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26.11.2012

Bank darf keinen Erbschein verlangen!

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim - Wolfgang Roth
Autor:

Wolfgang Roth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim | Obrigheim

Erbnachweis gegenüber Bank darf ohne Erbschein erfolgen

Leitgedanke: Die Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einer Bank, wonach der Nachweis des Erbrechts nur durch einen Erbschein geführt werden kann, benachteiligt den Bankkunden (= Erben) und ist unwirksam.

Der (verkürzte) Fall:

Eine Sparkasse und der Kläger stritten über die Wirksamkeit einer von der Bank verwendeten AGB hinsichtlich der Erfordernisse eines Erbnachweises. Nach dieser konnte nach dem Tod eines Kunden die Bank zur Klärung der weiteren Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Nach erfolgloser Abmahnung wurde die Sparkasse erfolgreich darauf verklagt, es zu unterlassen, diese oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden, weil diese gegen § 307 I und § 309 Nr. 7 BGB verstößt.

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Auf die von der Bank eingelegte Berufung führt der Senat aus, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht allein durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern er die Möglichkeit hat, diesen Nachweis auch in anderer Form zu erbringen (so auch der BGH). Die ausschließliche Pflicht des Erben zur Vorlage des Erbscheins ist vom BGB nicht gewollt und würde den Erben unerträglich belasten.

Wird die Klausel ausgelegt, ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Bankkunden abzustellen. Dieser versteht die Klausel zuallererst nach dem Wortlaut, nämlich, dass die Bank die Erbscheinsvorlage unabhängig davon beanspruchen kann, ob in seinem Fall das Erbrecht auch anderweitig nachgewiesen werden kann.

Die Klausel ist auch deshalb unwirksam, weil sie den Bankkunden unangemessen benachteiligt; sie ist mit dem wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regeln unvereinbar, weil sie der Bank das vom Einzelfall unabhängige Recht auf Vorlage des Erbscheins gibt. Selbst bei Konten mit geringen Guthaben kann die Bank die Vorlage des Erbscheins verlangen, was u.U. rechtsmissbräuchlich wäre.

Auch der Erblasser hat in der Regel kein Interesse daran, dass in Fällen, in denen das Erbrecht problemlos anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, die Bank auf die Vorlage eines Kosten verursachenden Erbscheins bestehen kann.

Nur bei konkreten Zweifeln am behaupteten Erbrecht kann die Leistung der Bank jedoch von der Vorlage des Erbscheins abhängig gemacht werden. Eine solche einzelfallbezogene Wahl eröffnet die Klausel nicht.

Praxishinweis für Sie:

Das Urteil hat sehr erhebliche Konsequenzen. In der Regel berufen sich die Banken auf deren verwendete Klauseln, wonach der Erbe einen Erbschein vorlegen muss, um Auskünfte oder Zahlungen vom Erblasserkonto zu erhalten. Das ist nach dem jetzigen Urteil in dieser allgemeinen Form nicht mehr möglich.

Werden Sie zu einer solchen (kostenintensiven) Beschaffung des Erbscheins aufgefordert, obwohl z.B. ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll zu Ihren Gunsten vorliegt, können Sie dieses als ebenso tauglichen Erbnachweis vorlegen. Das hat der BGH ausdrücklich zugelassen.

Wehren Sie sich gegen dieses in der Praxis unzulässige Verhalten der Banken!

Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 1.10.2012 – I-31 U 55/12



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