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5.3.2008

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sehen Korrekturbedarf bei der Erbschaftsteuerreform

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg - Hans-Oskar Jülicher
Autor:

Hans-Oskar Jülicher

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg | Heinsberg
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sehen Korrekturbedarf bei der Erbschaftsteuerreform
Sowohl die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) als auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) haben in ihren Stellungnahmen vom 04.03. und 03.03.2008 gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages Korrekturen an der Erbschaftsteuerreform gefordert. Änderungen seien vor allem bei den Fristen zur Fortführung des Unternehmens, bei der anteiligen Nachversteuerung sowie bei der Wertermittlung erforderlich, damit die Reform praktikabel werde und ihr Ziel, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, wirklich erreiche, erklärte die Kammer. Das IDW hält den vorgesehenen einheitlichen Kapitalisierungssatz für verfassungswidrig.
IDW: Unternehmensbewertung nicht marktwertorientiert und verfassungswidrig

Der vorgesehene einheitliche Kapitalisierungssatz von rund neun Prozent zur Bewertung des Betriebsvermögens und der Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften entspreche nicht den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach einer marktwertorientierten Unternehmensbewertung, kritisierte das geschäftsführende Vorstandsmitglied des IDW, Manfred Hamannt. Insbesondere berücksichtige er nicht das unternehmensspezifische Risiko, das je nach Branche, Standort oder Kapitalstruktur Kapitalisierungszinssätze von deutlich über zehn Prozent erfordere. Die vorgesehene Regelung werde deshalb in vielen Fällen zu verfassungswidrigen Überbewertungen führen, führte Hamannt aus. Das IDW schlägt stattdessen vor, einen einheitlichen Kapitalisierungszinssatz nur in einem vereinfachten Ertragswertverfahren vorzusehen und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, einen tatsächlich niedrigeren Unternehmenswert nachzuweisen. Auch die BStK hält die vorgesehene Wertermittlung für zu starr. Die Kammer forderte, den Kapitalisierungszinssatz zu erhöhen und zudem eine Bandbreite zuzulassen, um damit eine realitätsnahe Bewertung zu erreichen.
BStK: Behaltefristen praxisfern und unkalkulierbar

Kritik üben BStK und IDW auch an den im Gesetzentwurf vorgesehenen Behaltefristen von zehn bzw. fünfzehn Jahren, nach denen erst der Verschonungsabschlag vollständig entfallen soll. Diese seien weder von den Steuerpflichtigen und ihren Beratern noch von der Finanzverwaltung administrierbar, erklärte die BStK in ihrer Stellungnahme. Sie müssten deutlich verkürzt werden und sollten auf jeden Fall einheitlich sein. Wird gegen die Behaltensfrist verstoßen, so ist bislang die volle Nachversteuerung vorgesehen und zwar unabhängig davon ob sich der schädliche Vorgang im ersten Jahr oder kurz vor Ablauf der Behaltefrist ereignet. Dies mache die Fortführung des Unternehmens über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren zu einem unkalkulierbaren Risiko, erklärte die BStK. Nach ihrer Auffassung dürfe es im Fall der Entnahme nur zu einer anteiligen Nachversteuerung kommen, so wie es bei der ursprünglichen Konzeption der Erbschaftsteuerreform geplant war. Das IDW fordert, die Behaltefrist auf zehn Jahre zu kürzen und ein echtes Abschmelzungsmodell einzuführen, das berücksichtigt, in welchem Jahr der Behaltefrist die Veräußerung erfolgt.
Mögliche Doppelbesteuerung in der Kritik

Vom IDW kritisiert wird auch die mögliche Doppelbesteuerung durch Erbschaft- und Einkommensteuer. Die Veräußerung von Betrieben innerhalb der Behaltefrist führe zu einer durch den Wegfall des Verschonungsabschlages höheren Erbschaftsteuer- sowie daneben zu einer Einkommensteuerbelastung, ausgelöst durch eine Aufdeckung der im Betrieb enthaltenen stillen Reserven. Diese latente Einkommensteuerbelastung muss nach Ansicht des IDW bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Deshalb fordert das IDW eine Regelung im Erbschaftsteuerreformgesetz, die eine entsprechende Anrechnung vorsieht.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 5. März 2008.


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