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8.8.2011

Insolvenz eines Miterben und Grundbucheintrag

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.05.2011 (VZB 197/10) entschieden, dass im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von mehreren Miterben einer Erbengemeinschaft ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen ist, auch wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht.

Zugrunde lag der Fall, dass eine aus drei Miterben bestehende Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks war.

Über das Vermögen eines Miterben wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Insolvenzgericht ließ dann in Abteilung II des Grundbuchs eintragen:

"Nur lastend auf dem Anteil des Miterben X. Die Zwangsversteigerung ist angeordnet..."

Später wurde dann der Eintrag dahingehend verändert, dass eingetragen wurde

"Nur lastend auf dem Anteil des Miterben X. Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet..."

Die übrigen Miterben beantragten zunächst, das Grundbuch so zu berichtigen, dass der Insolvenzvermerk einen ausdrücklichen Bezug zum insolventen Miterben haben sollte.

Das Grundbuchamt lehnte den Berichtigungsantrag, da dies gegeben sei, ab. Mit der sofortigen Beschwerde wurde dann vergeblich die Löschung des Eintrags begehrt.

Der BGH bestätigte die Ablehnung der Löschung und begründete das wie folgt:

Einem Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft steht keine unmittelbare dingliche Berechtigung an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück zu.

Über seinen Erbanteil und das zu diesem Anteil gehörende Mitwirkungs- und Verfügungsrecht bei der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses gehen auf den Insolvenzverwalter über.

Zweck der Regelung des Insolvenzrechtes ist es, die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigung durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen, indem die Verfügungsbeschränkungen, denen der Insolvenzschuldner unterliegt, im Grundbuch veröffentlicht werden.

Da alle Miterben gemeinsam über das Grundstück verfügen können, wäre es dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich, an den gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken.

Insofern bedarf es der Eintragung eines Insolvenzvermerks.

Die konkrete Form der Eintragung dieses Insolvenzvermerks hat der BGH ebenfalls nicht beanstandet. Die hier verwendete Formulierung "Nur lastend auf dem Anteil des x" lässt hinreichend erkennen, dass das Insolvenzverfahren nur über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet worden ist.

Soweit hier Eigentümer und nicht Mitberechtigter bezeichnet worden ist, so schadet dies nach Ansicht des BGH nicht.



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