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26.6.2012

Medikamente und Testierunfähigkeit

Vermutungen reichen für Gutachten zur Testierunfähigkeit nicht aus

Leitgedanke der Entscheidung:

Ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Testierunfähigkeit ist nur einzuholen, wenn objektivierbare Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf eine Testierunfähigkeit zulassen können.

Der (verkürzte) Fall:

Der unverheiratete Erblasser verstarb kinderlos. Er rief den Notar ans Krankenbett, wo er die Nichte seiner geschiedenen Ehefrau durch notarielles Testament zur Alleinerbin einsetzte. Der Notar nahm im Urkundeneingang auf, dass er sich von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt hatte; der Testierende sei zwar durch die Krankheit geschwächt, aber fähig, die Bedeutung seiner getroffenen Regelungen zu erkennen und einsichtsgemäß seine Entschlüsse zu fassen und zu äußern, weshalb er voll geschäfts- und testierfähig war.

Die Erbin beantragte später einen Alleinerbschein. Ein Cousin des Verstorbenen trat dem entgegen und behauptete, dass der Erblasser wegen seiner Krebserkrankung und medikamentösen Behandlung psychisch und emotional negativ entwickelt war. Er sei Fehleinschätzungen unterlegen, weshalb er geistig nicht mehr in der Lage war, sein Tun einzusehen und danach zu handeln. Die Medikamente hätten seine emotionale und kognitive Labilität verstärkt, sodass ein eigener Wille durch Einflüsse Dritter völlig überlagert worden sei.

Das Nachlassgericht wollte den Alleinerbschein erlassen. Die dagegen eingelegte Beschwerde weist der Senat wie folgt zurück:

Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB liegt nicht vor, da der Erblasser an keiner dort genannten Erkrankung litt. Konkretes Verhalten, das auf eine Testierunfähigkeit schließen lässt, war nicht erkennbar. Bleiben Zweifel an der Testierfähigkeit, ist hierüber ein Gutachten einzuholen. Dazu bedarf es allerdings bestimmter Anknüpfungstatsachen mit anschließender Feststellung der Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers. Vorliegend fehlen jegliche Anhaltspunkte für auffällige Verhaltensweisen des Erblassers. Weder der behandelnde (Haus-)Arzt noch Dritte bestätigten, dass der Erblasser medikamentenbedingt nicht mehr nach seiner Einsichtsfähigkeit hätte handeln können. Das deckt sich mit den Feststellungen der notariellen Urkunde. Bloße Vermutungen über etwaige Krankheitsbilder wegen Medikamenteneinnahme taugen nicht als Anknüpfungstatsachen, um die Testierunfähigkeit zu begründen.

Praxistipp für Sie:

Der "Standardeinwand", dass Medikamenteneinnahme zur Testierunfähigkeit führt und deshalb das Testament nichtig sei, ist nur dann vom Gericht durch ein Gutachten aufzuklären, wenn der Erblasser verhaltensauffällig war (z.B. Wahnvorstellungen; örtlich oder zeitlich desorientiert war usw.). Bloßes Behaupten der Medikation genügt nicht, um so das Testament anzugreifen. Wehren Sie sich gegen solche Pauschaleinwände gegen ein Testament zu Ihren Gunsten!

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.6.2012 – I-3 Wx 273/11



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