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27.12.2010

Anordnung der Begleichung von Bestattungskosten durch Nachlassgericht

Mit Beschluss vom 08.06. 2010 (17 W 510/10) hat das OLG Dresden klar gestellt, dass das Nchlassgericht gerade auch bei einem nicht zu ermittelnden annahmewilligen Erben nicht berechtigt ist, zugunsten des tätig gewordenen Bestatters eine Zahlung dessen Kosten aus dem Nachlass anzuordnen. Auch § 1960 BGB ( Sicherung des Nachlasses) kann eine solche Anordnung nicht stützen, da § 1960 Abs. 1 BGB nicht auf das Fürsorgebedürfnis des Nachlassgläubigers, sondern das des Erben abstellt.

Nur in dringenden Fällen darf das Gericht Verbindlichkeiten aus vorhandenen Aktiva erfüllen.

Im vorliegenden Fall waren die Leistungen des Bestatters schon erbracht, so dass die Befriedigung der Forderungen des Bestattungsunternehmers nicht eilig und auch zur Nachlasssicherung nicht erforderlich waren. 

Der Fiskus, der nach Ausschlagung als Erbe verblieb, scheiterte mit seiner diesbezüglichen Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichtes in diesem Fall am Rechtsschutzinteresse, da das Gericht -Bestattungskosten waren bereits dem Nachlass entnommen- keine belastenden Wirkungen des Beschlusses feststellen konnte, denn der Fiskus haftet nur noch mit dem vorhandenen Nachlass.



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