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18.6.2013

Vermächtnisnehmer hat u.U. Beschwerderecht gegen Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch Nachlassgericht

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg - Hans-Oskar Jülicher
Autor:

Hans-Oskar Jülicher

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg | Heinsberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24. April 2013 · Az. IV ZB 42/12 entschieden, dass ein Vermächtnisnehmer gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beschwerdeberechtigt ist, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.

Laut BGH werden durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch die Ablehnung seiner Bestellung auch die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigt oder zumindest gefährdet werden. Ist es - wie hier - Aufgabe des Testamentsvollstreckers, im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, so kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen. Dem entspricht es, dass der Testamentsvollstrecker im Falle einer Verletzung seiner Pflichten dem Vermächtnisnehmer schadensersatzpflichtig sein kann. Lehnt das Nachlassgericht mithin die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab oder hebt es einen entsprechenden Ernennungsbeschluss auf, so wird dem Vermächtnisnehmer eine weitere Person neben dem Erben, gegenüber der er seine Ansprüche geltend machen kann, genommen. Weiter würde der Schutz des Vermächtnisnehmers gegenüber den Eigengläubigern des Erben wegfallen. Ebenso dient die Testamentsvollstreckung dazu, die Verwirklichung des Vermächtnisanspruchs durchzusetzen. Dies könnte dann nicht mehr gewährleistet werden. 

Der BGH stellt hier erfreulich deutlich klar, dass das Nachlassgericht hier keinen Spielraum hat. Ein sehr praxisrelevanter Fall.

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