Bei überschuldetem Nachlass trägt der Erbe die Grabpflegekosten
Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.07.2013 Az.: 1 S 71/12, soll ein Erbe die Kosten der Grabpflege selbst dann „aus eigener Tasche“ zahlen müssen, wenn der Nachlass überschuldet ist, weil es sich bei Grabpflegekosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Gesetzes handelt.
In dem entschiedenen Fall hatten die Erben eine eigens für die Grabpflege vorgesehene Lebensversicherungssumme des Erblassers dafür verwendet einen Grabpflegevertrag abzuschließen, damit das Grab die nächsten 10 Jahre gepflegt würde.
3 Jahre nach dem Tod des Erblassers meldete sich ein Gläubiger, der einen Titel gegen den Erblasser vor über 10 Jahren erstritten hatte. Dieser Titel war den Erben jedoch unbekannt.
Das Landgericht Karlsruhe war nun der Ansicht, dass die Erben die Forderung aus dem Titel bis zur Höhe der Lebensversicherungssumme an den Gläubiger zahlen müssen, weil sie zu Unrecht die Lebensversicherungssumme für einen Grabpflegevertrag verwendet hätten. Diese Entscheidung ist deshalb überraschend, weil nach dem Grundgedanken des § 1979 BGB der Erbe den Nachlass zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwenden darf, so lange er annehmen kann, dass der Nachlass insgesamt zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht.
Da die Erben im entschiedenen Fall von der Forderung des Gläubigers keine Kenntnis hatten, gingen sie davon aus, dass der Nachlass insgesamt zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht.
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.
← zurück