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13.12.2012

Der Begriff der Pflege

Begriff der Pflege

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,00 € steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag steht Personen zu, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege und Unterhalt gewährt haben. Der Begriff der Pflege ist im Gesetz jedoch nicht definiert worden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg definiert die Pflege im Sinne des ErbStG als Fürsorge, die infolge Krankheit, Behinderung, Alter oder aus einem sonstigen Grunde hilfsbedürftigen Menschen zukommt. Diese Voraussetzungen liegen in aller Regel nur vor, wenn der Erwerber dieser Leistungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und über eine längere Dauer erbracht hat. Auf das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) und die Zuordnung einer Pflegestufe kommt es dabei nicht an. Die Befreiung wird nur gewährt, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die Pflegeleistung anzusehen ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2012, Az. 11 K 4190/11).

Hinweis:

Hatte derjenige, welche die Pflegeleistungen erbracht hat, Auslagen, werden diese mit dem Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG abgegolten.

Johannes Schulte



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