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28.11.2011

Streitwert bei Ausschlagung (überschuldeter Nachlass)

Bei Ausschlagung der Erbschaft ist lediglich ein Mindestwert zur Berechnung der Anwaltskosten von 1.000,00 € festzusetzen, wenn eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt.

Das OLG Saarbrücken hat am 02.02.2011 über folgenden Sachverhalt entschieden:

Im Verfahren zur Ausschlagung der Erbschaft war einem Erben Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Unter Mitwirkung des beigeordneten Anwalts wurde das Erbe ausgeschlagen.Anschließend setzte das Gericht den Geschäftswert auf 1.000,00 € fest.

Der beigeordnete Anwalt legte hiergegen Beschwerde ein, da er der Auffassung war, dass sich das Interesse des auschlagenden Erben -aufgrund der Nachlassverbindlichkeiten von 200.000,00 €-  auf einen höheren Betrag richte. Er ging davon aus, dass zumindest der Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt werden müsse.

Das Amtsgericht half der eingelegten Beschwerde nicht ab. Das zuständige Beschwerdegericht, das Landgericht, wies die Beschwerde zurück.

In letzter Instanz wurde dann auch durch das OLG Saarbrücken die Beschwerde zurückgewiesen.

Das OLG Saarbrücken begründete die Entscheidung damit, dass bei einer Ausschlagung immer  das Vermögen des Erblassers maßgebend sei.

Auf dem Nachlass lastende Verbindlichkeiten seien vorab abzuziehen. Bei Abzug von Schulden, die den Nachlasswert übersteigen, beträgt der Wert daher 0. Es sei nur eine Mindestgebühr festzusetzen; diese berechne sich nach der  Wertstufe bis 1.000,00 € der Kostenordnung (KostO).

Das OLG Saarbrücken verwies darauf, dass im Verfahren auf Ausschlagung der Erbschaft nicht über die Verbindlichkeiten oder die persönliche Haftung des Ausschlagenden entschieden werde. Darüber hinaus sei für die Ausschlagung auch nicht entscheidend, dass die Verbindlichkeiten nicht beglichen werden müssten.

Auch ein nicht ausschlagender Erbe könne sich letztlich auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen und die Haftung nach §§ 1975 ff. BGB auf den Nachlass beschränken.



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