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21.1.2005

BFH legt Voraussetzungen der steuerbegünstigten mittelbaren Grundstücksschenkung neu fest

Steuerlich ist es seit jeher in aller Regel günstiger, statt Geld Grundbesitz zu verschenken. Statt nach dem Verkehrswert richtet sich die Steuer nach dem regelmäßig niedrigeren Bedarfswert. Geld wird in Höhe des Geldwertes als Steuergrundlage in Ansatz gebracht. Allerdings: ein Grundstück kann auch dadurch - mittelbar - geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten die zum Erwerb erforderlichen Geldmittel überlässt; Steuergrundlage ist dann der Bedarfswert des Grundstücks.

Welche Voraussetzungen an eine solch steuergünstige mittelbare Schenkung zu stellen sind, hat der Bundesfinanzhof jetzt in Fortentwicklung und teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung noch einmal spezifiziert (Urteil vom 10.11.2004, Az.: II R 44/02).

Erforderlich für die Anerkennung einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist, dass der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Andernfalls liege, so der BFH, eine Geldschenkung vor. Die Zusage der zum Erwerb bestimmten Geldmittel muss keine bestimmten Form haben. Sie muss lediglich nachweisbar sein.


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