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31.5.2014
Grundbucheinsicht - Pflichtteilsanspruch - Pflichtteilsergänzungsanspruch

Grundbucheinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Immobilienveräußerung des Erblassers

von Fachanwalt für Erbrecht Joachim Müller, Neuwied

In der Praxis besteht das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Höhe und den Wert des Nachlasses sowie etwaige vom Erblasser getätigte lebzeitige Zuwendungen nicht kennt. Um den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Höhe seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruche zu beziffern, räumt das Gesetz ihm einen Auskunftsanspruch gegen den Erben ein. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses zum Todestag des Erblassers verlangen, § 2314 BGB. Die Auskunftspflicht des Erben geht hierbei in der Regel nicht über die bloße Erteilung der geschuldeten Information hinaus. Eine Verpflichtung zur Erbringung von Nachweisen, Vorlage von Belegen oder gar einer Rechnungslegung besteht grundsätzlich nicht.

Einsichtnahme in das Grundbuch § 12 GBO

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 05. Sept. 2013, Az: 11 Wx 57/13 die Rechte des Pflichtteilsberechtigten gestärkt. Der Erblasser hat etwa eineinhalb Jahre vor seinem Tod eine Immobilie veräußert. Der pflichtteilsberechtigte Sohn hat nach Eintritt des Erbfalls beim Grundbuchamt die Erteilung eines Grundbuchauszuges sowie die Vorlage des der Übereignung zugrunde liegenden Kaufvertrags verlangt. Das Grundbuchamt hat dieses Begehren zurückgewiesen. Der Erblasser habe das Eigentum aufgrund eines Verkaufes unter Fremden verloren. Bei dem Verkauf habe ein Makler mitgewirkt und in derartigen Fällen sei die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes zu vermuten. Dem Pflichtteilsberechtigten fehle es daher an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der Grundbucheinsicht.

Dies hat das OLG Karlsruhe in seiner hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung anders gesehen. Ein berechtigtes Interesse des Antragsstellers ergebe sich bereits aus seiner Stellung als Pflichtteilsberechtigter und dem Umstand, dass ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung grundsätzlich bei einer teilunentgeltlichen Veräußerung in Betracht käme. Es müsse dem Antragsteller gestattet sein, selbst zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung der Umstände des Zustandekommens des Geschäftes und der vereinbarten Gegenleistung Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Übertragung gibt.

Die Einsichtnahme in das Grundbuch kann zudem Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage sein, ob der vereinbarte Kaufpreis dem Erblasser in voller Höhe zugeflossen ist und wo der Kaufpreis gegebenenfalls verblieben ist.

Das OLG Karlsruhe hat mit erfreulicher Klarheit dargelegt, dass der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch hat, welches auch die Überlassung von Ablichtungen der Verträge zwischen Erblasser und Erwerber umfasst.

Mangels Beleganspruchs kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe des der Übertragung zugrunde liegenden Vertrages in der Regel nicht gegen den Erben durchsetzen.

Fazit:

Das Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten nach dem Tode des Erblassers wurde zuletzt in verschiedenen obergerichtlichen Urteilen gestärkt (z. B. OLG München, Beschluss vom 07.11.2012, 34 Wx 360/12). Dieser Tendenz schließt sich das OLG Karlsruhe zu Recht an.

Die Rechtsverfolgung von Ansprüchen des Pflichtteilsberechtigten gegen den/die Erben sowie Beschenkte ist damit einfacher und besser geworden.



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