Nacherben richtig benennen
Probleme bei Benennung von "Abkömmlingen" als Nacherben
Insbesondere in Behindertentestamenten und Testamenten bei Patchworkfamilien wird für die Erbfolge das Institut der Vor- und Nacherbschaft genutzt. Da Testamente häufig viele Jahre vor dem Todesfall erstellt, aber oft nicht angepasst werden, kann es je nach Formulierung bei späteren Rechtsgeschäften zu Problemen kommen. Hierauf weist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Hans Oskar Jülicher aus Heinsberg hin.
Häufig werden entweder behinderte Kinder oder der neue Ehegatte als Vorerbe und seine „Abkömmlinge“ als Nacherben eingesetzt. Ziel ist, dass dann später die schon im Testament festgelegten Personen oder Personenkreise Erbe dieses behinderten Kindes oder des Ehegatten werden. Formuliert man dabei, dass Nacherben werden sollen „die Abkömmlinge“ beispielsweise des Erstversterbenden Ehegatten, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Problem ergeben: möchte oder muss aus wirtschaftlichen Gründen der Vorerbe ein Grundstück verkaufen, wird der neue Eigentümer den im Grundbuch dann eingetragenen Nacherbenvermerk gelöscht haben wollen. Dies setzt voraus, dass alle Nacherben dieser Löschung zustimmen. Sind in einem Testament aber „die Abkömmlinge““ als Nacherben eingesetzt, ist zu beachten, dass unter Umständen ja noch weitere Abkömmlinge hinzukommen können. Die Löschung des Nacherbenvermerkes setzt also voraus, dass alle Nacherben der Löschung zustimmen. Noch nicht geborene Nacherben können natürlich nicht zustimmen, sodass die Rechtsprechung verlangt, dass für diese unbekannten Nacherben ein so genannter Pfleger eingesetzt wird, der dann für diese Kinder die Zustimmung erteilen muss. Die Rechtsprechung sieht die Begriffsbestimmung „Abkömmlinge“ auch so eng, dass neben den Kindern auch Enkelkinder und Urenkel Kinder zustimmen müssen.
So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 10.2.2014 – Aktenzeichen I-3 X 171/13 -entschieden, dass eine Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch vor Eintritt des Nacherbfalls nur mit Zustimmung aller Abkömmlinge erfolgen kann. Im zur Entscheidung anstehenden Fall war eine als Vorerben bestimmte Erbin im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Sie hatte das Grundstück mit Zustimmung ihrer als von ihr als Nacherbin bezeichneten Tochter verkauft. Gleichzeitig hatte sie beantragt, den Nacherbenvermerk zu löschen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass nach allgemeinen Sprachgebrauch unter „Abkömmlinge des Vorerben“ alle Personen gemeint sind, die im Rechtssinne vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.. Da in dem Fall auch noch Ersatznacherben bezeichnet waren, forderte das OLG auch die Zustimmung der Ersatznacherben. Aus den eben genannten Gründen musste also auch ein Pfleger für die noch nicht bekannten Nacherben und Ersatzerben bestellt werden, der der Löschung zustimmen musste.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Hans Oskar Jülicher aus Heinsberg rät daher, bei der Formulierung von Vor- und Nacherbschaft sehr umsichtig vorzugehen, um dem Vorerben die Möglichkeit einzuräumen, ohne allzu großen bürokratischen Aufwand vernünftig wirtschaften zu können. Hier kommt es natürlich auf die jeweilige spezielle Situation an. Es sollten in jedem Falle klare Begriffe gewählt werden. Auch sollte nach ein paar Jahren der Testamentstext immer wieder einmal überprüft und gegebenenfalls an neue Gegebenheiten angepasst werden
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