen, durch rechtzeitige Vermögensübertragungen die spitze Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.

7. Wann kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Unternehmertestament sinnvoll sein?

Sinnvoll ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung immer dann, wenn der Unternehmer die Eignung etwa in Betracht kommender Unternehmensnachfolger noch nicht sicher einschätzen und beurteilen kann, z. B. deswegen, weil seine Kinder noch minderjährig sind.

In diesem Falle ist es zweckmäßig, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der das Unternehmen im Erbfalle fortführt, bspw. einen Geschäftsführer einsetzt und diesen kontrolliert, bis die in Aussicht genommenen Unternehmensnachfolger das Unternehmen selbst zu übernehmen imstande sind.

Der Unternehmer sollte dabei eine geeignete Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Dabei kann der Unternehmer auch Anordnungen für den Testamentsvollstrecker treffen. Diese Anordnungen können sogar so weit gehen, dem Testamentsvollstrecker das Recht einzuräumen, den Unternehmensnachfolger zu einem späteren Zeitpunkt in eigener Regie nach im Testament vorgegebenen Auswahlkriterien noch zu bestimmen. Das kann sinnvoll sein, wenn sich aufgrund Alters oder Ausbildungsstandes erst noch herausstellen muss, ob und welches Familienmitglied nachfolgen kann oder will.

8. Was können Sie für eine reibungslose Unternehmensnachfolge noch tun?

Hat der Unternehmer ein Testament errichtet und dieses notariell beurkunden lassen, wird dieses automatisch beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt.

Für den Fall, dass der Unternehmer ein privatschriftliches Testament errichtet und dies nicht notariell beurkundet hat, sollte der Unternehmer ein solches Testament in jedem Fall aber in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht geben. Nur so ist sichergestellt, dass dieses Testament im Falle seines Todes tatsächlich auch eröffnet und den Beteiligten bekannt gegeben wird.  

Alles Wichtige zum notariellen Testament

Darüber hinaus sollte der Unternehmer im Sinne einer sorgfältigen Nachfolgeplanung für den Fall seines Versterbens postmortale Vollmachten erteilen, um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten. Das gilt insbesondere dann, wenn ein nur privatschriftliches, nicht notariell beurkundetes Unternehmertestament errichtet ist, weil die Erben dann in aller Regel einen Erbschein benötigen, um sich als Rechtsnachfolger legitimieren zu können. Das kann oftmals Wochen und in Streitfällen Monate dauern, wodurch die Handlungsfähigkeit und Fortführung des Unternehmens massiv eingeschränkt ist. 

  Postmortale Vollmacht - Bedeutung und Erklärung

Um den Beteiligten die Aufnahme der Arbeit zu gegebener Zeit zu erleichtern, sollte der Unternehmer überdies einen Notfallordner mit allen wichtigen Angaben und ggf. auch erforderlichen Anweisungen anlegen und den Beteiligten für den Erbfall auch zugänglich machen.

9. Was hat der Erbe bei der Unternehmensnachfolge steuerlich zu beachten?

Auch die Vererbung eines Unternehmens löst Erbschaftssteuer aus, die die Liquidität des Unternehmens bzw. der Erben belasten kann. Zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung und zum Schutz der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter sieht das Gesetz einige steuerliche Begünstigungen vor:

Grundlage für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Begünstigungen ist stets die Fortführung des Unternehmens durch den oder die Erben selbst.

Demnach können 85 % des Betriebsvermögens von der Erbschaftssteuer befreit werden, wenn der Betrieb so fortgeführt wird, dass in den fünf auf den Erbfall folgenden Jahren die Löhne der Angestellten nicht über einen bestimmten Prozentsatz hinaus sinken. Die Löhne der Beschäftigten dürfen demnach in diesem Zeitraum 400 % des Durchschnitts der Löhne der letzten fünf vor dem Erbfall liegenden Jahre nicht unterschreiten. Dies gilt allerdings nicht für Firmen mit weniger als 20 Mitarbeitern oder Betriebsvermögen, das fünf Jahre vor dem Erbfall keine Lohnzahlungen verursacht hat.

Ein Erbe, der den Betrieb sogar noch längerfristig weiterführen möchte, kann auch eine sogenannte Behaltensfrist von sieben Jahren beantragen. In diesem Fall darf die Lohnsumme im Durchschnitt der Jahre gar nicht sinken mit der Folge, dass dann das Betriebsvermögen vollständig erbschaftssteuerfrei bleibt.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

  • Erb- und erbschaftsteuerrechtliche Beratung bei der Planung der Unternehmensnachfolge

  • Formulierung eines Unternehmertestaments unter Berücksichtigung von Ehevertrag, Gesellschaftervertrag, Steuerrecht und den Zielen des Unternehmers

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