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9.3.2013

Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft nur über Geschäfte ordnungsgemäßer Verwaltung.

Bereits in unserer News vom 04.02. 2013 hatten wir von der  problematische Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2012 berichtet.

Nun liegt eine der ersten Entscheidungen  eines Landgerichts vor, welche auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof Bezug nimmt.
Das Landgericht Frankenthal hatte in seiner Entscheidung vom 05.03.2013 festgestellt, dass eine Bevollmächtigung der Miterben nur  dann angenommen werden kann, wenn der Mehrheitsbeschluss eine Entscheidung über ein Geschäft der ordnungsgemäßen Verwaltung betrifft.

In dem vom Landgericht Frankenthal zu entscheidenden Fall hatte die Bank eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld an eine einzelne Miterbin herausgegeben. Die zu sichernde Darlehensschuld war beglichen. Allerdings war durch die Erbengemeinschaft das belastete Grundstück bereits versteigert worden.

Die Miterbin überließ sodann unentgeltlich dem Ersteher des Grundstücks die Löschungsbewilligung, der die Grundschuld, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung bestehen geblieben war, unmittelbar löschen ließ.

Einer der Miterben klagte nun erfolgreich gegen die Bank auf Schadenersatz. Der Schaden belief sich der Höhe nach auf den Nominalbetrag der Grundschuld nebst Zinsen. Diesen Betrag hätte die Erbengemeinschaft vom Ersteher zur Löschung der Grundschuld verlangen können.

Die Bank berief sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.9.2012. Danach sei durch Mehrheitsentscheidungen die einzelne Miterbin berechtigt gewesen, für die Erbengemeinschaft die Löschungsbewilligung in Empfang zu nehmen.

Das Landgericht Frankenthal schloss sich dieser Rechtsansicht nicht an. Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann durch Mehrheitsbeschluss nur über Rechtsgeschäfte einer ordnungsgemäßen Verwaltung entschieden werden. Im vorliegenden Fall sei der Bank bekannt gewesen, dass zumindest einer der Miterben mit der Herausgabe der Löschungsbewilligung  an die einzelne Miterbin nicht einverstanden war. Das Landgericht Frankenthal bemühte sich in seiner Begründung, die Herausgabe und Weitergabe der Löschungsbewilligung als einheitliche Handlung zu betrachten. Danach sei zumindest die Weitergabe der Löschungsbewilligung an den Ersteher des Grundstücks keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung mehr gewesen, so dass die Bank sich nicht auf eine Empfangsvollmacht der Miterbin berufen konnte.

Ein Gutglaubensschutz  zu Gunsten der Bank bestünde insoweit nicht. Die Bank hat die Möglichkeit eine Herausgabe bis zum Nachweis einer wirksamen Entscheidung durch die Erbengemeinschaft zu verweigern. Darüber hinaus hätte sie die Löschungsbewilligung hinterlegen können

 

Nach unserer Ansicht hätte es dieser komplizierten Begründung durch das Landgericht Frankenthal nicht bedurft. Allein die Entgegennahme einer Löschungsbewilligung ist bereits keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbengemeinschaft. Dies jedenfalls dann nicht, wenn das Grundstück bereits versteigert ist.

Nach dem Darlehensvertrag hat der Darlehensnehmer nach Tilgung der Darlehensschuld regelmäßig die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Herausgabe einer Löschungsbewilligung, die Abtretung der Grundschuld oder eine Revalutierung der Grundschuld wünscht. Die Entscheidung hierüber ist zwingende Voraussetzung, damit die Bank ihre Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag erfüllen kann.

Jedenfalls dann, wenn sich das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Erbengemeinschaft befindet, wird die Erbengemeinschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung regelmäßig die Abtretung der Grundschuld statt der Herausgabe einer Löschungsbewilligung von der Bank verlangen.
Andernfalls ist es für die Erbengemeinschaft wesentlich schwieriger ihren Anspruch gegenüber dem Ersteher zu realisieren. Die Herausgabe einer Löschungsbewilligung stellt daher für sich betrachtet keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, weshalb auch die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19.9.2012 aufgestellten Grundsätze zur Vertretung der Erbengemeinschaft in derartigen Fällen nicht greifen können.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal ist bisher nicht rechtskräftig. Wir werden weiter berichten.



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