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4.1.2010

Neue Verjährungsfristen im Erbrecht ab dem 1.1.2010

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim - Thomas Maulbetsch
Autor:

Thomas Maulbetsch

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim | Obrigheim

Zum 1.1.2010 ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2008 (BGBl I 3142) in Kraft getreten. Hierbei werden u.a. folgende Veränderungen hinsichtlich der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche gesetzlich festgeschrieben:

 

Die ehemalige 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB alte Fassung entfällt. Somit unterliegen erbrechtliche Ansprüche ab dem 1.1.2010 nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

 

Auf Grund der Überleitungsvorschriften ist insbesondere bei Vermächtnissen zu beachten, dass die 30-jährige Verjährungsfrist jetzt verkürzt wird. Ein Beispiel: Der Erblasser verstirbt am 15.3.2000 und vermacht Herrn A seinen PKW. Als Vermächtnisnehmer muss Herr A gegenüber dem Erben die Annahme des Vermächtnisses erklären. Nach alter Rechtslage wäre die Verjährung am 31.12.2030 eingetreten. Auf Grund der Überleitungsvorschriften des Artikel 229 § 23 EGBGB ist die neue Verjährungsfrist, da diese früher als die ehemalige Verjährungsfrist endet, anzuwenden. Dies bedeutet, dass ab dem 1.1.2010 die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Somit verjährt der Vermächtnisanspruch am 31.12.2012.

 

Mit dem 1.1.2010 verjähren auch Herausgabeansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB und auch Ansprüche, die auf einen Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt (ohne Rücksicht auf Kenntnis) nach § 199 Abs. 3a BGB jeweils in 30 Jahren.

 

Neu ist der Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen nach § 2287 Abs. 2 BGB und für Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten wegen Pflichtteilsergänzung nach § 2332 BGB. Der Verjährungsbeginn ist jeweils der Erbfall!

 

Anmerkung:

Mit den neuen Verjährungsfristen im Erbrecht ist eine erhöhte Aufmerksamkeit auf die im Regelfall kürzere Verjährung der Ansprüche zu legen.

 

Berichtet im Erbrecht durch

Fachanwalt für Erbrecht

Thomas Maulbetsch,

Forststr. 32, 64658 Fürth

Partner der Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Roth & Maulbetsch

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