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20.5.2011

Berliner Testament - ist eine Auswechslung des Testamentsvollstreckers eine Beeinträchtigung für die Schlusserben?

Das sogenannte Berliner Testament ist in der Praxis eine sehr häufig vorkommende Form der letztwilligen Verfügung. Es stellt eine spezielle letztwillige Verfügung aus dem Bereich des gemeinschaftlichen Testamentes dar. Gemeinschaftlich ist ein Testament dann, wenn 2 Personen, in aller Regel Ehegatten, gemeinschaftlich über ihren späteren Nachlass verfügen. Die Besonderheit des Berliner Testaments ist es, dass sich die Ehegatten wechselseitig bedenken und gleichzeitig nach dem Tod des Letztversterbenden sogenannte Schlusserben einsetzen, die häufig die gemeinsamen Kinder sind oder – bei kinderlosen Ehepartnern – nahe Anverwandte. Ergibt sich aus dem Wortlaut oder der Auslegung eines solchen Testamentes nichts anderes, ist diese Schlusserbeneinsetzung bindend, d.h., die Rechtsposition des späteren Erben darf zumindest nach dem Tod einer der Ehepartner nicht mehr einseitig verschlechtert werden. Diese Bindungswirkung wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Verstirbt ein Ehepartner besteht bei dem Überlebenden aus unterschiedlichen Gründen oftmals der Bedarf nach Änderung. Eine solche Änderung kann auch sein, dass der Hinterbliebene einen Testamentsvollstrecker, der im Testament von beiden Eheleuten schon verankert war, als Person austauschen will. Hier stellt sich die Frage, ob schon der bloße Austausch eine Benachteiligung der Schlusserben darstellt mit der Folge, dass die Austauschregelung unwirksam ist.

Bislang gab es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung. In einem Urteil vom 06.04.2011 hatte der BGH allerdings über eine solche Situation zu entscheiden. Er schloss sich einer vermittelnden Meinung an, nämlich, dass eine Beeinträchtigung durch die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, allerdings nur dann vorliege, wenn mit dem neuen Testamentsvollstrecker eine konkret messbare und negative Veränderung für den Schlusserben verbunden sei. Letztendlich kommt es also auf den ganz konkreten Einzelfall an, inwieweit nach Ableben eines Ehegatten eine solche Auswechslung noch möglich ist.

Für die Praxis bietet es sich an, im Testament selbst eine Aussage zu treffen, ob im Hinblick auf die konkrete Person des Testamentsvollstreckers eine Bindungswirkung bestehen soll oder nicht.



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