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3.12.2010

Beweislast für Bankbevollmächtigten

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg - Hans-Oskar Jülicher
Autor:

Hans-Oskar Jülicher

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg | Heinsberg

Wer Bankvollmacht erteilt bekommen hat und aufgrund dessen Geld von dem Konto abhebt, muss im Streitfall beweisen, dass dies mit dem Willen des Vollmachtgbers erfolgt und auch entsprechend seinen Weisungen verwandt worden ist.

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Bremen (10.12.2010, 5 U 31/09, ZEV 2010, 480 ff) stellte das Gericht klar, dass ein Bevollmächtigter in einem solchen Fall den vollen Beweis erbringen muss, Ein Bevollmächtigter hatte Geld bar von dem Konto abgehoben und den Erben gegenüber erklärt, dass diese Abhebung vom Willen des danach Verstorbenen gedeckt gewesen sei. Die Erben hatten behauptet, der Bevollmächtigte habe das Geld selber behalten und für sich verbraucht. Da der Bevollmächtigte den Beweis seiner eigenen Behauptung nicht erbringen konnte, musste er den gesamten zuzüglich Zinsen den Erben erstatten.

Praxistipp: Als (Vorsorge-)Bevollmächtigter sollte man sehr gewissenhaft Buch führen und Belege sammeln. Auszahlungen an den Vollmchtgeber sollte man sich in jedem Fall quittieren lassen. Die späteren Erben könnten sonst erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

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