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14.1.2006

Erbschaftsteuerliche Nachteile für Kapitalanleger ab 01.07.2006 - Übergangsregelung beachten

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim - Thomas Maulbetsch
Autor:

Thomas Maulbetsch

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim | Obrigheim

Fondsanleger müssen wachsam sein. Erfolgt die Anlage des Kapitals über einen sog. Treuhänder-Kommanditisten (dieser Kapitalanleger ist dabei der Treugeber) sollen die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Vorteile für Betriebsvermögen entfallen. Dies wurde bundesweit durch einen abgestimmten Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 27.6.2005 geregelt. Zivilrechtlicher Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers. Dieser Herausgabeanspruch ist mit dem sog. gemeinen Wert zu bewerten, da dieser laut dem Erlass keiner Beteiligung an einer Personengesellschaft gleich steht.

Hinsichtlich der vor dem 01.07.2005 begründeten Treuhandverhältnisse ist diese Regelung erst auf Schenkungen und Erbfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2006 entsteht. Diese Übergangsregelung ermöglicht es den Fondanlegern, die treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen bis spätestens 30.06.2006 durch Eintragung des Fondanlegers in das Handelsregister in eine unmittelbare Beteiligung zu wandeln, um die negativen Auswirkungen der Bewertung mit dem sog. gemeinen Wert zu vermeiden.

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