An Erben erstattete Beiträge zu einem Versorgungswerk nicht einkommensteuerpflichtig
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2012, Az. 3 K 1651/10
In dem vom Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall ging es um eine Zahnärztin. Diese hatte im Rahmen ihrer Pflichtmitgliedschaft von 1968 bis zu ihrem Tode im Jahre 2006 Beiträge an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer geleistet. Die Satzung des Versorgungswerks sieht vor, dass bei Versterben eines Mitglieds vor Beginn der Zahlung der Altersrente der oder die Erben einen Anspruch auf Beitragsrückgewähr haben. Die gezahlten Beiträge zum Versorgungswerk wurden von der Erblasserin in ihrem Einkommensteuererklärungen als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt beurteilte die von dem Versorgungswerk an den Ehemann der Erblasserin geleistete Rückzahlung der Beiträge in Höhe von rund 145.000,00 € als andere Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz, deren Jahresbetrag zu 54 % einkommensteuerpflichtig sei.
Dieser Auffassung ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des Finanzgerichts unterfällt die Rückgewähr von Beiträgen, die der Erblasser an ein Versorgungswerk gezahlt hat, nicht der Einkommensteuer. Die Rückzahlung der Beiträge habe keinen Versorgungscharakter. Sie sei ausschließlich eine Billigkeitsmaßnahme, um dem Versicherten beziehungsweise dessen Erben das Gefühl zu ersparen, die Beiträge seien aufgrund des Todes des Versicherten vor dem Auszahlungszeitpunkt „umsonst“ gezahlt worden.
Diese für die beitragszahlenden Mitglieder von Versorgungswerken zu begrüßende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da die Entscheidung von Entscheidungen des Finanzgerichts Niedersachsen und des Finanzgerichts Düsseldorf abweicht.
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