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16.1.2011

Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens und Auswirkungen auf § 1933 BGB

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Weißenthurm - Joachim Müller
Autor:

Joachim Müller

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Weißenthurm | Weißenthurm

Gemäß § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hat der Erblasser 21 Jahre vor seinem Tod einen Scheidungsantrag gestellt, der seiner Ehefrau auch zugestellt worden ist. Diese hat nach dem Tode des Erblassers einen Erbscheinsantrag als gesetzliche Erbin gestellt. Das Nachlassgericht hat die Auffassung vertreten, dass das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau aus § 1931 BGB aufgrund des beim Amtsgericht - Familiengericht - nach wie vor rechtshänigen Scheidungsantrages des Erblassers ausgeschlossen sei.

Das Oberlandesgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1933 BGB verneint. Es hat angenommen, dass die in § 1933 angeordneten Folgen eines rechtshänigen Scheidungsantrages nachträglich durch Rücknahme des Scheidungsantrages wieder entfallen sind. Als Rücknahme ist nämlich das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahren über die Dauer von 21 Jahren - vom Scheidungsantrag im Jahr 1988 bis zum Erbfall 2009 - zu werten. Das OLG nimmt unter diesen Umständen das Nichtbetreiben des Verfahrens als Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens des Erlassers an.

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