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2.6.2014
Erbengemeinschaft - Bestattungskosten - Flugkosten -

Erbengemeinschaft kann Flugkosten zurück verlangen

Wer dem Nachlass Geld entnimmt, um damit zum letzten Wohnsitz des Erblassers ins Ausland zu fliegen, muss die Flugkosten dem Nachlass zurückzahlen, wenn der Flug nicht angetreten wird. Darauf weist Fachanwalt für Erbrecht, Wolfgang Roth aus Obrigheim, auf Grund eines aktuellen erbrechtlichen Urteils hin.

Erstattung von Auslagen  oder Bestattungskosten  durch Miterben:

In einer Erbengemeinschaft sind es oft einzelne Miterben, die den Nachlas verwalten oder die Abwicklung in die Hand nehmen. Manche Miterben wohnen weit weg vom Ort, an dem der Erblasser verstorben ist, und können sich schon aus diesem Grund gar nicht um die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern.

Wenn ein Miterbe auf diese Wiese für alle handelt, stellt sich in der Regel die Frage, ob er das umsonst tun muss, oder ob er aus der Erbschaft etwas dafür bekommt. Wenn alle Miterben den Handelnden entsprechend beauftragen, besteht ein solcher Erstattungsanspruch. Die Beauftragung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend geschehen, etwa indem der Tätigkeit des Miterben von den anderen einfach nicht widersprochen wird; dann liegt eine stillschweigende Zustimmung vor.

Eine Frage zu diesem Aspekt der Erbengemeinschaft hat nun das Amtsgericht Berlin - Lichtenberg im Zusammenhang mit Flugkosten entschieden. 

Der Fall des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg:

Die Erblasserin lebte mit ihrer Lebensgefährtin zusammen. Die Verstorbene hatte ihren Haushalt auch in Chisinau/Moldawien. Die Lebensgefährtin entnahm dem Nachlass 500 Euro, um damit ihre Flugkosten nach Moldawien zur Auflösung des dortigen Haushalts der Erblasserin zu decken. Letztlich trat sie den Flug nicht an, weil sie einen Spediteur vor Ort mit dem Transport und der Haushaltsauflösung beauftragt hatte. Die Erbengemeinschaft forderte den entnommenen Geldbetrag zurück.

Dem Erstattungsanspruch gibt das Amtsgericht statt. Die Beklagte ist um den entnommenen Betrag ungerechtfertigt bereichert. Einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen hat die Beklagte nicht dargelegt. Ebenso ist ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Flugkosten nicht gegeben. Hinsichtlich der Behauptung, sie habe für die Erbengemeinschaft einen Spediteur beauftragt, der den Hausrat der Verstorbenen nach Deutschland habe zurück holen sollen, bleibt die Anspruchsgegnerin beweisfällig; den Beweis, sie sei von der Erbengemeinschaft entgeltlich hierzu beauftragt worden, bleibt sie schuldig.  

Expertentipp für Miterben:

Aufwendungen, die mit der Nachlassregulierung – hier: Haushaltsauflösung im Ausland – zusammenhängen, stellen grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten dar, die der Nachlass tragen muss. Derjenige, der für die Erbengemeinschaft Aufwendungen verauslagt, sollte zuvor von den Miterben die – am besten schriftliche – Zusage haben, dass ihm seine Ausgaben von den Miterben erstattet werden. Wolfgang Roth, Fachanwalt für Erbrecht aus Obrigheim, weist darauf hin, dass den Rechtsgrund für die „Entnahme“ aus dem Nachlass, bzw. für das Behaltendürfen der dem Nachlass entnommenen Beträge derjenige beweisen muss, der sich auf diesen Auftrag der Erbengemeinschaft beruft.

Fundstelle:

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2013 – 117 C 88/11



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