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14.3.2014
Der Fall Hoeneß

Steuerhinterziehung der Erbschaftssteuer durch die Erben

Man muss nicht Uli Hoeneß sein, um Gefahr zu laufen, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt. Vielen Erben ist nicht bewusst, wie schnell man in den Verdacht geraten kann, die Steuer zu verkürzen. Die erweiterte Anzeigepflicht im Bereich der Erbschaftssteuer ist selbst vielen Steuerberatern nicht bekannt.

„Wenn nur der geringste Verdacht besteht, dass der Erblasser Steuererklärungen unvollständig abgegeben haben könnte sollte der Erbe dringend Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht suchen.“ Empfiehlt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Wolff aus Mannheim.

Nach § 30 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) muss der Erbe den Anfall der Erbschaft dem zuständigen Finanzamt anzeigen. In der Praxis liegt allerdings meist ein Fall des § 30 Abs.3 ErbStG vor, wonach es einer entsprechenden Anzeige nicht bedarf, weil eine letztwillige Verfügung von Todeswegen vor einem deutschen Nachlassgericht eröffnet wurde.

Sofern der Erblasser falsche Steuererklärungen abgegeben hatte und damit die zu entrichtende Steuer verkürzt hat, so haftet der Erbe zwar für die offenen Steuerbeträge, er hat sich jedoch selbst noch nicht strafbar gemacht.
Sofern er nach dem Erbfall die richtigen Erklärungen abgibt, besteht zunächst keine Strafbarkeit. Allerdings kann der Erbe verpflichtet sein, bei Kenntnis einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser von sich aus entsprechende Erklärungen einzureichen.

Immer wieder übersehen wird allerdings, dass eine Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG immer dann besteht, wenn der Erblasser Auslandsvermögen hinterlassen hat. Dies ist – gerade bei „Schwarzgeld“ – sehr häufig der Fall. Es gilt dann die Anzeigepflicht des § 30 ErbStG, welche nur drei Monate beträgt.

Entdeckt also der Erbe nach Kenntnis seiner Erbenstellung ausländisches Vermögen, so hat er dieses Vermögen in jedem Fall gemäß § 30 Abs.3 ErbStG dem Finanzamt anzuzeigen.

Versäumt er die 3-monatige Frist, so steht ihm nur noch die Möglichkeit der Selbstanzeige offen. Wie schwierig das im Einzelfall sein kann zeigt der Fall Höneß. Die richtige Selbstanzeige ist schwierig. Man benötigt eine  guten Berater und Vertreter. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann helfen.

Der Erbe muss daher beim Auffinden von Schwarzgeld nicht nur die einkommenssteuerliche Seite prüfen, sondern zeitgleich auch prüfen, inwieweit Anzeigen nach dem Erbschaftssteuergesetz notwendig sind. 



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