Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht angenommen
Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden
gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und
Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008,
durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer
Testierfreiheit betroffen seien. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer
erheblichen, vererbbaren Vermögens - darunter Wohn- bzw.
Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Produktionsunternehmen -,
das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die
steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie machen im
Wesentlichen geltend, dass die gesetzliche Ausgestaltung der
Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen
als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig
sei. Diskriminierend sei es ferner, dass das Familienheim zwar für
Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für
verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde.
Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien
vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie
Ausland zu verlagern.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind
unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der
Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend
erkennen lassen.
(BVerfG, Beschluss v. 30.10.2010, 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09)
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 112/2010 vom 3.12.2010
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