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14.8.2006

Keine wirksame Errichtung eines handschriftlichen Testaments bei Bezugnahme auf maschinengeschriebene Verfügung

Das OLG Hamm (NJOZ 2006, 2666) hatte mit seiner Entscheidung vom 10.1.2006 darüber zu befinden, inwieweit ein privatschriftliches Testament, welches grundsätzlich gemäß § 2247 BGB handschriftlich zu errichten ist, Wirksamkeit entfaltet, wenn der letzte Teil des Testaments zwar handschriftlich niedergeschrieben wurde, dieser allerdings auf einen maschinengeschriebenen Text Bezug nimmt. Der Erblasser verfasste zunächst mit Computer seine eigentliche letztwillige Verfügung und unterzeichnet sie mit Datumsvermerk. Darunter setzte er handschriftlich den Hinweis, dass der maschinengeschriebene Text als Testament verstanden werden soll; er habe den Text lediglich deswegen nicht handschriftlich verfasst, weil dieser dann nicht so gut lesbar sei. Den handschriftlichen Teil habe er nur deswegen verfasst, weil so die Individualisierung und Identifizierung des Verfassers möglich werde. Das Gericht bestätigte den Grundsatz, dass auch eine handschriftliche Bezugnahme auf einen maschinengeschriebenen Text keine wirksame Testamentserrichtung darstellt. Zwar können zur Auslegung des Erblasserwillens bei Niederschrift des Testaments auch außerhalb der formgültig errichteten Urkunde gegebene Umstände herangezogen werden. Hiernach muss entschieden werden, ob der so ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze in dem Testament selbst findet. Die höchstrichterliche Rspr. hat daran festgehalten, dass zur Wahrung des Zwecks der Formvorschriften über die Testamentserrichtung ein im Wege der Auslegung ermittelter Erblasserwille nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn er in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (BGHZ 80, 242 = NJW 1981, 1737; BGHZ 86,41 = NJW 1983, 672). Um jedoch dem gesetzlichen Formerfordernis gerecht zu werden und dieses nicht über die Auslegung quasi "auszuhebeln", müsse der handschriftliche Text für sich gesehen untersucht werden. Finden sich dort Anhaltspunkte für das, was der Erblasser maschinengeschrieben niedergelegt hat, kann über die Auslegung die letztwillige Verfügung unter Berücksichtigung dessen erfolgen. Findet sich dort keine Andeutung, haben die maschinengeschriebenen Verfügungen außen vor zu bleiben. Würde man anderes annehmen, würde das Schriftformerfordernis leer laufen.



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