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16.4.2013

Kein Anspruch auf Mitteilung des Namens des Gutachters im Rahmen des § 2311 Abs.2, Satz 1 BGB

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim - Andreas Wolff
Autor:

Andreas Wolff

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim | Mannheim

In seinem Beschluss vom 10.04.2013 hat das Landgericht Mannheim die Ansicht vertreten, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch darauf hat, mitgeteilt zu bekommen, welcher Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 2311 BGB beauftragt ist.

Dies gelte auch dann, wenn der Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits tituliert ist.

Dem Sachverhalt zugrunde lag ein Antrag des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes. Der Pflichtteilsberechtigte vollstreckte seinen Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil ihm seitens des Erben nach dem Urteil nicht nachgewiesen worden war, dass ein Sachverständiger beauftragt wurde.

Das Landgericht Mannheim hat es als ausreichend erachtet, dass seitens des Anwalts des Erben anwaltlich versichert worden sei, dass ein Sachverständiger beauftragt worden ist.

Weder wurde mitgeteilt, welcher Sachverständige noch wurde mitgeteilt, wann dieser Sachverständige genau beauftragt wurde.

Diese Entscheidung begegnet erheblichen Zweifeln.

Zum einen hat das Landgericht Mannheim übersehen, dass sich der Erbe bereits in Verzug befindet und aus diesem Grunde verurteilt wurde.

Im Rahmen der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner nachzuweisen, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil nachgekommen ist.

Eine einfache anwaltliche Versicherung, dass ein Gutachter beauftragt wurde, genügt einem solchen Nachweis nicht.

Der Gläubiger des Anspruchs muss sich selbst ein Bild darüber machen können, ob ein geeigneter Gutachter bestellt wurde. Hierzu ist der Name des beauftragten Gutachters bekannt zu geben. Darüber hinaus hat der Verpflichtete nachzuweisen, dass der Gutachter den Auftrag auch angenommen hat und ggf. mitzuteilen, bis wann mit einer Erledigung des Gutachtenauftrages zu rechnen ist.

Anderenfalls könnte der Vollstreckungsschuldner sich der Vollstreckung wiederholt dadurch entziehen, dass er Gutachtenaufträge an ungeeignete Gutachter vergibt oder erteilte Gutachtenaufträge nicht angenommen bzw. vom Auftraggeber wieder zurückgenommen werden.

Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim ist nicht rechtskräftig.

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