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24.1.2011

Grabpflege in der erbrechtlichen Praxis

Nach jedem Erbfall stellen sich verschiedene Fragen hinsichtlich der künftigen Grabpflege, insbesondere wenn eine Erdbestattung durchgeführt wurde. Die Grabpflege ist nicht selten kostenintensiv. Der Beitrag fasst praxisrelevante Fragen zu diesem Thema zusammen.

 

I. Eigenvorsorge durch den Erblasser

 

Der Erblasser kann – insbesondere - bei einer Erdbestattung bereits zu Lebzeiten selbst mit einer Gärtnerei einen Grabpflegevertrag abschließen. Auf Grund des Insolvenzrisikos der Gärtnerei ist allerdings darauf zu achten, dass diese genossenschaftlich eingebunden ist.

In einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser die Grabpflege auch zur Auflage gegenüber einem Bedachten (Erbe, Vermächtnisnehmer) machen. Der Erblasser tut gut daran, auch für die Überwachung und Einhaltung der Grabpflegeauflage Vorsorge zu treffen. Dies kann er durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit den Aufgabenkreis der Überwachung der Grabpflege tun 

 

Selbstverständlich kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker auch direkt in der letztwilligen Verfügung damit betrauen, die Grabpflege entweder selbst durchzuführen oder (auf Kosten des Nachlasses) einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Ist die Auflage zur Grabpflege testamentarisch oder erbvertraglich angeordnet, können gemäß § 2194 BGB Dritte, z.B. Miterben, den Auflagebelasteten gerichtlich zur Vollziehung der Auflage zwingen.

 

II. Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten?

 

Ob die Kosten der Grabpflege zu den Nachlassverbindlichkeiten als „Beerdigungskosten“ gem. § 1968 BGB rechnen, ist in jüngster Zeit wieder umstritten. In einer grundlegenden Entscheidung (BGH NJW 1973, 2103) hat der BGH diese Kosten nicht unter die Beerdigungskosten eingeordnet. Die Grabpflege- und Grabunterhaltungskosten gehören demzufolge deshalb nicht zu den Kosten der Beerdigung, da die Beerdigung mit der Herrichtung des Grabes bereits abgeschlossen ist: Den Erben trifft insoweit keine Rechtspflicht, sondern nur eine sittliche Pflicht, das Grab in Ordnung zu halten.

 

Neuerdings das AG Neuruppin entschieden, dass die Grabpflegekosten für die Mindestdauer der Totenruhe als Kosten der Beerdigung als Nachlassverbindlichkeit von den Erben zu tragen sind (ZEV 2004, 456). Unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage im ErbStG und dieses erstinstanzliche Urteil ist zu empfehlen, diese Frage notfalls im Instanzenzug erneut der gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Eine entsprechende Rechtsprechungsänderung hätte dabei zusätzlich den Effekt, dass dann die Grabpflegekosten erbschaftsteuermindernd weitaus besser geltend gemachten werden können als bisher.

 

Hat der Erblasser hingegen in seiner letztwilligen Verfügung noch selbst bestimmt, dass die Kosten der Grabpflege seinem Nachlass zu entnehmen sind, handelt es sich zweifelsfrei um vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten, welche als Nachlassverbindlichkeiten zu gelten haben.

 

 

III. Kostenerstattung von den Miterben?

 

Sofern ein Erbe die Grabpflege ohne rechtliche Verpflichtung übernimmt oder selbst für deren Durchführung eine Gärtnerei beauftragt, kann er die übrigen Miterben entsprechend deren Nachlassanteil an den Kosten beteiligen. Er erhält insofern einen Anspruch auf Aufwendungsersatz; nicht umlagefähig sind hingegen die von ihm selbst aufgewandte Zeit und Arbeitskraft für die Grabpflege.

 

Zur Umlage auf die Miterben geeignet sind allerdings gemäß §§ 683, 670 BGB nur diejenigen Kosten, welche der das Grab Pflegende für erforderlich halten durfte, was dann der Fall ist, wenn sie angemessen sind. Die Obergrenze bildet somit der Betrag, den ein Friedhofsgärtner am Ort der Grabstätte für eine Grabpflege durchschnittlich abgerechnet hätte. Ersatzfähig sind somit konkret belegte Aufwendungen, z.B. für Bepflanzung, Gartenerde, Grablicht, usw.

 

erstellt von: FAErbR Wolfgang Roth, Obrigheim

 

 



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