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23.3.2006

Erbverzicht nicht deswegen unwirksam, weil in der notariellen Urkunde vereinbarte Abfindung nicht aufgenommen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich in seiner Entscheidung in NJW-RR 2006, 372 unter anderem mit der Frage zu befassen, ob ein notarieller Erbverzichtvertrag dann unwirksam oder anfechtbar ist, wenn er keine Regelungen über eine mündlich vereinbarte Abfindung enthält.

Das Gericht differenziert sich hierbei die verschiedenen Möglichkeiten, einen Erbverzicht zu vereinbaren. Einerseits kann eine Verzichtsvertrag jederzeit ohne Abfindung des Verzichtenden geschlossen werden. Andererseits besteht die Möglichkeit, den Verzichtenden für seinen Verzicht einen festzulegenden Abfindungsbetrag zuzubilligen, ohne die Zahlung der Abfindung zur Bedingung für die Wirksamkeit des Verzichts zu machen. In der Praxis die häufigsten Lösung ist es, dem Verzicht erst wirksam werden zu lassen, wenn die Abfindung beim Verzichtenden tatsächlich auch eingegangen ist; regelmäßig entspricht solches Vorgehen dem Willen und auch dem Sicherungsbedürfnis der Beteiligten.

In dem zu beurteilenden Fall hatten die Beteiligten einen Verzichtsvertrag unterzeichnet, der die von einer Seite behauptete mündlich vereinbarte Abfindung nicht erwähnte.

Selbst wenn man allerdings unterstelle, dass zwischen dem Verzichtenden und seinen Eltern eine Abfindung vereinbart worden war, führt der Umstand, dass diese Vereinbarung nicht in den notariell beurkundeten Verzichtsvertrag aufgenommen wurde, nicht zu dessen Nichtigkeit.

Der Erbverzicht ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft. Die Vereinbarung einer Abfindung steht rechtlich selbstständig neben ihm; wird eine vereinbarte Abfindung nicht geleistet, kann der Verzichtenden nicht einwenden, der Verzichtsvertrag sei unwirksam. Auch kann der Verzichtende nicht verlangen, dass der Vertrag aufgehoben wird.

Anderes kann nur gelten, wenn die beiden Geschäfte miteinander verknüpft werden, etwa durch Aufnahme einer entsprechenden Bedingung in den Verzichtsvertrag. Als solche Bedingung kommt, wie oben erläutert, in der Praxis die Zahlung der Abfindung infrage.

Für die anwaltliche und auch notarielle Gestaltung bedeutet dies, dass im Rahmen der Formulierung des Erbverzicht sehr genau darauf zu achten ist, ob die Wirksamkeit vom Eintritt bestimmter Umstände abhängen soll. Entsprechend klarer muss dies dann in der notariellen Urkunde verankert werden.



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