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26.7.2011

Erbschaftsteuerrechtliche Beachtlichkeit einer nur teilweise ausgeführten unwirksamen Verfügung von Todes wegen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.09.2010 - II R 46/09 (NV) (Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.1.2009 Az.: 2 K 269/07 folgenden Leitsatz ausgeurteilt:

Wird eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 I AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich zu beachten. Nicht erforderlich ist, dass die unwirksame Verfügung von Todes wegen in vollem Umfang befolgt wird.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war gesetzliche Miterbin neben drei weiteren Miterben zu je 1/4. Zwei Miterben überließen ihre Miterbenanteile komplett  der Stieftochter der Erblasserin. Diese Überlassung wurde damit begründet, dass die Erblasserin der Stieftochter alles letztwillig vererben wollte, es jedoch nicht mehr zur Ausführung eines rechtsgültigen Testamentes infolge des Todeseintritts gekommen ist.

Der BFH hat diese Überlassung aus erbschaftsteuerlicher Sicht mit folgender auszugsweiser Begründung anerkannt:

Wird eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich zu beachten (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2. Dezember 1969 II 120/64 BFHE 91, 311; BStBl II 1970, 119; vom 15. März 2000 II R 15/98; BFHE 191, 403; BStBl II 2000, 588 und vom 28. März 2007 II R 25/05 BFHE 215, 557, BStBl II 2007,461).

Es ist dabei entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht erforderlich, dass die unwirksame Verfügung von Todes wegen in vollem Umfang befolgt wird. Auch die lediglich eingeschränkte Befolgung weist die für die erbschaftsteuerrechtliche Berücksichtigung erforderliche Verbindung zur Willenserklärung des Erblassers auf. Erbschaftsteuerrechtlich beachtlich ist in einem solchen Fall die unwirksame Verfügung von Todes wegen, soweit sie tatsächlich ausgeführt wurde (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1981 II R 16/80 BFHE 134, 181,BStBl II 1982,28).

In einer Äußerung kann eine mündliche Verfügung von Todes wegen liegen, die erbschaftsteuerrechtlich beachtlich ist, soweit sie tatsächlich vollzogen wurde.

Eigene Anmerkung:

Der BFH erkennt die Durchführung des zivilrechtlich unwirksam geäußerten mündlichen Willens an. Das Zivilrecht ist aber weiterhin strikt vom Steuerrecht zu trennen.

 



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