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7.5.2012

Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011

Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011

Drei Jahre nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 hat das Bundesministerium für Finanzen die neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2011 veröffentlicht.

Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien ersetzen die längst veralteten Erbschaftsteuerrichtlinien aus dem Jahre 2003. Insbesondere durch die Erbschaftsteuerreform 2009, dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, dem Jahressteuergesetz 2010, dem Steuervereinfachungsgesetz und dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechtes, war eine Überarbeitung erforderlich. Im privaten Bereich sind u. a. neu geregelt worden:

  • Familienwohnheim:

Das selbst genutzte Familienwohnheim kann beim Erwerb durch den überlebenden Ehegatten, den Lebenspartner oder durch die Kinder steuerbefreit sein. In den Richtlinien werden die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung ausführlich erläutert.

  • Steuerschulden:

Private Einkommensteuerschulden und Steuererstattungsansprüche des Erblassers gelten nicht als Nachlassschuld bzw. Nachlassforderung. Schulden und Erstattungen vor dem Todesjahr werden jedoch als Nachlassverbindlichkeit bzw. als Forderung berücksichtigt.

  • Gemischte Schenkung:

Bei der Bewertung aller Vermögensarten wird grundsätzlich der Verkehrswert angesetzt, sodass bei gemischten Schenkungen kein Vergleich mehr durchgeführt werden muss zwischen dem eventuell höheren Verkehrswert und dem steuerlichen Wert.

  • Zugewinnausgleich:

Verbindlichkeiten können nicht nur bis zur Höhe des positiven Vermögens, sondern komplett abgezogen werden. Dies hat zur Folge, dass auch negatives Vermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches bei der Erbschaftsteuerberechnung zu berücksichtigen ist.

  • Gleichgeschlechtliche Lebenspartner:

Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit den Ehegatten führt dazu, dass die Freibeträge, die Regeln zum Zugewinnausgleich und zur steuerfreien Zuwendung des Familienheimes angepasst wurden.

  • Aufwand vor dem Tod:

Werden in der Erwartung des Erbes Baumaßnahmen an einer Immobilie des Erblassers durchgeführt, gehört die dadurch eintretende Wertsteigerung später nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.



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