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18.4.2011

Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und Ausschlagungsfrist

Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des Testaments, so setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf.

Der Entscheidung (Beschluss) des Oberlandesgerichts München vom 2.12.2010 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament ihren Ehemann als Vorerben und zwei weitere Beteiligte (Beteiligter 1 und 2) als Nacherben eingesetzt. Hinsichtlich eines Beteiligten (Beteiligter 2) wurde eine weitere Nacherbfolge angeordnet, indem dessen Kinder als Nacherben bestimmt wurden.

Nach Tod der Erblasserin und ihres Ehemannes wurde der Erbschein zu Gunsten des nachverstorbenen Ehemannes eingezogen. Der Beteiligte 2 und seine geschiedene Ehefrau als Vertreter der als Nacherben eingesetzten minderjährigen Kinder wurden darüber informiert durch Übersendung einer Kopie des Testamentes der Erblasserin. Es wurde weiter mitgeteilt, dass die minderjährigen Kinder als Nacherben bezüglich des Anteils des Beteiligten 2 in Betracht kämen.

Danach wurden die zunächst als Nacherben eingesetzten Beteiligten 1 und 2 ebenfalls über die in ihrer Person entstehende Nacherbschaft in Kenntnis gesetzt.

Der Beteiligte 2 schlug die Nacherbschaft aus Einberufungsgründen aus.

Daraufhin wurden seine Kinder zu je 1/4 und der Beteiligte 1 zu 1/2 in einem gemeinschaftlichen Erbschein als Erben ausgewiesen.

Später wollte der Beteiligte seine Ausschlagung anfechten und begründete das unter anderem auch damit, dass seine Ausschlagung verfristet gewesen sei. Er habe nämlich aufgrund der ersten Mitteilung, dass seine Kinder als seine Nacherben in Betracht kommen würden, die notwendige Kenntnis vom Nacherbfall und damit auch von seinem Erbrecht erhalten. Die danach von ihm erfolgte Ausschlagung sei verspätet.

Sowohl das Landgericht in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht haben festgestellt, dass eine Überschreitung der Ausschlagungsfrist nicht vorlag.

Da die erforderliche Kenntnis über seine Berufung als Erbe, die für den Beginn der Ausschlagungsfrist entscheidend ist, wurde nicht mit Übersendung des ersten Schreibens, in dem mitgeteilt wurde, dass die Kinder des Beteiligten 2 als Nacherben in Betracht kommen würden, vermittelt. Diese Mitteilung erhielt er nur als Vertreter seiner Kinder, nicht aber als Erbe selbst. Erst die zweite Mitteilung, mit der der Beteiligte 2 direkt über sein Erbrecht in Kenntnis gesetzt wurde, löste den Beginn der Ausschlagungsfrist aus.

Es wurde ausdrücklich nochmal bestätigt, dass die Ausschlagungsfrist im Falle der Berufung durch Verfügung von Todes wegen nicht vor Verkündung der Verfügung, also der amtlichen Kundmachung des Inhalts des Testamentes an den dadurch zur Erbfolge Berufenen, beginnt.



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