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10.8.2009

Ein Schuldner darf in der Wohlverhaltensphase auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs verzichten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erstmals zu der Frage geäußert, ob ein Schuldner in einem Insolvenzverfahren einen Pflichtteilsanspruch geltend machen muss oder ob in der Nichtgeltendmachung eines solchen Anspruchs eine Obliegenheitspflichtverletzung liegt, die die Restschuldbefreiung hindert. Nach dem BGH enthält der maßgebliche § 295 Absatz 1 und 2 Insolvenzordnung keine entsprechende Verpflichtung zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. (Beschluss vom 25.6.2009 - IX ZB 196/08). Also besteht nach dieser Entscheidung keine Gefahr für die Restschuldbefreiung, wenn Pflichtteilsansprüche nicht geltnd gemacht werden.



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