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9.7.2007

Grundbuchumschreibung mittels ärztlichem Attest und Vorsorgevollmacht?


Immer noch werden Vorsorgevollmachten unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt: der Vollmachtgeber möchte in aller Regel, dass die Vollmacht erst gilt, wenn er "gesundheitlich außerstande" ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Allerdings werden mit solchen Formulierungen auslegungsfähige Bedingungen in die Vollmacht aufgenommen.


Das OLG Köln hatte durch Beschluss vom 10.04.2007 (2 Wx 20/07) über eine solche Bedingung im Zusammenhang mit einer Grundbuchumschreibung zu entscheiden:
Der Vollmachtgeber hatte folgenden Zusatz in die Vorsorgevollmacht aufgenommen: "Die Vollmacht soll nur gelten für den Fall, dass ich infolge einer körperlichen/und/oder geistigen Erkrankung in meiner Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauernd eingeschränkt bin".


Der Bevollmächtigte wollte nun mit dieser Vollmacht und der Vorlage eines ärztlichen Attestes des Hausarztes, das diesen Gesundheitszustand dokumentierte, beim Grundbuchamt eine Grundbuchänderung für den Vollmachtgeber vornehmen.


Dies wurde vom Gericht nun versagt, weil der Bedingungseintritt (gesundheitlicher Zustand zur Wirksamkeit der Vollmacht) in der Form des § 29 Absatz 1 GBO nachzuweisen war. Die hausärztliche Bescheinigung hierfür sah das Gericht als ungenügend an.
Das Grundbuchamt hat diese Formvoraussetzungen selbständig und unabhängig vom Notar vor der Eintragung des Eigentumswechsels gemäß § 20 GBO zu prüfen. Der gesundheitliche Zustand des Vollmachtgebers wäre durch öffentliche Urkunde nachzuweisen gewesen. Nur ein neurologisches oder psychiatrisches Sachverständigengutachten hätte diesen Anforderungen genügt.


Praxistipp: Die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht sollte nicht von einer Bedingung, insbesondere nicht vom Gesundheitszustand des Vollmachtgebers, abhängig gemacht werden. Sofern dies doch gewünscht wird, sind die gesundheitlichen Voraussetzungen durch neurologische oder psychiatrische Gutachten bei einer Grundbuchumschreibung gegenüber dem Grundbuchamt zu belegen.





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