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6.8.2012

Vorsorgevollmacht berechtigt zur Testamentshinterlegung

Eine umfassende Vorsorgevollmacht berechtigt auch dazu, ein Testament in die amtliche Verwahrung zu geben.

Eine Dame errichtete eine Vorsorgevollmacht mit den Aufgaben „Vertretung bei Behörden“, „Verwaltung des Vermögens und Vornahme aller hierbei notwendigen Rechtsgeschäfte“ sowie der „Vertretung gegenüber Gerichten“. Die Bevollmächtigte legte ihre Vorsorgevollmacht dem Nachlassgericht vor und gab ein privatschriftliches Testament der Vollmachtgeberin in die amtliche Verwahrung. Das Amtsgericht verweigerte die Inverwahrungnahme, weil die Hinterlegung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft sei, das mittels einer allgemeinen, Vorsorgevollmacht nicht wirksam vorgenommen werden könne. Wenn eine persönliche Hinterlegung des Testaments aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) möglich sei, bliebe nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Testamentshinterlegung“, um die Hinterlegung durchzuführen.

Das OLG München hingegen gibt der gegen diese Ansicht eingelegten Beschwerde statt und weist das Nachlassgericht an, das Testament in Verwahrung zu nehmen. Die Testamentshinterlegung muss nur „auf Verlangen des Erblassers“ erfolgen. Die Herausgabe der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung hingegen kann nach dem Wortlaut des § 2256 II BGB nur an den Erblasser „persönlich“ erfolgen. Die Zusammenschau beider Vorschriften zeigt, dass nur die Herausnahme höchstpersönlich erfolgen kann, nicht jedoch die Inverwahrunggabe des Testaments. Hierbei ist also eine Stellvertretung möglich, die auch durch eine Vorsorgevollmacht eingeräumt werden kann.

Praxistipp für Sie:

Der Senat klärt diese für die Praxis sehr bedeutsame Frage sowohl im Interesse des Bevollmächtigten als auch des Vollmachtgebers. Sollten Sie  z. B. für einen Familienangehörigen eine Vorsorgevollmacht mit umfassendem Aufgabenkreis übernommen haben, dürfen Sie dessen Testament in die amtliche Verwahrung geben. Dadurch ist es vor Verlust oder Vernichtung sicher und geschützt.

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 25.6.2012 – 31 Wx 213/12



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