nach oben
16.7.2012

Wirksamkeit eines Testaments mit der Einleitungs-Formulierung "Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen"


Das OLG München hatte sich im Beschluss vom 15.05.2012 – 31 Wx 244/11 mit einem auslegungsbedürftigen Nichtjuristen-Testament zu befassen. Der Erblasser begann sein Testament mit den Worten „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“. Das Testament wurde kurz vor einer Gallenoperation in einem Krankenhaus erstellt.

Nach dem Tod des Erblassers stellte sich die Frage, ob die genannte Formulierung nur ein Motiv für die Errichtung des Testaments war oder ob aus juristischer Sicht eine Bedingung vorlag.

Sollte die einleitende Angabe im Testament ein Motiv im Rahmen des Konditionalsatzes gewesen sein, dann wäre die Operation lediglich der Anlass bzw. das Motiv für die Errichtung eines Testaments. Folge ist, dass das Testament auch nach der erfolgreichen Operation weiter Gültigkeit hat.

Wäre die Formulierung eine echte Bedingung, so hätte die Erbeinsetzung nur für diesen konkreten Fall des Todes während der Gallenoperation Gültigkeit gehabt.

Das OLG München stellt in seinem Beschluss fest, dass eine Auslegung des Testaments zu erfolgen hat und die Formulierung lediglich das Motiv für die Errichtung des Testaments war. Der ungewisse Ausgang der Operation war demnach Anlass für die Erstellung des Testaments. Das Testament hatte nach der Operation noch Gültigkeit.

Das OLG München teilt weiter mit, dass die Errichtung des Testaments im Krankenhaus nicht den zwingenden Schluss auf eine andere Beurteilung der Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachfolgen lässt.

Der Beschluss des OLG München hat hohe Praxisrelevanz, da ein entsprechendes Ereignis, z.B. eine lange Flugreise, eine Autofahrt ins Ausland, das Motiv für die Errichtung eines Testaments ist und dieses Motiv vielfach explizit im Testament erwähnt wird. Folgt dann später der Erbfall, besteht vielfach Streit über die Gültigkeit des Testaments. Es sollte deshalb immer sehr genau überlegt werden, ob das Motiv der Testamentserstellung überhaupt erwähnt wird.





← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie