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20.5.2008

Testierfähigkeit trotz Demenz?


Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.


Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer allgemeinen Würdigung der Aussendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern von krankhaftem Empfinden oder krankhaften Vorstellungen und Gedanken beherrscht werden.
Testierunfähig ist allerdings auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen ungestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Dabei gibt es keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit: entweder fehlt also die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ganz oder sie liegt vor; "Zwischenstufen" gibt es nicht.
Auch nur rudimentär vorhandene intellektuelle Fähigkeiten schließen deshalb eine Testierunfähigkeit nicht aus.

Liegen erhebliche kognitive Defizite aufgrund einer sicher festgestellten Demenz vor, so kann von einer Testierunfähigkeit ausgegangen werden, ohne dass es einer genauen Einordnung als vaskuläre Demenz oder Demenz vom Typ Alzheimer mehr bedarf.

Dies urteilte nun das OLG München aus (Beschluss vom 14. 8. 2007 - 31 Wx 16/07, veröff. in ZEV 2008, 37).



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