Schenkungsteuer bei Einzahlung auf ein Ehegatten-Oder-Konto
Der Fall:
Das Finanzgericht Nürnberg hat folgenden Fall entschieden: der Ehemann hatte Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf ein Ehegatten-Oderkonto eingezahlt. Damit ist nach Ansicht des FG Nürnberg bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte der Einzahlungsbeträge freigebig zugewendet, also geschenkt, hat (FG Nürnberg, Urteil v. 25.3.2010 - 4 K 654/2008). Die Frau muss deshalb Schenkungssteuer zahlen.
Die Entscheidungsgrundlage:
§ 430 BGB: "Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist."
Führt ein Ehepaar ein Oder-Konto ist das darauf befindliche Guthaben jedem Ehepartner hälftig zuzurechnen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber dem Finanzamt müssen also die Ehegatten beweisen, dass unter ihnen etwas anderes gilt, als das Gesetz vermutet. Andernfalls droht dem Kontomitinhaber die Schenkungsteuer!
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen (BFH-Az. II R 33/10).
Praxistipp:
Werden größere Beträge von nur einem Ehepartner auf ein gemeinsames Oder-Konto eingezahlt, sollten die Eheleute schriftlich festhalten, ob der Einzahlungsbetrag nur einem von ihnen im Innenverhätnis zustehet, oder beiden. Soll das Geld nur einem zustehen (i.d. Regel dem Einzahlenden), sollte er am besten ein neues, allein auf seinen Namen lautendes Konto eröffnen und darauf die Einzahlung tätigen.
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