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11.2.2006

Keine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartner und Ehegatten

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg - Hans-Oskar Jülicher
Autor:

Hans-Oskar Jülicher

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg | Heinsberg

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH in ZEV 2006, 87 f.). Während Ehegatten in Steuerklasse I eingestuft werden und einen persönlichen Freibetrag von 307.000 Euro sowie einen Versorgungsfreibetrag haben, haben eingetragene Lebenspartner nur einen Freibetrag von 5.200 Euro und sind der Steuerklasse III zugeordnet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 103, 313)hat zur (Un)Gleichbehandlung (wie schon in mehreren Entscheidungen vorher) klargestellt, dass es dem Gesetzgeber gestattet ist, die unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes gestellte Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens - auch der eingetragenen Lebenspartnerschaft - zu bevorzugen.

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