Erbschaftsteuer sparen durch Zugewinnausgleich
Zwischen Ehegatten besteht in der Regel der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es ist dies der gesetzliche Güterstand, der besteht, wenn nicht durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten vereinbart wurde.
Stibt nun einer der Ehegatten, so bleibt bei der Erbschaftsteuer der fiktive Zugewinnausgleich gem. § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfrei. Der Zugewinn ist die Differenz von Endvermögen und Anfangsvermögen der Ehegatten. Im Zivilrecht (anders im Steuerrecht - es handelt sich um zwei verschiedene Welten) wird seit 1974 das Anfangsvermögen bei Eingehung der Ehe im Wert auf den Zeitpunkt der Scheidung der Ehe hochgerechnet. Durch diese Hochrechnung wird der Kaufkraftschwund korrigeirt, wodurch sich der Zugewinn natürlich vermindert.
Das Erbschaft-Steuerrecht wendet diese Korrektur erst ab dem 1.1.1999 an. Die Folge ist, dass seither eine höhere Erbschaftsteuer entsteht, denn der steuerfreie Zugewinnausglich fällt jetzt ja geringer aus. Durch die neue Praxis der Finanzverwaltung ist die bisherige günstige Nichtkorrektur des Kaufkraftschwundes entfallen. Die neue Praxis der Finanzverwaltung wird kritisiert. So wird eingewandt es sein eine Art Gewohnheitsrecht dahingehend entstanden, dass die bisherige Nichtanwendung der Kaufkraftkorrektur beibehalten werde. Beim Bundesfinanzhof ist über diese Regelung ein Gerichtsverfahren anhängig, dass kären soll ob die neue Praxis der Finanzverwaltung rechtens ist (Az.: II R 39/05).
Tipp: Betroffene Steuerbürger sollten deshalb ggfs. Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragen.
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