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Das Behindertentestament

Richtig vererben an einen Erben mit Behinderung

Gerade für Eltern geistig oder körperlich behinderte Kinder ist es wichtig zu wissen, dass ihr behindertes Kind auch nach ihrem Ableben bestmöglich versorgt ist. Hierfür ist es erforderlich, dass das von ihnen an das behinderte Kind vererbte Vermögen nicht für die gesetzlichen Leistungen vollständig verbraucht wird. Um dies zu erreichen, ist die Errichtung eines sog. Behindertentestaments unumgänglich. Denn ohne die Errichtung einer entsprechenden letztwilligen Verfügung wird der Sozialhilfeträger den Erbanteil bzw. den Pflichtteil des behinderten Kindes für die gesetzlichen Leistungen einsetzen. Erst wenn das von den Eltern geerbte Vermögen aufgebraucht ist, übernimmt wieder der Sozialhilfeträger die Kosten für das behinderte Kind.

Primäres Ziel des sog. Behindertentestaments ist es daher, dass der Sozialhilfeträger weiterhin die gesetzlichen Leistung für das behinderte Kind übernimmt, ohne auf das geerbte Vermögen zugreifen zu können, und so mit dem geerbten Vermögen der Lebensstandard des behinderten Kindes über das wirtschaftliche Niveau der Sozialhilfe angehoben werden kann.

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Autor dieser Seite:

Wolfgang Roth
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim
Das Wichtigste in Kürze

Bei der Gestaltung des sog. Behindertentestaments ist daher sicherzustellen, dass dem behinderten Menschen als gesetzlich Erbberechtigtem auch Vermögen aus dem Nachlass zufließt, gleichzeitig durch diesen Zufluss aber keine Minderung der staatlichen Unterstützungsleistungen eintritt. Hierdurch soll nicht nur das Vermögen der Familie erhalten werden, sondern vorrangig die Versorgung des behinderten Menschen abgesichert werden und zwar so, dass er neben den staatlichen Hilfen zusätzlich etwas erhält, wodurch sich sein Lebensstandard erhöht.

1. Warum haben Behinderte Nachteile beim Erben?

Durch die Behinderung fallen meist hohe Kosten für die Betreuung oder Unterbringung im Heim an. Diese können meist von den behinderten Personen nicht durch eine Rente ö.a. abgedeckt werden, sodass der Staat die Kosten übernehmen muss. Das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und die weiteren Sozialleistungen aus dem SGB VI und SGB VII werden jedoch nur bedarfsabhängig gewährt. Es gilt der Nachranggrundsatz, d.h. der Hilfeempfänger muss vorrangig sein Einkommen sowie sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen.
Erbt ein Mensch mit Behinderung Vermögen, muss er auch dieses Vermögen einsetzen. Die Erbschaft würde also direkt an den Staat gehen, so dass der Erbe mit Behinderung keinen Vorteil durch die Erbschaft hätte.

2. Warum ist die Enterbung eines Behinderten nicht sinnvoll?

Es wäre ein schwerer Fehler, das behinderte Kind zu enterben, um dadurch den Zufriff des Staates auf das zu erbende Vermögen zu verhindern!
Denn dem Kind mit Behinderung stünde in diesem Fall der Pflichtteil in Höhe des Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Und während des Bezugs von Sozialleistungen kann der Sozialhilfeträger dann diesen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten, ihn für das behinderte Kind geltend machen und den Pflichtteil schließlich mit den geleisteten Aufwendungen verrechnen. 

Es muss also verhindert werden, dass ein Pflichtteilsanspruch überhaupt zur Entstehung gelangt!

3. Wie kann ein Behindertentestament helfen, damit ein Behinderter von der Erbschaft profitiert?

Mit dem Behindertentestament ist den Eltern des Kindes von der Rechtsprechung eine Möglichkeit eröffnet worden, den Nachlass für die Bedürfnisse des behinderten Kindes verwenden zu können, während der Träger der Sozialhilfe daran gehindert ist, auf die Erbschaft des behinderten Kindes zuzugreifen.
Dadurch werden die gewährten Sozialleistungen des Kindes durch den Anfall der Erbschaft nicht ausgeschlossen, sondern auch in Zukunft weitergezahlt, und die Erbschaft kann zugunsten des Kindes verwendet werden.

Die wichtigsten Regelungen dabei sind:

  • Das behinderte Kind wird nicht enterbt, sondern mit einer Erbquote über dem Pflichtteil zum Erben eingesetzt. So wird sichergestellt, dass keine Pflichtteilsansprüche entstehen, die der Sozialhilfeträger gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf sich überleiten könnte.
  • Das behinderte Kind darf jedoch nicht Vollerbe, sondern nur Vorerbe werden, um eine Haftung des Nachlasses für die in den letzten zehn Jahren erbrachten Sozialleistungen zu verhindern. Durch die Einsetzung als Vorerbe bildet die Erbschaft rechtlich eine vom Eigenvermögen separierte Vermögensmasse, über deren Substanz nicht verfügt werden darf und die vor dem Zugriff von Eigengläubigern geschützt ist. Damit ist das geerbte Vermögen kein sozialrechtlich verwertbares Vermögen I.S.d. § 12 SBG II, § 90 SGB XII.
  • Zudem wird für den Erbteil des behinderten Kindes Dauertestaments­vollstreckung nach § 2209 BGB bis zum Tod des Kindes angeordnet. Durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung wird ferner erreicht, dass auch die Erträge der Erbschaft dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind, so dass auch die Früchte der Erbschaft kein sozialrechtlich verwertbares Vermögen darstellen.
  • Der Testamentsvollstrecker wird durch Verwaltungsanweisungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB angewiesen, welche Leistung das behinderte Kind dauerhaft aus dem Nachlass erhalten soll. Damit sind namentlich solche Geld- oder Sachleistungen gemeint, die zur Verbesserung seiner Lebensqualität beitragen.

  Dauertestamentsvollstreckung - Bedeutung und Erklärung

4. Darf ein behindertes Kind im Behindertentestament auf seinen Pflichtteil verzichten?

Ein Weg zur Vermeidung von etwaigen Pflichtteilsansprüchen ist der Abschluss eines notariellen Pflichtteilsverzichtvertrages nach § 2346 Abs. 2 BGB.
Bei geschäftsunfähigen Personen, für die eine Betreuung angeordnet wurde, ist hierzu jedoch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 2347 BGB erforderlich. Diese ist ohne eine Gegenleistung jedoch nicht zu erhalten.

Nicht in jedem Fall ist ein Behinderter zugleich auch geschäftsunfähig. Ist das behinderte Kind geschäftsfähig, kann es rechtlich auch auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers grundsätzlich auch nicht sittenwidrig (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10)

  Pflichtteilsverzicht - Bedeutung und Erklärung

5. Ist die Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament mit einem Behindertentestament vereinbar?

Vor allem bei Ehepaaren ist das sogenannte „Berliner Testament“ üblich. In einem solchen Testament setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben ein. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten sind die Kinder daher enterbt, sodass ihnen der gesetzliche Pflichtteil zusteht.
Damit die Kinder ihren Pflichtteil nicht verlangen, wird das Ehegattentestament meist um eine sog. Pflichtteilstrafklausel erweitert. Darin bestimmen die Eheleute, dass dasjenige ihrer Kinder, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein soll.

  Pflichtteilstrafklausel - Bedeutung und Erklärung

Da dem enterbten behinderten Kind der Pflichtteil rechtlich zusteht, ist daher auch der Sozialhilfeträger befugt, den übergeleiteten Anspruch unabhängig davon geltend zu machen, ob das pflichtteilsberechtigte Kind selbst oder sein gesetzlicher Betreuer dies billigt. Dies gilt auch dann, wenn die Geltendmachung des Pflichtteils den Verlust des künftigen Erbteils zur Folge hat.

Durch die Geltendmachung des Pflichtteils ist das Kind dann auch im zweiten Todesfall, d.h. nach dem Tod des überlebenden Ehegatten, enterbt, und ihm steht nur sein Pflichtteil zu. Auch diesen wird der Sozialhilfeträger wieder auf sich überleiten.

Diese fatale Rechtsfolge kann der überlebende Ehegatte dann auch durch die Errichtung eines neuen Behindertentestaments nicht mehr korrigieren, da er an sein ursprüngliches Ehegattentestament gebunden ist.

Einschränkende Auslegung einer Pflichtteilsklausel in einem gemeinschaftlichen Behindertentestament

Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die Pflichtteilsstrafklausel in einem Behindertentestament bereits von Anfang an enthalten ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.12.04, IV ZR 223/03) ist eine Pflichtteilsstrafklausel dann einschränkend auszulegen, wenn die Verwirkungsklausel nicht durch das behinderte Kind, sondern durch den Sozialhilfeträger eingefordert worden ist. In diesem Fall widerspräche es dem in einem Behindertentestament niedergelegten Erblasserwillen, das behinderte Kind für den Letztversterbensfall erneut zu enterben und seinen Pflichtteil erneut dem Sozialhilfeträger preiszugeben.
Die Eltern hätten, so der BGH, 'wenn sie bei Testamentserrichtung die ihren Vorstellungen widersprechenden Folgen der Verwirkungsklausel im Hinblick auf die sich daraus für den Sozialhilfeträger ergebenden Möglichkeiten erkannt hätten, den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem erstverstorbenen Elternteil durch den Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich der Verwirkungsklausel ausgenommen.'
Danach bleibt es also bei der (unter den verfügten Beschränkungen des Erbfalls im Schlusserbfall) angeordneten Schlusserbenstellung des behinderten Kindes (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013 – Az: 10 U 71/12).

6. Warum kann eine Erbteilsübertragung nach einem Behindertentestament problematisch sein?

Durch die Anordnungen im Behindertentestament wird erreicht, dass die besonderen Bedürfnisse des behinderten Kindes aus den Mitteln des Nachlasses befriedigen werden können, während der Sozialhilfeträger daran gehindert ist, auf den Nachlass des behinderten Kindes (als Vorerben) zuzugreifen. Dieser Schutz kann jedoch durch Verfügungen über den Nachlass verloren gehen. Diese Gefahr besteht, wenn durch die Übertragung eines Erbteils auf einen Miterben Personenidentität eintritt.

Aus der Praxis: Gerichtsurteil in Sachen Erbteilsübertragung nach einem Behindertentestament

In dem vom LG Kassel (Urt. vom 17.10.13- Az 3 T 342/13) entschiedenen Fall hatten nach dem Tod des Erblasser seine Ehefrau und seine Tochter gemeinsam geerbt, wobei die Tochter im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreite Vorerbin und ihre Mutter als Nacherbin eingesetzt worden war. Zudem war Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils der Tochter angeordnet.
Mit notariellem Vertrag übertrug die Tochter, vertreten durch ihren Betreuer, ihren Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft mit dinglicher Wirkung an ihre Mutter. Als Gegenleistung erhielt sie eine Zahlung in Höhe des rechnerischen Werts ihres Anteils. Durch diese Übertragung war die Erbengemeinschaft infolge des Eintritts von Personenidentität auseinandergesetzt.
Rechtsfolge war, dass sämtliche auf dem Erbteil liegenden Beschränkungen gegenstandslos wurden. Auch der vertraglich vereinbarte Geldbetrag unterlag nicht mehr der Testamentsvollstreckung im sog. Behindertentestament und ist daher mit keinerlei Beschränkungen belegt. Vielmehr ist nun ein freier Zugriff auf das Vermögen möglich.
Damit wurde der Schutzmechanismus, der durch die testamentarische Regelung geschaffen worden ist, aufgehoben. Nicht nur der Sozialhilfeträger, sondern auch allen anderen Gläubiger, können nun auf die Vermögensgegenstände ungehindert zugreifen.

7. Welche Klauseln sind noch wichtig in einem Behindertentestament?

Zudem sollte im Behindertentestament, wie in jedem anderen Testament geregelt werden, was mit dem Erbteil passiert, wenn das behinderte Kind vorverstirbt.

Auch sollte als Testamentsvollstrecker eine Vertrauensperson des Kindes eingesetzt werden, damit die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich erfüllt werden. Dies kann zum Beispiel ein Familienmitglied oder eine Person aus dem Umfeld sein. Es ist sinnvoll, auch einen oder mehrere Ersatztestaments­vollstrecker zu benennen für den Fall, dass einer der benannten Personen ausfällt.

  Aufgaben und Pflichten eines Testamentsvollstreckers

Zu beachten ist, dass der gesetzliche Betreuer nicht gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein darf, da dies zu einer Interessenkollision führen kann. Denn der gesetzliche Betreuer soll den Testamentsvollstrecker kontrollieren, während der Testamentsvollstrecker die Erbschaft und ihre Erträge zu verwalten hat.

Handelt es sich bei dem Behindertentestament um ein Ehegattentestament, ist zudem an eine Änderungsbefugnis zu denken, damit der überlebende Ehegatten auf unvorhersehbare Ereignisse noch Einfluss nehmen kann. 

8. Ist ein Behindertentestament sittenwidrig?

Zwar geht ein Behindertentestament zulasten des Sozialhilfeträgers, der durch die testamentarischen Regelungen den Anspruch auf das vererbte Vermögen verliert.

Mittweile ist jedoch durch eine Vielzahl von Urteilen bestätigt, dass das sog. Behindertentestament nicht sittenwidrig ist.
Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne ein Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheit ein behindertes Kind bei der Erbfolge benachteiligen. Nur das gesetzliche Pflichtteilsrecht begrenzte seine Testierfreiheit. Auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge, die im Ergebnis dazu führe, dass der Sozialhilfeträger selbst nach dem Tod des behinderten Sohnes nicht auf seine etwaig noch verbliebene Erbschaft zurückgreifen könne, sei nicht sittenwidrig. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, die Eltern dazu zu verpflichteten, einem behinderten Kind jedenfalls ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil zu hinterlassen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last falle. Eine derartige gesetzliche Vorgabe sei auch im Sozialhilferecht nicht enthalten. Insbesondere lasse sie sich nicht dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entnehmen.

Zudem sei es nachvollziehbar, dass Eltern die Erbschaft für ihre Kinder im größtmöglichen Umfang erhalten möchten – ohne dass diesem staatliche Leistungen und Zuwendungen verloren gehen (OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016, Az. 10 U 13/16).

  Testierfreiheit - Bedeutung und Erklärung

Lassen Sie sich beraten

Ein Behindertentestament aufzusetzen gehört zur Königsdisziplin im Erbrecht. Daher ist es keine gute Idee, solch ein Testament von einem Standardmuster abzuschreiben, da solche Muster fast nie zur individuellen Familiensituation passen.

Als ausgewiesene Erbrechtsexperten stehen wir Ihnen und Ihren Kindern beratend zur Seite, entwerfen ein wasserdichtes Behindertentestament und sorgen für eine Dauertestamentsvollstreckung zu Lebzeiten Ihres behinderten Kindes.

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