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Stiftungen - Für wen sind sie sinnvoll?

Die Gründung einer Stiftung erfreut sich in Deutschland wachsender Beliebtheit. So konnte der Bundesverband Deutscher Stiftungen im Jahr 2019 stolze 576 Neugründungen verzeichnen. Insgesamt gibt es in Deutschland inzwischen mehr als 23.000 Stiftungen, wovon etwa 95 % einem gemeinnützigen Zweck dienen. Besonders beliebt sind Stiftungen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts oder einer Treuhandstiftung.

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Autor dieser Seite:

Joachim Müller
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Weißenthurm

1. Ab welchem Vermögen macht eine Stiftung Sinn?

Nicht in jedem Fall wird ein Kapital in Millionenhöhe zugewendet. Keineswegs alle Stifter verfügen über ein großes Vermögen. Jeder fünfte Stifter kann weniger als 250.000 EUR als Gründungskapital einbringen. Bei einer Stiftung wird das Stiftungskapital in seinem Bestand erhalten. Die Stiftungszwecke werden ausschließlich mit den Erträgen aus dem Kapitalstamm der Stiftung verfolgt. Rund 43 % der Neugründungen müssen mit weniger als 100.000 EUR Kapital an den Start gehen, so dass in Zeiten niedriger Kapitalzinsen pro Jahr nur wenige 1.000 EUR pro Jahr für den Stiftungszweck verwendet werden können.

Nach den Ergebnissen einer Studie der Bertelsmann-Stiftung sind heute die Personen, die eine Stiftung gründen, keineswegs „alt, reich und verschroben“. Ganz im Gegenteil: So hat die Untersuchung ergeben, dass immer mehr jüngere, aktive Initiatoren und Geldgeber die Stiftungslandschaft prägen – fast 40 % sind jünger als 60 Jahre.


Wer sollte mit seinem Vermögen eine Stiftung errichten?

Die Errichtung einer Stiftung kommt vor allem für Personen in Frage, die

  • keinen Partner oder keine eigenen Kinder haben;
  • ihren Verwandten oder dem Staat nichts oder nur einen Teil ihres Vermögens vererben wollen;
  • gemeinnützige Ziele (z. B. Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, Erhaltung der natürlichen Umwelt, Förderung der Wissenschaft) realisieren wollen.

2. Welche Stiftungsformen gibt es?

Die Formen der Stiftungen sind so vielfältig wie die Motive der Stifter. Den ganz überwiegenden Teil der Neugründungen machen die gemeinnützigen Stiftungen mit über 90 % aus. Diese Stiftungen dienen der Verwirklichung religiöser, wissenschaftlicher, mildtätiger und karitativer Zwecke.


Was ist eine „Familienstiftung“?

Familienstiftungen haben demgegenüber den Zweck, überwiegend dem Interesse oder dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer Familien zu dienen, die in der Gründungsurkunde genannt sind. Unternehmensverbundene Stiftungen betreiben oder halten Beteiligungen an Firmen zum Zweck der Erhaltung des Unternehmens, Sicherung der Kontinuität und Vermeidung der Zerschlagung im Erbfall. Vor allem Unternehmer, die keine Erben haben, können mit der Errichtung einer Stiftung dafür sorgen, dass ihr Lebenswerk erhalten bleibt.

Rechtsquellen

Eine Stiftung ist die vom Gründer geschaffene Institution, die die Aufgabe hat, den festgelegten Stiftungszweck mit Hilfe des übereigneten Kapitals dauerhaft zu verfolgen. Damit sind die wesentlichen Elemente des Stiftungsbegriffs: die Stiftungsorganisation, der Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist die Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde des Bundeslandes erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll.

3. Welche Formalien sind zur Stiftungsgründung notwendig?

Durch das „Stiftungsgeschäft” setzt der Stifter den Stiftungsakt. Er erklärt verbindlich, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens auf Dauer der Erfüllung eines oder mehrerer von ihm vorgegebenen Zwecken gewidmet wird, und dass er eine selbständige Stiftung errichten will. Die Stiftungsorganisation regelt die Stiftungssatzung.

In den Stiftungsgesetzen der Bundesländer sind die Anforderungen präzisiert, die an die Satzung in der Regel gestellt werden:

  • Name der Stiftung
  • Sitz und Zweck der Stiftung
  • Organe der Stiftung sowie deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse
  • das Vermögen der Stiftung
  • die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
  • die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten
  • die Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse

Eine Stiftung kann sowohl „unter Lebenden” als auch „in einer Verfügung von Todes wegen” errichtet werden. Nahezu 90 % der Stiftungen werden unter Lebenden errichtet. Der Grund hierfür liegt auf der Hand. Zum einen hat der Stifter zu Lebzeiten die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf „seine” Stiftung und deren Arbeit zu nehmen. Er kann Fehlentwicklungen entgegenwirken, Fehleinschätzungen korrigieren und durch Änderung der Satzung die Stiftungsorganisation optimieren.

Bei der Stiftung von Todes wegen unterliegt das Stiftungsgeschäft den besonderen erbrechtlichen Formvorschriften, das heißt, die Stiftung kann in einem privatschriftlichen oder notarielles Testament oder in einem Erbvertrag vom Stifter errichtet werden.

Kontrolle durch einen Testamentsvollstrecker

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Unbedingt zu empfehlen ist bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Denn nach dem Todesfall wird eine Person benötigt, die den Willen des Stifters fachkundig umsetzt und die Anerkennung der Stiftung betreibt.

Vermögensausstattung der Stiftung

Damit die Organe der Stiftung den Stiftungszweck verwirklichen können, bedürfen sie eines ausreichenden Vermögens. Das Stiftungsvermögen kann bestehen aus Finanzmitteln, Sachen und Rechten, die der Stiftung bei der Gründung (Errichtungsdotationen) oder später (Zustiftungen) übereignet oder überträgt. Damit die Verwirklichung des Stiftungszwecks gesichert ist, muss die Vermögensausstattung dem konkreten Zweck in ausreichendem Umfang entsprechen. In der Regel ist ein Mindestkapital von 50.000 EUR erforderlich.

Bei kleineren Vermögen sollten daher stiftungswillige Personen überlegen, ob es nicht eine Alternative für sie darstellt, ihr Vermögen einer bereits bestehenden Stiftung zuzustiften, die Ziele verfolgt, die sie auch unterstützen wollen. Dadurch kann man vermeiden, dass die ohnehin zu erwartenden geringen Erträge im Wesentlichen für die Verwaltung der Stiftung aufgebraucht werden, so dass der Stiftungszweck kaum erreicht werden kann.

4. Rechtzeitige Planung der Stiftungsgründung

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Wer eine Stiftung gründen möchte, ist gut beraten, sich bereits in der Gründungsphase bei der jeweiligen Stiftungsaufsichtsbehörde zu erkundigen und dort einen Entwurf der Stiftungssatzung zur Vorprüfung einzureichen. Mit dem Ergebnis dieser Prüfung kann der Stifter dann seinen Entwurf optimieren.

5. Steuerrecht - Gemeinnützige Stiftungen sind steuerbefreit

Rein steuerliche Gründe sollten nicht allein das Motiv für die Gründung einer Stiftung sein. Die steuerlichen Vor- und Nachteile sind insbesondere in einer Beratung vor der Gründung anzusprechen.

Familien- und Unternehmensstiftungen sind nicht immer steuerlich begünstigt. Steuersparmodell ist jedoch die am häufigsten gewählte „gemeinnützige“ Stiftung.
Bei ihrer Errichtung und auch bei Zustiftungen ist sie von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. In der laufenden Besteuerung fallen keine Gewerbesteuer und keine Körperschaftsteuer an. Nur ein möglicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegt diesen Steuern.

Um die Bereitschaft zur Errichtung von Stiftungen zu fördern, hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen mit Wirkung zum 1.1.2007 nochmals verbessert.
Der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzuges bei Zuwendung an steuerbefreite („gemeinnützige“) Stiftungen des privaten Rechts wurde von 307.000 EUR auf 1 Million EUR erhöht. Bisher konnte der Abzug nur dann vorgenommen werden, wenn die Zuwendung anlässlich einer Neugründung als „Gründungsspende“ erfolgte.
Nunmehr sind auch Zuwendungen als sogenannte Zustiftungen in das Vermögen bereits bestehender Stiftungen möglich. Wie bisher kann der Zuwendende den Sonderausgabenabzug einmal innerhalb von zehn Jahren geltend machen. Hierbei steht es in seinem Belieben, ob er dies im Jahr der Zuwendung oder in den darauffolgenden neun Jahren tut. Des Weiteren hat der Zuwendende auch die Wahl, ob er den Sonderausgabenabzug gleichmäßig oder unterschiedlich über den Zehnjahreszeitraum verteilt.

Verschmerzen lässt sich auf Grund der aus Sicht des Zuwendenden erheblich verbesserten Regelung, dass der bisherige Abzugsbetrag von 20.450 EUR für laufende Zuwendungen mit Wirkung zum 1.1.2007 ersatzlos weggefallen ist.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

  • Beratung vor der Errichtung einer Stiftung (Erbrecht, Steuerrecht)
  • Formulierung einer juristisch korrekten und dem Zweck angemessenen Stiftungssatzung
  • Testamentsvollstreckung bei Stiftungsgründung von Todes wegen

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