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21.3.2010

OLG Oldenburg: Lebensversicherungssumme als Schenkung

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 23.02.2010 dem enterbten Sohn eines Verstorbenen ein Viertel aus einer Lebensversicherung zugesprochen. Der Verstorbene hatte eine Stieftochter als Bezugsberechtigte eingesetzt. Das Gericht ist der Auffassung, es handele sich dabei um eine Schenkung an den Bezugsberechtigten in Höhe der Versicherungsleistung, die bei der Bezifferung des Pflichtteilsanspruches zu berücksichtigen sei. Es seien entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht lediglich die in den letzten zehn Jahren auf die Versicherung geleisteten Prämien in Ansatz zu bringen. Das OLG Oldenburg schließt sich damit einer im Vordringen befindlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an. Man hätte dieses Ergebnis vermeiden können, wenn der Erblasser seiner Stieftochter zehn Jahre vor seinem Tode ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hätte. Es wäre auch möglich gewesen, die Stieftochter als Versicherungsnehmerin und den Erblasser als versicherte Person einzusetzen.

 

Der Fall zeigt wieder einmal, dass es bei der optimierten Gestaltung der Vermögensnachfolge mit der bloßen Errichtung eines privaten oder notariellen Testaments vielfach nicht getan und vielmehr eine ganzheitliche Beratung durch einen qualifizierten Berater erforderlich sei. Einen kompetenten Ansprechpartner und weitere Informationen zum Erbrecht findet man unter www.ndeex.de.

 

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird, der mit der Problematik  aktuell befasst ist.



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