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5.12.2005

Vollmacht und Banken

Vollmachtswiderruf nur mit Erbschein wirksam
Hat der Erblasser einer Person Bankvollmacht erteilt und wirkt diese über den Tod hinaus bzw. ab dem Todesfall (sog. transmortale Vollmacht oder postmortale Vollmacht) kann die Bank auch von den wirklichen Erben, die diese Vollmacht widerrufen wollen aufgrund der Allgemeinen Bankbedingungen die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Widerrufen die wirklichen Erben ohne die geforderte Legitimation die Vollmacht, ist dieser Widerruf der Bank gegenüber unwirksam. Die Bank kann dennoch an den Bevollmächtigten auszahlen, ohne zu haften. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vollmachtsmißbrauch evident wäre (vgl. BGH, NJW 1995, 250)

Bank muss private Vollmacht des Erblassers akzeptieren

In den allgemeinen Geschäftsbedingen der Banken und Sparkassen gibt es keine Regelung, wonach die Bank berechtigt wäre, die Auszahlung vom Erblasserkonto gegenüber dem Bevollmächtigten aufgrund einer privaten Vollmacht zu verweigern. Es gibt keine AGB nach der nur bankeigene Vollmachtsformulare zu beachten wären. Die gegenteilige Bankpraxis beruht nur auf internen Bankanweisungen. Im Ergebnis kann die Bank vom Bevollmächtigten mit Erfolg verklagt werden, wenn die Bank die Auszahlung vom Erblasserkonto nur deshalb verweigert, weil kein bankeigenes Vollmachtsformular verwendet wurde oder die Vollmacht nicht notariell beglaubigt oder beurkundet ist.




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