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27.11.2013

Aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zum Abschichtungsvertrag

 

Häufig beabsichtigen Mitglieder einer Erbengemeinschaft, den preisgünstigen Weg über einen Abschichtungsvertrages zur teilweisen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu gehen.
Diese rechtliche Konstruktion sei an einem Beispiel dargelegt:
Drei Miterben A, B, C, haben als Erbengemeinschaft ein Mehrfamilienhaus und sonstige Vermögenswerte geerbt. Einer der Miterben (A) möchte gegen einen Abfindungsbetrag aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Es wird dann ein sog. Abschichtungsvertrag geschlossen, der die Abfindung des ausscheidenden Miterben und dessen Ausscheiden festlegt. Die Erbengemeinschaft reduziert sich dann auf die verbleibenden Erben ( B und C) der Erbengemeinschaft.
Die im Nachlass befindliche Immobilie verbleibt ebenfalls bei dieser Erbengemeinschaft.
Dieser Vertrag kann privatschriftlich abgeschlossen werden.
Zur Berichtigung des Grundbuches bedarf es dann nur der Beglaubigung der Unterschriften der beteiligten Miterben unter diesen Vertrag, nicht aber eines notariellen Übertragungsvertrages, mit dem die im Nachlass befindliche Immobilie auf die verbleibenden Erben übertragen wird.
Hierdurch können Notarkosten eingespart werden.
Obwohl bereits der BGH schon vor Jahren die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens bestätigt hat, kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei den zuständigen Grundbuchämtern.
Auch in einem kürzlich vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall weigerte sich der zuständige Grundbuchbeamte, eine entsprechende Berichtigung des Grundbuchs ohne notariellen Übertragungsvertrag vorzunehmen.Der Grundbuchbeamte berief sich schlicht auf seine Rechtsansicht, dass eine notarielle Beurkundung des Vertrages erforderlich sei.
Auf entsprechende Beschwerde entschied das Oberlandesgericht Hamm unter dem 12.11.2013, dass die Rechtsauffassung des Grundbuchbeamten unrichtig sei.
Insbesondere stellte es erneut klar, dass ein Abschichtungsvertrag keinem Formerfordernis unterliegt.
Es handele sich nicht um Übertragung oder Erwerb eines Grundstücks, sondern durch die Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte des weichenden Erben ergebe sich eine Anwachsung des Erbteils des ausgeschiedenen bei den übrigen Miterben kraft Gesetzes. Mit der beglaubigten Unterschrift sei der Form des § 29 GBO genüge getan.
Insbesondere führt das Oberlandesgericht dazu - wohl auch als generellen Hinweis- noch aus:
"...die Rechtsprechung soll darauf bedacht sein, die höchst richterliche Entscheidung in der alltäglichen Praxis der Grundbuchämter umzusetzen, um im Interesse der Urkundsbeteiligten und der Beratungs- und Beurkundungspraxis der Notare eine einheitliche, inhaltliche verlässliche Handhabung der Grundbuchämter zu gewährleisten und gleichzeitig eine Verunsicherung zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass ein einzelner Entscheidungsträger bei der alltäglichen Grundbuchpraxis seiner abweichenden persönlichen Auffassung den Vorrang einräumt und dadurch ein Rechtsmittel auslöst, das zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des sachlichen Vorgangs führt".
Diese eindeutige Entscheidung und unverholene Rüge des zuständigen Grundbuchbeamten sollte zur Folge haben, dass zukünftig derart unnütze Diskussionen nicht mehr geführt werden müssen.
OLG Hamm: Az. I-15 W 43/13


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